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5. Änderung der Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck

5. Änderung der Nutzungsbedingungen
 über die Ausübung der Angelfischerei auf den
Gewässern der Hansestadt Lübeck
 
Die Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der
Hansestadt Lübeck vom 01.12.1995, bekannt gemacht in den LN am 03.12.1995, zuletzt
geändert durch die 4. Änderung vom 18.10.2001, wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom  28.06.2007 wie folgt geändert
 
                                                                        §1
                                                Fischereirecht und  Gewässer
 
(3)       Das Fischereirecht der Hansestadt Lübeck an den in Absatz 1
            genannten Gewässern ist unter dem 14.02.1948 in das
            Fischereibuch (früher Wasserbuch), das beim Ministerium für
            Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume des Landes
            Schleswig-Holstein geführt wird, eingetragen worden.
 
(5)       Fischereirechtliche Vorschriften des Bundes und des Landes
            Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung sowie die
            Rechte der Fischereigenossenschaften und der
            Stadtfischer / Stadtfischerinnen in den Fischereibezirken, werden
             durch diese Nutzungsbedingungen nicht berührt.
 
                                                                        § 2
                                                            Fischereibezirke
 
2. Fischereibezirk II:
 
Untere Trave von der Brücke in Hamberge abwärts bis zur Begrenzung der Linie 
nördliche Landspitze der Herreninsel rechtwinklig zum Fahrwasser (einschl. Stadttrave mit 0bertrave, Holstenhafen und Hansahafen), Elbe-Lübeck-Kanal von der Geniner Straßenbrücke abwärts (mit St. Jürgenhafen und Klughafen), Stadtgraben mit Wallhafen, Vorwerker Hafen und die Altarme der Trave.
 
3. Fischereibezirk III:
 
Die Trave von der Begrenzung der Linie nördliche Landspitze der Herreninsel rechtwinklig zum Fahrwasser abwärts bis zur Linie, die die Südspitze des Priwalls mit der nördlichen Begrenzung der Kaimauer des Fähranlegers 6 am Skandinavienkai verbindet, und zwar unter Ausschluss der Pötenitzer Wiek, deren westliche Grenze in Ziff. 5
beschrieben ist.
 
4. Fischereibezirk IV:
 

Die Trave abwärts von der Linie, die die Südspitze des Priwalls mit der nördlichen

Begrenzung der Kaimauer des Fähranlegers 6 am Skandinavienkai verbindet, und die Lübecker Bucht. (s. § 1 Abs. 1 Buchst. b)
                                                                       
                                                                        § 3
                                                Fischereiausübungsrecht
 
(2) Die angelfischereiliche Nutzung durch Angler / Anglerinnen erstreckt sich auf folgende   Angelgewässer:
 

(4)  Die Rechte der Stadtfischer / Stadtfischerinnen der Genossenschaft der Wakenitzfischer im Fischereibezirk I im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 werden durch die dem Kreisverband eingeräumten Rechte nicht berührt.

 
                                                                        § 6
                                    Erteilung der Erlaubnisscheine zum Fischfang
 

(2)     Die Erlaubnis zum Fischfang wird aufgrund eines Antrages der Anglerin/des Anglers erteilt. Bei Antragstellung muss die Anglerin/der Angler im Besitz eines Fischereischeins im Sinne des § 26 LFischG sein. Angler/innen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur berechtigt, unter der Aufsicht einer volljährigen Erlaubnisscheininhaberin oder eines volljährigen Erlaubnisscheininhabers zu angeln. Sie dürfen nur das gesetzlich erlaubte Angelgeschirr der volljährigen Erlaubnisscheininhaberin oder des volljährigen Erlaubnisscheininhabers mit benutzen. Es bedarf hierzu keines zusätzlichen Erlaubnisscheins zum Fischfang für die Angler/innen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben, müssen bei der Ausstellung eines Erlaubnisscheines zum Fischfang gemäß der „Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Fischereischein“ (DVO-FSG) in seiner jeweils gültigen Fassung einen gültigen Fischereischein ihres Bundeslandes vorlegen. Ist kein gültiger Fischereischein vorhanden, kann die Hansestadt Lübeck auf Antrag eine einmalige Ausnahmegenehmigung für das laufende Kalenderjahr mit einer Gültigkeit von maximal 40 Tagen gemäß „DVO-FSG“ ausstellen, die bei der Beantragung eines Erlaubnisscheines zum Fischfang vorzulegen ist.

 
(7)   Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fischfang oder im Falle eines Verlustes die Erteilung einer Zweitausfertigung, kann beim Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. gestellt werden. Der Kreisverband entscheidet über den Antrag und erteilt die Erlaubnis oder stellt die Zweitausfertigung im Auftrag der Hansestadt Lübeck aus. Er kann den von ihm autorisierten Angelfachgeschäften die Entscheidung über den Antrag auf   Erteilung einer Erlaubnis zum Fischfang und die Erteilung übertragen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit liegt die Entscheidungsbefugnis allein beim Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V..
 
(8)   Die Kurverwaltung Travemünde ist berechtigt, Erlaubnisscheine zum Fischfang für das Angelgewässer „Trave“ und die „Küstengewässer gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b) und c)“,
            auch an Urlauber im Sinne des § 7 Abs.2, bei Vorlage einer Ausnahmegenehmigung
            auszugeben.  
 

(9) Die Stadtfischer / Stadtfischerinnen sind nicht berechtigt, Erlaubnisscheine zum Fischfang auszugeben.

 
                                                                        § 7
                                                            Geltungsdauer
 
(2)     Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Schleswig-Holstein haben und keinen
Fischereischein besitzen, können einmal im Jahr für die Dauer von höchstens 40
aufeinanderfolgenden Kalendertagen die Erlaubnis zum Fischfang erhalten.
 
                                                                        § 10
                                                            Verwendung der Entgelte
 
(1)    Die Hansestadt Lübeck verwendet die Entgelte aus der Ausgabe der Erlaubnisscheine
       zum Fischfang (§9) nach der Einbehaltung eines jährlich neu festzusetzenden
       Verwaltungskostenanteils der Hansestadt Lübeck und des jährlich neu
                 festzusetzenden Verwaltungskostenanteils des Kreisverbandes für
 
a)      Zuschüsse der Stadt für Umweltschutz, Ausbildung und Jugendförderung, zur Unterhaltung des Gewässers und für Maßnahmen des Umweltschutzes im Ufer- und Gewässerbereich des Fischereibezirkes I sowie
 

(3)    Der Fischbesatz ist einvernehmlich mit der Hansestadt Lübeck, dem Kreisverband und den Berufsfischern / Berufsfischerinnen nach Maßgabe des Fischereigesetzes in der jeweils gültigen Fassung festzulegen. Die Hansestadt Lübeck ist vom vorgesehenen

Fischbesatz rechtzeitig zu unterrichten. Sie behält sich das Recht vor die Auswahl des vorgesehenen Fischbesatzes abzulehnen und das Einsetzen des Fischbesatzes zu
überwachen.
 
                                                                        § 11
                                                            Allgemeine Verbote
 
(2)    Es ist verboten, ausliegendes Fischfanggeschirr der Genossenschaften der Stadtfischer / Stadtfischerinnen zu beschädigen, einzuholen oder die Fänge zu entnehmen.
 
                                                                        § 12
                                                Örtliche Angelverbote
 
c)        im Dassower See und der Pötenitzer Wiek,
 
e)    von solchen Anlagen des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt Lübeck aus, die dem Hafenumschlag vorbehalten sind, soweit dort Güterumschlag stattfindet oder vorgesehen ist oder Umschlagsgüter gelagert werden, sowie den Anlagen der abgeschlossenen, nichtöffentlichen Verkehrsbereiche am Nordlandkai, am Skandinavienkai, am Konstinkai, am Seelandterminal und am Terminal Schlutupkai II,
 
r)           auf der nördlichen Wallhalbinsel.
 

(2)             Abweichend von Absatz 1 ist das Angeln nur verboten in der Zeit vom 01. April bis zum 31. 0ktober,

 
-      von den Fähranlegern der Personenfähre (Norderfähre und der angrenzenden
       Uferböschung, jeweils in einem Abstand von 50 m stromauf- und abwärts zu den
       Fähranlegern).
 
-      der Südermole und dem daran anschließenden Uferbereich bis an die Passatanlegebrücke
 
-      der Sonnenbrücke (Brücke 143),
 
-      dem Schwimmsteg stromaufwärts der Sonnenbrücke
            (Steg 142a) sowie
 

                                                                        § 13

                                                            Angelbeschränkungen
 

(1) Das Angeln unterliegt folgenden Beschränkungen:

 

e)    Es ist verboten Röhricht, Weidengehölze, Seerosenflächen und Schwimmblattzonen

       sowie die Ufervegetation zu betreten oder mit einem Boot zu befahren. Die Erlaubnis-
             scheininhaber / Erlaubnisscheininhaberinnen haben Nist-,  Brut- und für die Tiere
          bestimmte Zufluchtstätten zu schützen und deren Nähe zu meiden.
 
f)    Von privaten Kai- und Steganlagen, Brücken, sowie Marinaanlagen u. ä., innerhalb und außerhalb des öffentlichen Hafengebietes der Hansestadt Lübeck, ist mit Erlaubnis des Eigentümers / der Eigentümerin das Angeln   erlaubt. Ausgenommen davon ist das Angeln von dort festgemachten Booten oder Wasserfahrzeugen, auch  wenn diese teilweise an Land gezogen sind.
 

                                                                        § 14

                                                                 Fangstatistik

 
Die Inhaber eines Erlaubnisscheines zum Fischfang im Fischereibezirk I, II, III und IV (bis zur Verbindungslinie zwischen Nordermole und Südermole) sind verpflichtet, ihre Fänge auf einem von der Hansestadt Lübeck und dem Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. dafür zur Verfügung gestellten Vordruck zu vermerken und diesen bei Erneuerung der Erlaubnisscheine zurückzugeben (Fangstatistik).
 

Im Falle der Auswertung der Fänge durch den Kreisverband der Sportfischer e.V. hat dieser der Hansestadt Lübeck die Auswertung zur Verfügung zu stellen und die Beteiligung der Genossenschaft der Wakenitzfischer und der Genossenschaft der Gothmunder und Schlutuper Fischer sicherzustellen.
 
                                                                        § 17

                                                       Fischereiaufsicht

 

(1)             Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs in den Fischereibezirken I bis IV kann nur die obere Fischereibehörde Fischereiaufseher gemäß Fischereigesetz in der jeweils gültigen Fassung einsetzen.

 
(2)       Die Fischereiaufseher / Fischereiaufseherinnen sind verpflichtet, sich jedem Angler gegenüber mit dem Ausweisschild und dem Ausweis für Fischereiaufseher / Fischereiaufseherinnen auf Verlangen auszuweisen.
 
(3)       Jeder Angler/ jede Anglerin ist verpflichtet, einem Fischereiaufseher / einer Fischereiaufseherin auf Verlangen die zur Ausübung der Angelfischerei notwendigen Papiere vorzulegen sowie sein / ihr Angelgeschirr und den Fang überprüfen zulassen.
 
 

                                                                        § 20

                                                                  Inkrafttreten

 
Die fünfte Änderung dieser „Nutzungsbedingungen“ über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck  tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
 
 
Lübeck, der 28.06.2007
 
 
Der Bürgermeister
Informationen
  • Veröffentlicht am:
    10.07.2007