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Änderung der Satzung über die Ausübung des Fischereirechts der Hansestadt Lübeck vom 01.12.1995

 
Änderung der Satzung
über die Ausübung des Fischereirechts der Hansestadt Lübeck
vom 01.12.1995
 
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.06.2007 die Satzung über die Ausübung des Fischereirechts der Hansestadt Lübeck wie folgt geändert:
 
§ 1
Fischereirecht und Gewässer
 
(1)  Die Hansestadt Lübeck ist seit alters her Inhaberin des Fischereirechts an den folgenden
            Gewässern, und zwar unabhängig davon, wer deren Eigentümer ist:
 
b) untere Trave und Elbe-Lübeck-Kanal (Kanaltrave-Klughafen) von der Geniner Straßenbrücke abwärts bis zu Mündung mit Einschluss der Pötenitzer Wiek, des Dassower Sees und der Lübecker Bucht bis zur Linie Harkenbeek - Steinrifftonne (Tonne Brodten-Ost) - Gömnitzer Berg und das auf diese Linie vom Brodtener Grenzpfahl (Gemeindegrenze Lübeck/Timmendorfer Strand) gefällte Lot.
 
(3)   Das Fischereirecht der Hansestadt Lübeck an den in Absatz 1 genannten Gewässern ist unter dem 14.02.1948 in das Fischereibuch (früher: Wasserbuch), das beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein geführt wird, eingetragen worden.
 
§ 2
Fischereiausübungsrechte
 
(1)  Diese Satzung regelt die Ausübung des Fischereirechts durch die Stadtfischer /
             Stadtfischerinnen im Sinne des § 3.
                                                                       
§ 3
Fischereiausübungsrecht und Stadtfischer/Stadtfischerinnen
 
(2)  Stadtfischer / Stadtfischerinnen sind die Mitglieder der Genossenschaft der

       Wakenitzfischer, der Gothmunder und Schlutuper Fischer / Fischerin, der Fischer /Fischerinnen zu Dassow und der Travemünder Fischer /Fischerinnen nach dem Stande   vom 31.03.1938 und deren Nachfolger im Sinne des § 11 dieser Satzung.

 
§ 4
Fischereiausübungsrecht an der Wakenitz
 
(2)     Die Rechte der Stadtfischer / Stadtfischerinnen der Genossenschaft der Wakenitzfischer im  Fischereibezirk I im Sinne des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 werden durch die dem Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. eingeräumten Rechte nicht berührt.
 
§ 5
Fischereibezirke
(1)    Die Gewässer (§ 1 Abs. 1) sind zur Ausübung der Fischerei in die folgenden Bezirke eingeteilt:
 
2.         Fischereibezirk II:
     Untere Trave von der Brücke in Hamberge abwärts bis zur Begrenzung der Linie  nördliche Landspitze der Herreninsel rechtwinklig zum Fahrwasser (einschließlich Stadttrave mit Obertrave, Holstenhafen und Hansahafen), Elbe-Lübeck-Kanal von der Geniner Straßenbrücke abwärts (mit St. Jürgenhafen und Klughafen), Stadtgraben mit Wallhafen, Vorwerker Hafen und die Altarme der Trave.
 
3.         Fischereibezirk III:
      Die Trave von der Begrenzung der Linie nördliche Landspitze der Herreninsel rechtwinklig zum Fahrwasser abwärts bis zur Linie, die die Südspitze des Priwalls mit der nördlichen Begrenzung der Kaimauer des Fähranlegers 6 am Skandinavienkai verbindet, und zwar unter Ausschluss der Pötenitzer Wiek, deren westliche
      Grenze in Ziff. 5 beschrieben ist.
 
4.         Fischereibezirk IV:
      Die Trave abwärts von der Linie, die die Südspitze des Priwalls mit der nördlichen Begrenzung der Kaimauer des Fähranlegers 6 am Skandinavienkai verbindet, und die Lübecker Bucht (siehe § 1 Abs. 1,Buchst b).
 
§ 6
Ausübung der Fischerei in den Bezirken
 
(1)               Zur Ausübung der Fischerei sind berechtigt,
 
a)  die Stadtfischer / Stadtfischerinnen der Genossenschaft der
      Wakenitzfischer im Fischereibezirk I
 
b)  die Stadtfischer / Stadtfischerinnen der Genossenschaft der Gothmunder und Schlutuper Fischer
aa)            in den Fischereibezirken II und III
bb)            im Fischereibezirk IV - begrenzt auf die Lübecker Bucht (s. dazu § 1 Abs. 1 Buchst. b),
cc)            im Fischereibezirk V,
 
 
c)    die Stadtfischer / Stadtfischerinnen der Genossenschaft der Travemünder Fischer
aa)            im Fischereibezirk IV und
bb)            im Fischereibezirk V - begrenzt auf die Pötenitzer Wiek,
 
d)    die Stadtfischer / Stadtfischerinnen der Genossenschaft der
Fischer zu Dassow im Fischereibezirk V
 
(2)   Die Rechte, die den Mecklenburger Fischern / Fischerinnen im Fischereibezirk IV in dem Urteil des früheren Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich vom 6./7.Juli 1928 zugesprochen worden sind, bleiben unberührt.
 
§ 7
Besondere Regelungen für die Ausübung der Fischerei
und Bewirtschaftungsordnung
 
(1)       Für die Ausübung der Fischerei gelten die folgenden besonderen Regelungen:
 
a)    Im Kleinen See (Fischereibezirk I) ist das Fischen in der Zeit  vom 1. März bis 15. Juni nur einmal wöchentlich durch jeweils einen Stadtfischer / eine Stadtfischerin der Genossenschaft der Wakenitzfischer zulässig.
 
b)    Die Berechtigung der Stadtfischer / Stadtfischerinnen der Genossenschaft der Travemünder Fischer, in der Pötenitzer Wiek (Fischereibezirk V)zu fischen, erstreckt sich nur auf die Strandgewässer am Südufer des Priwalls bis einschließlich Timmhörn und auf die Zeitspanne vom 1.Dezember bis 31. Mai des nächsten Jahres ; sie ist auf den Krabbenfang und den Heringsfang mit Waden beschränkt.
 
c)    Die Stadtfischer / Stadtfischerinnender Genossenschaft der Fischer zu Dassow  dürfen die Fischerei im Fischereibezirk V, im Teilbereich der Strandgewässer am Südufer des Priwalls bis einschließlich Timmhörn in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Mai des nächsten Jahres nicht unter Benutzung von Heringswaden ausüben.
 
                                                                        § 9
                                    Stellvertreter für Witwen und Abkömmlinge
 
(1)       Nach dem Tode eines Stadtfischers / einer Stadtfischerin darf die Witwe / der Witwer   während der Zeit ihres Witwenstandes / Witwerstandes das Fischereiausübungsrecht durch einen Stellvertreter / Stellvertreterin (§ 12) wahrnehmen lassen. Wenn der Stadtfischer / die Stadtfischerin keine Witwe / keinen Witwer  hinterlässt oder wenn die Witwe / der Witwer wieder  heiratet oder verstirbt, gilt Satz 1 entsprechend für Abkömmlinge eines Stadtfischers / einer Stadtfischerin, solange diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
 
(2)       Die Rechte der Witwe / des Witwers und der Abkömmlinge gemäß Absatz 1, erlöschen, wenn ein Stellvertreter / einer Stellvertreterin nicht binnen 5 Jahren nach dem Tode des Stadtfischers / der Stadtfischerin bestellt worden ist. Die Hansestadt Lübeck ist befugt, diese Frist zur Vermeidung unbilliger Härten nach Anhörung der Genossenschaft  zu verlängern
 
§ 10
Stellvertreter / Stellvertreterin für Stadtfischer / Stadtfischerin
 
(1)       Wenn ein Stadtfischer / eine Stadtfischerin aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, die   Fischerei selbst auszuüben, kann er einen Stellvertreter / eine Stellvertreterin (§ 12) einsetzen.
 
(2)       Jeder Stadtfischer / jede Stadtfischerin oder Stellvertreter / Stellvertreterin darf nur einen Gehilfen / eine Gehilfin, Helfer / Helferin oder Auszubildenden / Auszubildende beschäftigen. Dies gilt nicht für die Stadtfischer / Stadtfischerinnen der Genossenschaft der Wakenitzfischer.
 
§ 11
Nachfolger / Nachfolgerin
 
(1)       Die Stadtfischer / Stadtfischerinnen können ihr Fischereiausübungsrecht jederzeit auf einen Nachfolger / eine Nachfolgerin (§ 12) übertragen.
 
(2)       Absatz 1 gilt für die Witwe / den Witwer  und die Abkömmlinge entsprechend, und zwar innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach dem Tode des Stadtfischers / der Stadtfischerin oder innerhalb einer gleichen Frist nach Ausscheiden eines zunächst gemäß § 9 eingesetzten Stellvertreters. Die Hansestadt Lübeck ist befugt, diese Frist zur Vermeidung unbilliger Härten nach Anhörung der Genossenschaft zu verlängern.
 
§ 12
Stellvertreter / Stellvertreterin und Nachfolger / Nachfolgerin
persönliche Voraussetzungen
 
(1)            Stellvertreter / Stellvertreterin (§ 9 Abs. 1 und § 10) und Nachfolger / Nachfolgerin (§ 11)  müssen
 
a)  das 22. Lebensjahr vollendet haben,
b )     während der letzten zwei Jahre als Fischer / Fischerin in den Gewässern des § 1 Absatz 1 tätig gewesen sein,
c)  die Prüfung als Fischermeister / Fischmeisterin abgelegt haben und
d)  die für den Beruf des Fischers / Fischerin erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
 
Nachfolger / Nachfolgerin und Stellvertreter / Stellvertreterin sollen ihren dauernden Wohnsitz am Sitz der Genossenschaft haben, der sie angehören.
 
(2)       Zur Vermeidung unbilliger Härten kann in Ausnahmefällen nach Abstimmung mit der jeweils zuständigen Genossenschaft auf die Voraussetzungen des Abs. 1, ausgenommen die des Buchstaben c) und d), verzichtet werden.
 
(3)            Voraussetzung für die Einsetzung als Nachfolger / Nachfolgerin ist des weiteren dessen Aufnahme als Mitglied in die Fischereigenossenschaft. Die Aufnahme darf nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
 
(4)       Die Einsetzung eines Stellvertreters / einer Stellvertreterin oder eines Nachfolgers / einer Nachfolgerin bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Hansestadt Lübeck. Die Zustimmung darf nur  versagt werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2  nicht erfüllt sind.
 
§ 13

Entzug

 
(1)       Die Hansestadt Lübeck ist berechtigt, einem Stadtfischer / einer Stadtfischerin das Recht auf Ausübung der Fischerei zu  entziehen, wenn er die für den Beruf des Fischers / der Fischerin erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, z.B. fortgesetzt gegen diese Satzung verstößt. Vor dem Entzug des Rechts  soll die jeweilige Genossenschaft gehört werden.
 
(2)       Absatz 1 gilt für Stellvertreter / Stellvertreterin (§ 9 Abs. 1 und § 10) entsprechend.
 
§ 14
Niendorfer Fischer / Fischerin
 
(1)       Die Hansestadt Lübeck kann bis zu 12 Niendorfer Fischer / Fischerinnen zur Fischerei im Fischereibezirk IV jeweils für die Dauer eines Jahres zulassen. Die Erlaubnis beschränkt sich auf:
 
a)           Die Wasserfläche, die durch die folgenden Verbindungslinien eingegrenzt ist:
 
südwestlich der Verbindungslinie Harkenbeek - Gömnitzer Berg,
 
nordwestlich der Verbindungslinie Steinrifftonne Brodten-Ost - Gaststätte Hermannshöhe (Flaggenmast),
 
nordöstlich der Verbindungslinie Harkenbeek - Haffkruger Feld (Kreuzung der  Küstenstraße mit der Segeberger Straße an der Ortsgrenze Haffkrug/Scharbeutz),
 
südöstlich der Verbindungslinie das gefällte Lot der Verbindungslinie Harkenbeek - Gömnitzer Berg zu dem Turm des Kinderheimes Niendorf und
 
b)             das Fischen mit Stellnetzen und Langangelleinen.
 
(2)       Die Zulassung gemäß Absatz 1 setzt voraus, dass der Niendorfer Fischer / die Fischerin
 
            a)         die Prüfung als Fischermeister / die Fischereimeisterin abgelegt hat und
              b)         dass er Mitglied des Vereins Niendorfer Fischer e.V. ist.
 
§ 15
Entgelt und Abgaben
 
(1)            Stadtfischer / Stadtfischerinnen zahlen für die Ausübung der Fischerei ein Entgelt (privat-rechtlicher Natur)in Höhe von 51,00 € pro Jahr. Es wird für das Fischereijahr (vom 1. Juni bis 31. Mai des nächsten Jahres) im Voraus erhoben.
 
(2)      Die Niendorfer Fischer / Fischerinnen, die gem. § 14 zugelassen werden, zahlen ein Entgelt von 10,00 €  für das Fischereijahr.
 
(3)       Wenn die Hansestadt Lübeck als Inhaberin des Fischereirechts Abgaben zu zahlen hat, sind die Stadtfischer / Stadtfischerinnen verpflichtet, die von ihr entrichteten Jahresbeträge innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung an sie zu erstatten.
 

(4)            Das Entgelt und die Abgaben sind auch von der Witwe / Witwer bzw. den Abkömmlingen zu zahlen bzw. zu erstatten, und zwar solange ein Nachfolger / eine Nachfolgerin nicht eingesetzt worden ist.

 
§ 16
                        Fischereiaufseher / Fischereiaufseherinnen
 
(1)  Die Aufsicht über die Angelfischerei in den Küstengewässern führen die obere           Fischereibehörde und die Wasserschutz-polizeidirektion durch, in den Binnengewässern die obere Fischereibehörde.
 
(2) Die Fischereiberechtigten oder die Fischereiausübungsberechtigten können zum Schutz ihrer Fischereirechte geeignete Personen (private Fischereiaufseher oder Fischereiaufseherinnen) bestellen, die auf Antrag amtlich bestätigt werden, wenn gegen ihre Eignung und Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die privaten Fischereiaufseher/ Fischereiaufseherinnen haben Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen zu befolgen.
 

(3)          Die Fischereiaufseher / Fischereiaufseherinnen sind verpflichtet, sich auf Verlangen jedem Angler / jeder Anglerin oder Stadtfischer/ Stadtfischerinnen gegenüber mit dem Ausweisschild und dem Ausweis für Fischereiaufseher / Fischereiaufseherinnen auszuweisen, es sei denn, dass ihnen dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann.

 

(4)          Jeder Angler / Anglerin oder Stadtfischer / Stadtfischerin ist  verpflichtet, einem Fischereiaufseher / Fischereiaufseherin auf Verlangen die zur Ausübung der Fischerei / Angelfischerei notwendigen Papiere vorzulegen und sein Angelgeschirr bzw. seine Fanggeräte überprüfen zu lassen.

 
 
 
§ 17
Fangstatistik
 
Die Inhaber eines Erlaubnisscheines zum Fischfang im Fischereibezirk I, II, III und IV (bis zur Verbindungslinie zwischen Nordermole und Südermole) sind verpflichtet, ihre Fänge auf einem von der Hansestadt Lübeck und dem Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. dafür zur Verfügung gestellten Vordruck zu vermerken und diesen bei Erneuerung der Erlaubnisscheine zurückzugeben (Fangstatistik).
Im Falle der Auswertung der Fänge durch den Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. hat dieser der Hansestadt Lübeck die Auswertung zur Verfügung zu stellen und die Beteiligung der Genossenschaft der Wakenitzfischer sowie der Genossenschaft der Gothmunder Fischer sicherzustellen.
 
§ 18
Einschränkung des Fischereiausübungsrechts
und Entschädigungsansprüche
 
(1)       Die Hansestadt Lübeck ist als Inhaberin des Fischereirechts berechtigt, die Ausübung der Fischerei einzuschränken, wenn kommunale Belange es erfordern. Die Stadtfischer / Stadtfischerinnen haben jedoch einen Anspruch darauf, dass ihr Fischereiausübungsrecht in seinem Kernbestand unberührt bleibt, also nicht zum Erliegen kommt.
 
(2)       Die Stadtfischer / Stadtfischerinnen haben keine Entschädigungsansprüche gegenüber der Hansestadt Lübeck, wenn die Gewässer (§ 1 Abs. 1) verändert werden oder wenn die Fischerei, gleich durch wen oder in welcher Weise, einschließlich fischfressender Tierarten, beschränkt wird. Das Recht der Stadtfischer / Stadtfischerinnen, Schadenersatzansprüche gegenüber anderen Personen geltend zu machen, wenn diese in ihr Fischereiausübungsrecht eingreifen (z.B. durch unberechtigtes Fischen oder durch Eingriffe in die Gewässer mittels Einbauten) bleibt unberührt.
 
§ 19
Verwendung der Entgelte
 
(2)       Die Hansestadt Lübeck verwendet die Entgelte aus der Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang
            (§ 9 der Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei auf den Gewässern der Hansestadt Lübeck sowie dazu ergangener Entgeltsordnung der Hansestadt Lübeck für die Ausgabe der Erlaubnisscheine zum Fischfang in der jeweils geltenden Fassung) nach der Einbehaltung eines jährlich neu festzusetzenden Verwaltungskostenanteils der Hansestadt Lübeck und nach Einbehaltung eines jährlich neu festzusetzenden Verwaltungskostenanteils für den Lübecker Kreisverband der Sportfischer e.V. für
 
a)      Zuschüsse der Stadt für Umweltschutz, Ausbildung und Jugendförderung, zur Unterhaltung des Gewässers und für Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes im Ufer- und Gewässerbereich des Fischereibezirkes I sowie
 
(4)     Der Fischbesatz ist einvernehmlich mit der Hansestadt Lübeck, dem Kreisverband der Sportfischer e.V. und den Berufsfischern / Berufsfischerinnen nach Maßgabe des Fischereigesetzes in der jeweils geltenden Fassung festzulegen. Die Hansestadt Lübeck ist vom vorgesehenen Fischbesatz rechtzeitig zu unterrichten. Sie behält sich das Recht vor, die Auswahl des Fischbesatzes abzulehnen und das Einsetzen des Fischbesatzes zu überwachen.
 
 
§ 20
Inkrafttreten
 
(1)       Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
 
 
(2)       Die Satzung über das Fischereirecht der Hansestadt Lübeck vom 01.12.1995 tritt gleichzeitig außer Kraft.
 
 
 
Lübeck, den 28.06.2007                  Der Bürgermeister
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  • Veröffentlicht am:
    10.07.2007