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Planfeststellung nach § 18 Allgem. Eisenbahngesetz (AEG) „Zweigleisiger Ausbau u. Elektrifizierung der DB-Strecke 1113"

                                                     B e k a n n t m a c h u n g
 
 
Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
für das Vorhaben „Zweigleisiger Ausbau und Elektrifizierung der DB-Eisenbahnstrecke 1113
von Schwartau-Waldhalle bis Lübeck-Kücknitz (Bahn-km 5,555 bis 12,777)“
auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
und der Stadt Bad Schwartau
 
einschließlich
 
  • baulicher Anpassung der vorhandenen Bahnübergänge und Brückenbauwerke an die geplante Zweigleisigkeit bzw. Elektrifizierung
  • Bau von Stützwänden zum Abfangen von Geländesprüngen zwecks Sicherung der Trassenlage
  • Errichtung von Lärmschutzwänden (aktiver Lärmschutz) im Bereich von Kleingärten und Mischgebieten in den Stadtteilen Dänischburg, Siems und Kücknitz,
    und zwar von Bahn-km

  8,285 bis   9,050 (nördliche Gleisseite),
10,450 bis 10,590 (nördliche Gleisseite),
10,444 bis 10.839 (südliche Gleisseite),
11,439 bis 11,964 (südliche Gleisseite) und
11,955 bis 12,060 (südliche Gleisseite),

  • Ausweisung von passiven Lärmschutzansprüchen (Schallschutzfenster bzw. Schalldämmlüfter) dem Grunde nach und entsprechend der lärmtechnischen Berechnung in der schalltechnischen Untersuchung der Planunterlage in den vorgenannten Stadtteilen
  • Ausweisung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes im Nahbereich des Eisenbahnbauvorhabens


sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen.
 
 
I.           Für die DB Netz AG hat die DB ProjektBau GmbH für das Bauvorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) beim Eisenbahn-Bundesamt beantragt. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Antragstellerin - einerseits - und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen - andererseits - rechtsgestaltend zu regeln.


II.         Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens führt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel, das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit

       vom  27. August 2007 bis einschließlich 27. September 2007

      
im Foyer
       bei der Hansestadt Lübeck
       - Fachbereich Planen und Bauen -, Mühlendamm 12, 23552 Lübeck

              während der folgenden Zeiten:

              Montag und Dienstag       08.00 Uhr bis 14.00 Uhr,
              Donnerstag                        08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
              und Freitag                         08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

und

       im Rathaus
       der Stadt Bad Schwartau
       - Bauamt -, 3. Obergeschoss (Zimmer 313 oder 318)
       Markt 15, 23611 Bad Schwartau

              während der folgenden Zeiten:

              Montag bis Freitag       08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
              und Montag             13.30 Uhr bis 18.00 Uhr


zur Einsichtnahme aus. Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen. Dies sind hier der landschaftspflegerische Begleitplan, die Umweltverträglichkeitsstudie und die Flora-Fauna-Habitat-Verträg-lichkeitsstudien.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.



1.      Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis

                  einschließlich 18. Oktober 2007

schriftlich (möglichst 3-fach zum Aktenzeichen LS 4010 - 622.115.111-10)
oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben beim:

                  Bürgermeister der Hansestadt Lübeck,
                  - Fachbereich Planen und Bauen -,
                  Mühlendamm 12, 23552 Lübeck

oder

                  Bürgermeister der Stadt Bad Schwartau,
                  - Bauamt -, Mark 15, 23611 Bad Schwartau

oder

                  Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein,         

                  Betriebssitz Kiel - Anhörungsbehörde -,
                  Mercatorstraße 9, 24106 Kiel.

Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Behörden.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht. Die Einwendungen werden zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an den Antragssteller und die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.

Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 S. 1 AEG).

Diese Ausschlussfrist gilt auch für die Stellungnahmen und Einwendungen der nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen (§ 18a Nr. 7 S. 2 AEG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben



2.      Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch örtlich bekannt gemacht wird.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Wenn mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Beim Ausbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten.

Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten (§ 18a Nr. 5 S. 1 AEG).



3.      Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist das Eisenbahn-Bundesamt – Außenstelle Hamburg/Schwerin, Standort Hamburg. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.



4.      Für das beantragte Vorhaben wurde gemäß § 3a UVPG die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt. Die Nummern 1 bis 4 gelten deshalb für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs.1, 1a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.



5.      Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.



6.      Vom Beginn der Planauslegung tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).


 
Kiel, den 4. Juli 2007
 
 
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
                Schleswig-Holstein
                  Betriebssitz Kiel
             - Anhörungsbehörde -
 
 
                        Dautwiz
 
(Bekanntmachung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck gemäß
§ 140 Abs. 5 Allgemeines Landesverwaltungsgesetz für Schleswig-Holstein)

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    10.07.2007