Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur Aufhebung der
tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügungen zum Schutz gegen
die Wildvogelgeflügelpest vom 23.11.2016, 02.12.2016 und 22.12.2016
Aufgrund der Abschnitte 2, 8 und 10 Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) i.V.m. § 63 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 08. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I vom 2. Juli 2016, S. 1563), wird folgende tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung erlassen:
Meine tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügungen zum Schutz gegen die Wildvogelgeflügelpest vom 23.11.2016, 02.12.2016 und 22.12.2016 werden hiermit aufgehoben.
Begründung:
In Selmsdorf war am 23.11.2016, in der Hansestadt Lübeck am 02.12.2016 (Travemünde) und am 22.12.2016 (Schlutup) Wildvogelgeflügelpest amtlich festgestellt worden, die notwendigen Restriktionsgebiete wurden eingerichtet. Nachdem im Rahmen der amtlichen Untersuchungen hochpathogenes aviäres Influenzavirus bei Wildvögeln nicht mehr nachgewiesen worden ist, sind die Schutzmaßregeln gem. § 63 Geflügelpest-Verordnung aufzuheben.
Das Beobachtungsgebiet, das am 18.11.2016 um Groß Sarau gebildet wurde, bleibt in der unten aufgeführten Form weiter bestehen, da dort am 10.01.2017 ein erneuter Fall von Wildvogelgeflügelpest festgestellt wurde.
Das Beobachtungsgebiet umfasst folgenden Bereich der Hansestadt Lübeck: Grenze zum Herzogtum Lauenburg bis zur Grienau, von dort ihr nördlicher Verlauf bis Brandenmühle, weiter über Eckbusch, Oberbüssauer Weg zur Niendorfer Straße, August-Bebel-Straße, Moislinger Berg, Moislinger Baum, Moislinger Allee, Lindenplatz, Puppenbrücke, Willy-Brandt-Allee, Marienstraße, An der Untertrave, Burgtorbrücke, Gustav-Radbruch-Platz, Roeckstraße, Arnimstraße, Wesloer Landstraße bis zur L 104,südlich bis zur Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern, deren südlicher Verlauf bis zur Kreisgrenze zum Herzogtum Lauenburg.
Meine tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 09.11.2016, die das Aufstallungsgebot und Ausstellungsverbot für Geflügel beinhaltet, gilt weiterhin. Ebenso sind die zusätzlichen Biosicherheitsmaßnahmen für kleine Geflügelbestände für alle Geflügelhalter weiterhin verbindlich und unbedingt einzuhalten, da aufgrund der aktuellen Verbreitung des hochpathogenen Geflügelpestvirus immer noch von einem hohen Eintragsrisiko in Geflügelbestände durch direkten oder indirekten Kontakt mit Wildvögeln ausgegangen werden muss.
Lübeck, den 30.01.2017
-Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck-
- Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz-
Im Auftrag
gez. Dr. Tischbirek