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Schlussfeststellung im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Rohlsdorf

 Schlussfeststellung im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren

Rohlsdorf, Kreis Ostholstein

 

Gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), in der zurzeit gültigen Fassung, wird das o. a. Flurbereinigungsverfahren mit folgender Feststellung abgeschlossen:

 

I.    Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt.

 

II.   Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren hätten
      berücksichtigt werden müssen.

 

III. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.

 

Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.

 

Gründe:

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen der vereinfachten Flurbereinigung berichtigt. Die Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters sind der Katasterbehörde übergeben worden.

Die gemeinschaftlichen Anlagen wurden von den Unterhaltungspflichtigen übernommen.

 

Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen und aufgelöst.

 

Das Flurbereinigungsverfahren war daher gemäß § 149 durch die Schlussfeststellung abzuschließen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Schlussfeststellung ist gemäß § 141 FlurbG als Voraussetzung der Klage der Widerspruch zulässig, der auch vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erhoben werden kann, über den das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein in Kiel als obere Flurbereinigungsbehörde entscheidet. Der Widerspruch ist bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek, innerhalb eines Monats nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung - gerechnet vom ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung an - bzw. nach Zustellung - gerechnet vom Tage der Zustellung an - einzulegen. Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstraße 3 in 24106 Kiel, gewahrt.

 

Flintbek, 27.01.2017                     

 

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

- als Flurbereinigungsbehörde -

 

Az.: 81/709.05 OH06.01

gez. Wolff

                                               L.S.

Ausgefertigt:

Flintbek,  27.01.2017

                                                L.S.

Riege

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    06.02.2017