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3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck vom 14.09.2007

3. Satzung
 
zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck vom 14.09.2007
 
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) wird die Hauptsatzung der Hansestadt Lübeck vom 19.06.2003 (Lübecker Stadtzeitung vom 01.07.2003) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07.06.2005 nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 28.06.2007 und mit Genehmigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein wie folgt geändert:
 
1.    § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

“Bürger“ in „Bürgerinnen und Bürger“


2.    § 6 Abs. 1, Abs. 2 werden wie folgt geändert:


Abs. 1:    „12 Mitglieder, davon 11 Mitglieder der Bürgerschaft und – ohne Stimmrecht – die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister“  in  „11 stimmberechtigte Mitglieder der Bürgerschaft und – als weiteres Mitglied ohne Stimmrecht – die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister“


Abs. 2 Nr. 1 – 10:     “Mitglieder“ in „stimmberechtigte Mitglieder“


3.    § 6 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:

Das Aufgabengebiet des Hauptausschusses wird um die Aufgabe „übertragene Entscheidungen nach § 28 und § 65 GO“ ergänzt.


4.    § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

“§ 94 Abs. 5 GO“ in „§ 94 Abs. 3 S. 2 GO“


5.    § 6 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

Die Formulierung „Aufgabengebiete wird neu aufgenommen.


6.    § 6 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt ergänzt:

Das Aufgabengebiet des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege wird um die Aufgaben „Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit den Lübecker Hochschulen“ und „Stiftungen Lübecker Altstadt und Kulturstiftung in Haushaltsangelegenheiten“ ergänzt.
Die Aufgabe „Stiftung Haus der Jugend“ entfällt.


7.    § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt:

Das Aufgabengebiet des Jugendhilfeausschusses wird um die Aufgabe „Stiftung Haus der Jugend“ ergänzt.


8.    § 6 Abs. 4 wird um folgenden Satz ergänzt:

“Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach der Verhältniswahl in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden.“


9.    § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

“Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident kann gemäß § 16 b GO zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen.“


10.   § 13 erhält folgende Fassung:

“Vorhandene oder geplante Grünflächen sowie Sport- u. Spielplätze, die im Eigentum der Hansestadt Lübeck stehen, dürfen durch Überlassung an Dritte nicht ihrer Bestimmung entzogen werden. Daher ist für einen Verkauf und für die Bestellung eines Erbbaurechts die vorherige Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen. Sofern die Größe der Fläche 500 qm nicht überschreitet und die Wertgrenzen nach § 8 Abs. 2 Ziffer 2 und Ziffer 3 eingehalten werden, entscheidet die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister. Über die Zustimmung zu einer Vermietung oder Verpachtung oder eine andere Gebrauchsüberlassung an Dritte entscheidet bei Grünflächen bis zu 500 qm die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, bei Grünflächen von 500 qm bis 1000 qm der Bauausschuss; im Übrigen die Bürgerschaft.“


11.   § 14 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

“(Entschädigungsverordnung - EntschVO) vom 24.01.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 7)“

in

“(Entschädigungsverordnung – EntschVO vom 24.01.2003 [GVOBl. Schl.-H. S. 7] in ihrer jeweils geltenden Fassung)“


12.   § 14 Abs. 1 wird um folgenden Satz ergänzt:

“Entsprechendes gilt für spezialgesetzlich geregelte Beiräte, soweit auf § 24 der Gemeindeordnung hingewiesen wird sowie für die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes.“


13.   § 14 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Mitglieder von Beiräten gem. § 47 d GO (sonstige Beiräte) und Beiräten aufgrund spezialgesetzlicher Regelung (vgl. Abs.1) erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Beiräte ein Sitzungsgeld in Höhe des Betrages nach Abs. 6 Satz 1.“


14.   § 14 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

“Vorsitzende von sonstigen Beiräten und Beiräten aufgrund spezialgesetzlicher Regelung (vgl. Abs.1) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 108,-- Euro.“


15.   § 14 Abs. 4 Nr. 6 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

“Abweichend von Satz 1 erhält die bzw. der Vorsitzende des Jagdbeirates für jede geleitete Beiratssitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 108,-- Euro; höchstens jedoch den Betrag nach Satz 1.“


16.   § 14 Abs. 4 wird um folgende Nr. ergänzt:

“7. Kreisjägermeisterin / Kreisjägermeister


Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister erhält für die Dauer der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 307,--Euro. Die stellvertretende Kreisjägermeisterin oder der stellvertretende Kreisjägermeister erhalten für die Vertretung eine jährliche pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 307,-- Euro.“


17.   § 14 Abs. 9 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:

“Ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern werden die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, gesondert erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück; die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 4 Bundesreisekostengesetz.“


18.   § 14 Abs. 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:

“Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.“

in

“Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 5 Bundesreisekostengesetz.“
 
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Die Genehmigung nach § 4 der Gemeindeordnung wurde mit Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 23. August 2007 (Az.: IV 313 – 160.111.2 – 03) erteilt.
 
Lübeck, den 14.09.2007
 
Bernd Saxe
Bürgermeister
Informationen
  • Veröffentlicht am:
    25.09.2007