Öffentliche Bekanntgabe einer Widmungsverfügung
1. Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Verkehr, hat am 20.09.2007 folgende Widmungsverfügung erlassen:
Gemäß § 6 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.04.1996 (GVOBl. Schl.-H. , S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 517), werden in Ausführung des Beschlusses der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 13.09.2007 nachstehende Verkehrsflächen gewidmet:
· die Holstenterrassen an der Holstenbrücke - Gemarkung Innere Stadt, Flur 58.
Die erstmalige Einstufung erfolgt gemäß §3 Abs. 1, Ziffer 4c StrWG als Sonstige öffentliche Straße – Straße, Wege, Plätze.
· die Fußgängerbrücke zwischen An der Obertrave und Wallstraße, sowie die Wege in der Grünanlage Wallstraße – Gemarkung Innere Stadt, Flur 58, Flurstücke 5 tlw., 4/1 tlw.
Die erstmalige Einstufung erfolgt gemäß §3 Abs. 1, Ziffer 4b StrWG als Sonstige öffentliche Sonstige öffentliche Straße – beschränkt öffentliche Straße (selbständiger Geh- und Radweg).
- Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der auslegenden Dienststelle – Hansestadt Lübeck, Der Bürgermeister, Fachbereich 5 Planen und Bauen, Bereich 661 Verkehr, Mühlendamm 12, Zimmer 310 ff – Widerspruch erhoben werden.
- Die Widmungsverfügung und deren Begründung können im Fachbereich 5 Planen und Bauen der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, im i-Punkt (Foyer/Erdgeschoss) während der Geschäftszeiten:
montags bis mittwochs jeweils von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
eingesehen werden.
Lübeck, den 20.09.2007 Siegel
gez. Saxe
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister