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Tierseuchenrechtliche Anordnungen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit in der Hansestadt Lübeck

Amtliche Bekanntmachung der Hansestadt Lübeck
Tierseuchenrechtliche Anordnungen zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit in der Hansestadt Lübeck

Am 05.10.2007 wurde in der Gemeinde Reinfeld im Kreis Stormarn der Ausbruch der Blauzungenkrankheit bei einem Schaf amtlich festgestellt. Die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die Festlegung eines Gefährdungsgebietes mit einem Radius von 20 km um den betroffenen Schaf haltenden Betrieb erstrecken sich auch auf die Hansestadt Lübeck.
 
Daher wird gemäß:
− §§ 4 sowie 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
− §§ 18 bis 30 und 79 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes i. V. mit
− § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG)
in den zur Zeit geltenden Fassungen das gesamte Gebiet der Hansestadt Lübeck zum Gefährdungsgebiet (20 km-Zone) erklärt.
 
Für alle in diesem Gebiet gelegenen Betriebe, die für die Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer) halten, werden folgende Schutzmaßnahmen angeordnet:
 
1.      Die für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Wiederkäuer unterstehen der amtlichen Beobachtung durch die Amtstierärzte der Hansestadt Lübeck. Auf Antrag können von den Verbringungsverboten für Tiere aus dem Gefährdungsgebiet Ausnahmen zugelassen werden. Zu den Voraussetzungen für etwaige Ausnahmen wird auf das Merkblatt zum Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe und Ziegen) verwiesen.
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C27822152_L20.pdf
2.      Die für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tiere sind nach näherer Weisung der Amtstierärzte regelmäßig klinisch zu untersuchen.
3.      Seuchenverdächtige und verendete für die Blauzungenkrankheit empfängliche Wieder­käuer sind den Amtstierärzten der Hansestadt Lübeck (Tel. 0451/122-1249, Fax 0451/122-4536) unverzüglich zum Zweck weitergehender Untersuchungen zu melden.
4.      Die für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tiere sowie deren Ställe oder sonstigen Standorte sind mit einem zuge­lassenen Insektizid entsprechend den Empfehlungen des Herstellers zu behandeln. 
5.      Die Tierbesitzer haben Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere zu führen. Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt sind täglich zu erfassen.
6.      Verendete Tiere sind nach Durchführung der unter Ziffer 3 bezeichneten Untersuchungen der unschädlichen Beseitigung durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt (Firma Heinrich Nagel GmbH & Co. KG / Neumünster-Einfeld) zuzuführen.
 

Nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 b und § 76 Abs. 2 Nr. 2 Tierseuchengesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der obigen Maßnahmen nicht beachtet. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz mit einer Geldbuße bis zum 25.000 Euro geahndet werden. Nach § 74 Tierseuchengesetz kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden, wer unter Tieren eine anzeigepflichtige Tierseuche verbreitet.
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diese Tierseuchenanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Gewerbeangelegenheiten, Kronsforder Allee 2-6, (Zimmer 2.027), einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Diese Anordnungen treten am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
 
Der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung und die Begründung kann im Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee 2-6, Bereich Gewerbeangelegenheiten (Zimmer 2.027) zu den Geschäftszeiten eingesehen werden.
 
Lübeck, den 09.10.2007                        Hansestadt Lübeck
                                                                    Der Bürgermeister
                                                                    Bereich Gewerbeangelegenheiten
                                                                    Im Auftrag
                                                                    gez. Dr. Andreas Müller-Buder
                                                                    -Amtstierarzt-
 
Zitierte Rechtsvorschriften:
  • Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22.03.2002 (BGBl. I S. 1241) zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.07.2007 (BGBl. I S. 1264)
  • Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260; 3588) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3294)
  • Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG) in der Fassung der Bekannt­machung vom 14.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197) zuletzt geändert durch Landesverord­nung vom 12.10.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) 
 
Informationen
  • Veröffentlicht am:
    16.10.2007