hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) Satz 2 BauGB und § 13 a (3) BauGB für den Bebauungsplan 22.02.03 – Buntekuh / Moislinger Allee – sowie der öffentlichen Auslegung des Entwurfes für den Bebauungsplan 22.02.03 – Buntekuh / Moislinger Allee – nach § 3 (2) BauGB
Der Bauausschuss der Hansestadt Lübeck hat in seiner Sitzung am 01.10.2007 die Aufstellung und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 22.02.03 – Buntekuh / Moislinger Allee – beschlossen.
Diese Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht.
Der o. g. Bebauungsplan wird gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt. Es wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB abgesehen. Gem. § 13 (2) Nr.3 BauGB wird der Öffentlichkeit ab sofort Gelegenheit zur Unterrichtung und Äußerung im Bereich Stadtplanung gegeben.
Durch den vorgenannten Bebauungsplan sollen im Wesentlichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Beschränkung der zulässigen zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzung im gesamten Geltungsbereich auf 200 m² geschaffen werden.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt im Stadtteil Buntekuh, Gemarkung St. Lorenz, Flur 20 und umfasst die Flurstücke 14/2, teilweise 5/35, 21/19, 21/21, 25/21, 21/25, 21/27, 25/27, 25/28, 21/29, 21/31, 21/33, 21/35, 21/36 und 26/61.
Der Entwurf des Bebauungsplanes 22.02.03 – Buntekuh / Moislinger Allee – bestehend aus der Planzeichnung – Teil A -, dem Text – Teil B – und der dazugehörigen Begründung, liegen in der Zeit vom 24.10.2007 bis einschließlich 23.11.2007 montags bis mittwochs jeweils von 08.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr im Fachbereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, Mühlendamm 12 (Foyer) – Erdgeschoss öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Während der Auslegungsfrist können von allen an der Planung Interessierten Stellungnahmen schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.Lübeck, 15.10.2007 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung