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Bekanntmachung d. Aufstellungsbeschlusses u. öffentl. Auslegung d. Entwurfes f.d. Bebauungsplan 03.56.02–Hansering 9–19

AMTLICHE  BEKANNTMACHUNG
 
Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck
 

hier:   Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) Satz 2 BauGB und § 13 a (3) BauGB für den Bebauungsplan 03.56.02 – Hansering 9 – 19 – sowie der öffentlichen Auslegung des Entwurfes für den Bebauungsplan 03.56.02 – Hansering 9 – 19 – nach § 3 (2) BauGB

 

Der Bauausschuss der Hansestadt Lübeck hat in seiner Sitzung am 05.11.2007 die Aufstellung und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 03.56.02 – Hansering 9 – 19 – beschlossen.

Diese Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht.

Der o. g. Bebauungsplan wird gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt. Es wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB abgesehen. Gem. § 13 (2) Nr.3 BauGB wird der Öffentlichkeit ab sofort Gelegenheit zur Unterrichtung und Äußerung im Bereich Stadtplanung gegeben.

 

Durch den vorgenannten Bebauungsplan sollen im Wesentlichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit max. 900 m² Verkaufsfläche und den notwendigen Stellplätzen geschaffen werden.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt im Stadtteil St. Lorenz Süd, Gemarkung St. Lorenz Süd, Flur 12 und umfasst die Flurstücke 35/15, 25/15 und 25/20.

 
 

Übersichtsplan

(siehe Anlage)


 
 

Der Entwurf des Bebauungsplanes 03.56.02 – Hansering 9 – 19 – bestehend aus der Planzeichnung – Teil A -, dem Text – Teil B – und der dazugehörigen Begründung liegen in der Zeit vom 21.11.2007 bis einschließlich 21.12.2007 montags bis mittwochs jeweils von 08.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr im Fachbereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, Mühlendamm 12 (Foyer) – Erdgeschoss öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Während der Auslegungsfrist können von allen an der Planung Interessierten Stellungnahmen schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
 
 
 

Lübeck, 12.11.2007                        Hansestadt Lübeck

                                                            Der Bürgermeister

                                                            Fachbereich 5 – Planen und Bauen

                                                            Bereich Stadtplanung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    13.11.2007
Anlagen