Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck
hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Entwürfe für die 75. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lübeck für den Teilbereich „Rönnauer Weg“ im
Stadtteil Travemünde und des Bebauungsplanes 32.76.02 – Rönnauer Weg – gemäß
§ 3 (2) BauGB
Der Bauausschuss der Hansestadt Lübeck hat in seiner Sitzung am 19.11.2007 die öffentliche Auslegung der 75. Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich „Rönnauer Weg“ im Stadtteil Travemünde und des Bebauungsplanes 32.76.02 – Rönnauer Weg –beschlossen.
Diese Beschlüsse werden hiermit bekanntgemacht.
Es liegen an umweltbezogenen Informationen eine schalltechnische Untersuchung, eine gutachterliche Stellungnahme zu den Baugrundverhältnissen und zur Hydrogeologie sowie eine gutachterliche Stellungnahme zur artenschutzrechtlichen Beurteilung vor.
Durch die o.g. Bauleitplane sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer Wohnbebauung in Form von Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern mit den erforderlichen Erschließungsmaßnahmen geschaffen werden.
Der räumliche Geltungsbereich der o. g. Bauleitpläne liegt im Stadtteil Travemünde, Gemarkung Rönnau, Flur 2 und umfasst das Flurstück 57/21 sowie teilweise das Flurstück 57/12.
Die Entwürfe der o.a. Bauleitpläne, bestehend aus der Planzeichnung der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Rönnauer Weg –“ im Stadtteil Travemünde sowie der Begründung dazu bzw. aus der Planzeichnung - Teil A - , dem Text - Teil B - zum Bebauungsplan 32.76.02 – Rönnauer Weg – und der dazugehörigen Begründung und die o.g. umweltbezogenen Informationen sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zu den Bauleitplänen liegen in der Zeit vom 05.12.2007 bis einschließlich 09.01.2008 montags bis mittwochs jeweils von 8.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr im Fachbereich Planen und Bauen der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, Mühlendamm 12 (Foyer) – Erdgeschoss öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Während der Auslegungsfrist können von allen an der Planung Interessierten Stellungnahmen schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Lübeck, 26.11.2007 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung