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Öffentliche Auslegung Entwurf 78. Änderung des F-Plan Campingplatz Ivendorf

Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

 

 

hier:         Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes für die 78. Änderung des
                 Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Campingplatz Ivendorf, 2. Erweiterung“ im
                 Stadtteil Travemünde, Ortsteil Ivendorf nach § 3 (2) BauGB

 

Der Bauausschuss der Hansestadt Lübeck hat in seiner Sitzung am 03.12.2007 die öffentliche Auslegung der 78. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Campingplatz Ivendorf, 2. Erweiterung“ im Stadtteil Travemünde, Ortsteil Ivendorf beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Es liegt an umweltbezogenen Informationen eine lärmtechnische Untersuchung vor.

 

Durch die vorgenannte Flächennutzungsplanänderung sollen im Wesentlichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verbesserung der Attraktivität des Platzes durch eine großzügigere Gestaltung und die Erweiterung der Kapazität des Platzes auf ca. 400 Plätze geschaffen werden.

 

 

Der Geltungsbereich dieses Bauleitplanes liegt im Stadtteil Travemünde, Ortsteil Ivendorf (siehe Übersichtsplan).

 

 

Übersichtsplan s. Anlage

 

 

Der Entwurf des o.a. Bauleitplanes, bestehend aus der Planzeichnung der 78. Änderung des Flächennutzungsplanes und der dazugehörigen Begründung, den o. g. umweltbezogenen Informationen sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zur Flächennutzungsplanänderung, liegen in der Zeit vom 19.12.2007 bis einschließlich 23.01.2008 montags bis mittwochs jeweils von 8.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr im Fachbereich Planen und Bauen der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, Mühlendamm 12 (Foyer) – Erdgeschoss öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Während der Auslegungsfrist können von allen an der Planung Interessierten Stellungnahmen schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Lübeck, 10.12.2007                        Hansestadt Lübeck

                                                            Der Bürgermeister

                                                            Fachbereich 5 – Planen und Bauen

                                                            Bereich Stadtplanung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    11.12.2007
Anlagen