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5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Abfallwirtschaftssatzung

5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung

in der Hansestadt Lübeck vom 04.12.2007

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i. d. F. der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 27),zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 362) des § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein i. d. F. der Bekanntmachung vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl.-H., S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.06.2007 (GVOBl. Schl.-H., S. 289) sowie des § 19 der Satzung über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung) in der Hansestadt Lübeck vom 06.02.2003 (Lübecker Stadtzeitung vom 18.02.2003), zuletzt geändert durch die 2. Änderungs-satzung vom 22.05.2006 (Lübecker Stadtzeitung vom 06.06.2006), wird die Gebühren-satzung zur Abfallwirtschaftssatzung in der Hansestadt Lübeck vom 03.12.1998 (Lübecker Stadtzeitung vom 15.12.1998), zuletzt geändert durch die 4. Änderungs-satzung vom 04.10.2006 (Lübecker Stadtzeitung vom 17.10.2006) nach Beschluss-fassung durch die Bürgerschaft vom 29.11.2007 wie folgt geändert:

 

1.      § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Gebühr für das Umleerverfahren (§ 12 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung) wird nach der Zahl und dem Rauminhalt der Abfallbehälter sowie der Häufigkeit der Entleerungen berechnet; sie beträgt bei einmaliger 14-täglicher Entleerung:

 

für einen Restabfallbehälter von                                      EUR je Monat

 

80 l

12,07 EUR

110/120 l

17,37EUR

240 l

33,23 EUR

660 l

88,79 EUR

770 l

103,34 EUR

1.100 l

147,00 EUR

 

Die Gebühr für einen 60/70 l Papiersack einschließlich der Abfuhrkosten beträgt einmalig 5,00 EUR.“

 

2. § 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 „Gebühren für die Anlieferung von Abfällen bei den Recyclinghöfen und zur Ablagerung auf der Deponie Niemark (Abfälle nach Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 AbfWS)

(1) Die Gebühr für die Anlieferung von Abfällen aus Privathaushalten und von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen aus dem Kleingewerbe auf einem der Recyclinghöfe beträgt

a) für PKW ohne Anhänger, in deren Fahrzeugscheinen in Zeile 1 die „Schlüsselnummern“ 0101, 0102, 0103, 3101, 3102 und 3103 sowie die Bezeichnung PKW offen oder PKW geschlossen aufgeführt sind, unabhängig vom Abfallgewicht, für jede Anlieferung                  5,70 EUR

Derselbe Gebührensatz gilt für eine oder mehrere Anlieferungen ohne PKW soweit die Anlieferung an demselben Tag erfolgt und die angelieferte Tagesabfallmenge das Transportvolumen eines durchschnittlichen PKW ohne Anhänger nicht überschreitet.

b) für jede auf den Recyclinghöfen (außer Recyclinghof Niemark) angelieferte Abfallladung in einem Anhänger mit folgenden Maßen:

kleiner als 1,1 m Länge                                 6,50 EUR

bis 2,0 m Länge und 0,6 m Höhe              32,00 EUR

bis 2,0 m Länge und 1,4 m Höhe              57,50 EUR

Für Anlieferungen mit Anhängern auf dem Recyclinghof Niemark gilt Buchst. c).

 

 

c) für sonstige Fahrzeuge, für die die Anlieferung auf dem Recyclinghof Niemark

zu erfolgen hat und für Anlieferungen zur Ablagerung auf der Deponie Niemark, je angefangene 100 kg angeliefertem Abfall                5,70 EUR

Bei Ausfall der Wägeeinrichtung wird die Gebühr nach der Ladefähigkeit des Fahrzeuges unabhängig von seiner tatsächlichen Beladung erhoben, wenn der Anlieferer das Ladegewicht nicht durch eine amtliche Wiegenote nachweist. Ist offensichtlich erkennbar, dass das Ladegewicht erheblich von der Ladefähigkeit (Nutzlast) des Fahrzeuges abweicht, wird das Ladegewicht geschätzt.

d) Die Anlieferung von kompostierbaren Abfällen aus privaten Haushaltungen mit PKW

und Anhängern nach Abs. 1, Buchst. a und b ist auf allen Recyclinghöfen zulässig; es

gelten hierfür die Gebührensätze nach Abs. 1, Buchst. a bzw. b.

Gebührenfrei ist die Anlieferung von Baum- und Strauchabschnitt bzw.

Weihnachtsbäumen aus privaten Haushaltungen innerhalb der hierfür gem. § 12 Abs. 4

Abfallwirtschaftssatzung bekannt gegebenen Entsorgungszeiträume und dem

Volumenmaßstab von 1m³.“

 

3. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft.

 

Lübeck, den 04.12.2007

Der Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    18.12.2007