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3. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung in der HL vom 04.12.2007

3. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung in der Hansestadt Lübeck vom 04.12.2007

 

Aufgrund der §§ 4, 17 und 134 Abs. 5 u. 6 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 5 und 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LAbfWG) vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl.-H., S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.06.2007 (GVOBl. Schl.-H., S. 289) wird die Abfallwirtschaftssatzung der Hansestadt Lübeck vom 06.02.2003 (Lübecker Stadtzeitung vom 18.02.2003) mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein zu § 3 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung der Hansestadt Lübeck, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 22.05.2006 (Lübecker Stadtzeitung vom 06.06.2006), nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 29.11.2007 wie folgt geändert:

 

1.      § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Die festen Restabfallbehälter für private Haushaltungen werden nach einem Behältervolumen von wöchentlich 20 l Füllraum pro Person (Richtwert) zugewiesen.

Auf schriftlichen Antrag kann eine Reduzierung des zugewiesenen Behältervolumens von 110/120 l und größer bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten zugelassen werden, wenn die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nicht gefährdet ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen überprüfen die Entsorgungsbetriebe Lübeck anhand eigener Ermittlungen und Erkenntnisse. Eine Reduzierung kann nur bis zu einem Behältervolumen von 80 l erfolgen.

Auf schriftlichen Antrag der Anschlusspflichtigen stellen die Entsorgungsbetriebe Lübeck größere Restabfallbehälter zur Verfügung.

 

2. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft.

 

Lübeck, den 04.12.2007

Der Bürgermeister

 

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  • Veröffentlicht am:
    18.12.2007