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1. Änderung der Entgeltordnung für die Abfallwirtschaft in der HL vom 04.12.2007

1. Änderung der Entgeltordnung für die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Lübeck vom 04.12.2007

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird die Entgeltordnung für die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Lübeck vom 04.10.2006 (Lübecker Stadtzeitung vom 17.10.2006), nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 29.11.2007, wie folgt geändert:

 

1.      § 1 wird wie folgt geändert:

nach „...§§ 2 – 4“ wird „a“ eingefügt.

 

2.      § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Entleerungskosten für die Container gem. Ziff.5 und 6 sind in den vorgenannten Entgelten nicht enthalten. Sie bemessen sich nach den in § 3, § 4 und § 4 a aufgeführten Entgeltsätzen.

 

3.      § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

unter Ziffer 8 wird die Zeile „mindestens das Zehnfache des Entgeltes nach Ziffer 1“ um zwei Leerzeilen nach unten und linksbündig an den Rand gesetzt.

 

4.      § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

„als Dauergestellung monatlich EUR 15,00“           wird ersatzlos gestrichen.

 

5.      § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

Das Entgelt für die Entleerung eines 1,1 m³-Containers beträgt für jede Entleerung 
EUR 30,00.

 

6.      § 4 a wird neu eingefügt:

§ 4 a  - Entgelt für die Anlieferung von Abfällen zur Kompostierung bei der Firma Holsteiner Humus und Erden – HHE (Abfälle nach Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 AbfWS)

Das Entgelt für die Anlieferung von kompostierbaren Abfällen (gem. Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 AbfWS – z. B.: Garten- und Parkabfälle) die nicht aus privaten Haushaltungen stammen und die auf oder über den Recyclinghof Niemark bei der Firma Holsteiner Humus und Erden – HHE – zu erfolgen hat, beträgt je 100 kg angelieferter, gewogener Menge 5,05 EUR.                                      

7.      § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

Schuldner des privatrechtlichen Entgeltes ist für Leistungen

gem. § 2 und § 4 Abs. 2 und 3 der Auftraggeber

gem. § 3, § 4 Abs. 1 und § 4 a der Anlieferer.

 

8.      § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

Die Pflicht zur Entrichtung des Entgeltes entsteht für Leistungen

gem. § 2 und § 4 Abs.2 und 3 mit der Auftragserteilung,

gem. § 3, § 4 Abs.1 und § 4 a mit der Anlieferung.

 

9.      § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

Die Entgelte für die Abfallanlieferungen gem. § 3, § 4 Abs. 1 und § 4 a werden nach der zweiten Wiegung am Abfertigungsgebäude sofort fällig, sofern vorab keine hiervon abweichenden Zahlungsmodalitäten schriftlich vereinbart wurden.

 

10.   § 8  wird wie folgt geändert:

nach „...§§ 2 – 4“ wird „a“ eingefügt.

 

11.  Diese Änderung tritt am 01.01.2008 in Kraft.

 

Lübeck, den 04.12.2007
Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    18.12.2007