1. Änderung der Entgeltordnung für die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Lübeck vom 04.12.2007
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird die Entgeltordnung für die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Lübeck vom 04.10.2006 (Lübecker Stadtzeitung vom 17.10.2006), nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 29.11.2007, wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
nach „...§§ 2 – 4“ wird „a“ eingefügt.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Entleerungskosten für die Container gem. Ziff.5 und 6 sind in den vorgenannten Entgelten nicht enthalten. Sie bemessen sich nach den in § 3, § 4 und § 4 a aufgeführten Entgeltsätzen.
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
unter Ziffer 8 wird die Zeile „mindestens das Zehnfache des Entgeltes nach Ziffer 1“ um zwei Leerzeilen nach unten und linksbündig an den Rand gesetzt.
4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„als Dauergestellung monatlich EUR 15,00“ wird ersatzlos gestrichen.
5. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Das Entgelt für die Entleerung eines 1,1 m³-Containers beträgt für jede Entleerung
EUR 30,00.
6. § 4 a wird neu eingefügt:
§ 4 a - Entgelt für die Anlieferung von Abfällen zur Kompostierung bei der Firma Holsteiner Humus und Erden – HHE (Abfälle nach Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 AbfWS)
Das Entgelt für die Anlieferung von kompostierbaren Abfällen (gem. Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 AbfWS – z. B.: Garten- und Parkabfälle) die nicht aus privaten Haushaltungen stammen und die auf oder über den Recyclinghof Niemark bei der Firma Holsteiner Humus und Erden – HHE – zu erfolgen hat, beträgt je 100 kg angelieferter, gewogener Menge 5,05 EUR.
7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Schuldner des privatrechtlichen Entgeltes ist für Leistungen
gem. § 2 und § 4 Abs. 2 und 3 der Auftraggeber
gem. § 3, § 4 Abs. 1 und § 4 a der Anlieferer.
8. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Die Pflicht zur Entrichtung des Entgeltes entsteht für Leistungen
gem. § 2 und § 4 Abs.2 und 3 mit der Auftragserteilung,
gem. § 3, § 4 Abs.1 und § 4 a mit der Anlieferung.
9. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Die Entgelte für die Abfallanlieferungen gem. § 3, § 4 Abs. 1 und § 4 a werden nach der zweiten Wiegung am Abfertigungsgebäude sofort fällig, sofern vorab keine hiervon abweichenden Zahlungsmodalitäten schriftlich vereinbart wurden.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
nach „...§§ 2 – 4“ wird „a“ eingefügt.
11. Diese Änderung tritt am 01.01.2008 in Kraft.
Lübeck, den 04.12.2007
Der Bürgermeister