Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck
hier: Bekanntmachung der Erweiterung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) Satz 2 BauGB
und § 13 a (3) BauGB für den Bebauungsplan 01.71.02 – Holstentorplatz / Südliche Wallhalbinsel,
Teilbereich II – sowie der öffentlichen Auslegung des Entwurfes für den Bebauungsplan 01.71.02
– Holstentorplatz / Südliche Wallhalbinsel, Teilbereich II – nach § 3 (2) BauGB
Der Bauausschuss der Hansestadt Lübeck hat in seiner Sitzung am 17.12.2007 die Aufstellung(Erweiterung) und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 01.71.02 – Holstentorplatz / Südliche Wallhalbinsel, Teilbereich II – beschlossen.
Diese Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht.
Der o. g. Bebauungsplan wird gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt.
Durch den o. g. Bebauungsplan sollen im Wesentlichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebauliche und funktionale Neuzuordnung des Gebietes zwischen der Wallstraße und der Stadt-Trave geschaffen werden.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt im Stadtteil Innenstadt, Gemarkung Innere Stadt, Block (Flur) 58 und umfasst die Flurstücke 7 tlw., 8 tlw., 9 tlw. und 10 tlw..
Der Entwurf des Bebauungsplanes 01.71.02 – Holstentorplatz / Südliche Wallhalbinsel, Teilbereich II – bestehend aus der Planzeichnung – Teil A -, dem Text – Teil B – und der dazugehörigen Begründung, liegen in der Zeit vom 10.01.2008 bis einschließlich 11.02.2008 montags bis mittwochs jeweils von 08.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr im Fachbereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, Mühlendamm 12 (Foyer) – Erdgeschoss öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Während der Auslegungsfrist können von allen an der Planung Interessierten Stellungnahmen schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Lübeck, 31.12.2007 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung