der Hansestadt Lübeck über die Zweite Teilaufhebung des Sanierungsgebietes
„Block 1,5,6,7,8 tlw. – Große Burgstraße“
vom 19.12.2007
Aufgrund des § 162 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 29.11.2007 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1) Die Satzung der Hansestadt Lübeck vom 09.12.1992 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Block 1,5,6,7,8 tlw. – Große Burgstraße“, das begrenzt wird im Norden von der Stadtmauer, im Osten von der Straße Wakenitzmauer, Rosenstraße und Langer Lohberg, im Süden von der Gerberstraße und dem Jakobi-Kirchhof und im Westen von der Straße Kleine Burgstraße und Große Burgstraße
wird – mit Ausnahme der Flure 1 und 5 sowie der Flurstücke 48, 40, 38 und 37 im Flur 6, Gemarkung Lübeck Innere Stadt, – aufgehoben.
(2) Die zweite Teilaufhebung des Sanierungsgebietes erfolgt in den Grenzen, die in dem als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt sind. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung. Der von der Teilaufhebung nicht betroffene Bereich des Sanierungsgebietes ist darin schraffiert gekennzeichnet.
§ 2
Diese Satzung wird mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Lübeck, 19.12.2007 Der Bürgermeister
Lageplan gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Teilaufhebung des Sanierungsgebietes „Block 1, 5, 6, 7, 8 tlw. - Große Burgstraße“
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO)
Nach § 215 Abs. 1 Nrn. 1 u. 3 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- u. Formvorschriften,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, geltend gemacht worden sind.
Dabei ist der Sachverhalt darzulegen, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll.
Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 31.12.2007
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung