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Naturschutzbeiratssatzung

Satzung für den Beirat für Naturschutz bei der unteren Naturschutzbehörde der Hansestadt Lübeck vom 20.12.2007

(Naturschutzbeiratssatzung)

 

 

 

Allgemeines 

Aufgrund § 54 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6.März 2007 (GVOBl.Schl. H., S. 136) wird folgende Beiratssatzung erlassen:

 

 

§ 1 Zusammensetzung und Vorsitz

(1) Der Beirat nach § 54 LNatSchG setzt sich aus von der unteren Naturschutzbehörde berufenen Beauftragten für den Naturschutz und ökologischen Sachverständigen zusammen. In den Beirat sind Personen zu berufen, die im Naturschutz besonders fachkundig und erfahren sind, insbesondere in Bereichen, für die in der Naturschutzbehörde ein besonderer Beratungsbedarf besteht. Frauen und Männer sollen jeweils hälftig berücksichtigt werden.

(2) In den Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde sind im Rahmen dieser Satzung mindestens die Hälfte der Mitglieder aus den Vorschlägen der in § 5 genannten Vorschlagsberechtigten zu berufen.

(3) Der Beirat soll aus mindestens 7 und maximal 9 Mitgliedern bestehen.

 

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine Vertreterin / einen Vertreter. Die Vorsitzende / der Vorsitzende ist gleichzeitig die Stadtbeauftragte / der Stadtbeauftragte für Naturschutz.

 

 

 

§ 2 Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat hat die untere Naturschutzbehörde in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes zu unterstützen und zu beraten. Er kann Maßnahmen des Naturschutzes anregen und ist auf Verlangen zu hören; er ist in allen Fällen zu beteiligen, in denen auch Naturschutzvereine beteiligt werden. Die Mitglieder sollen nach ihren Möglichkeiten die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes in der Öffentlichkeit unterstützen. Inhaltlich gehört insbesondere dazu:

-    Beratung von Politik und EntscheidungsträgerInnen in Hinblick auf Naturschutz und
     Naturnahe Erholung

·    Ausschussarbeit, d.h. Teilnahme und „Redezeit“ in Ausschüssen der Hansestadt Lübeck, sofern der
     jeweilige Ausschuss gem. § 14 der Geschäftsordnung für die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck
     beschlossen hat, das Beiratsmitglied anzuhören

·    Mittlerfunktion zwischen unterer Naturschutzbehörde und Verbänden sowie der breiten Öffentlichkeit in
     beiden Richtungen

·    Mitwirkung bei der fachlichen Qualitätssicherung der Naturschutzentscheidungen

·    Mitwirkung bei stadtgebietsübergreifenden Fachentscheidungen (in Kontakt zu „umgebenden“ Beiräten)

·    Erstellung eines Zweijahresberichts. Der Zweijahresbericht soll eine Auflistung der Beschlüsse und
     ihrer Wirkung enthalten.

 

 

§ 3 Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Die / der Vorsitzende des Naturschutzbeirates oder seine Vertreterin / sein Vertreter soll insbesondere ihre / seine Aufgabe im Zusammenhang mit den fachlich betroffenen städtischen Ausschüssen (insbesondere dem Umweltausschuss, Bauausschuss, ggf. Liegenschafts- oder Hauptausschuss) realisieren und dort die Mittler- und Öffentlichkeitsarbeitsfunktionen wahrnehmen.

 

 

§ 4 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer des Beirats beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der ersten Sitzung.

(2) Nach Ablauf der Amtsdauer führt der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Beirats weiter.

(3) Gleiches gilt für die Vorsitzende / den Vorsitzenden und die Vertreterin / den Vertreter.

(4) Die Beiratsmitglieder werden für die Amtsdauer des Beirats berufen.

 

 

§ 5 Auswahl und Berufung

(1) Die Auswahl erfolgt durch die untere Naturschutzbehörde unter Berücksichtigung der Vorschläge von den Vorschlagsberechtigten.

 

(2) Vorschlagsberechtigt sind die nach § 58 LNatSchG anerkannten Naturschutzvereine. Ihnen wird durch schriftliche Aufforderung Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen Vorschläge zu unterbreiten.

 

 

 

§ 6 Ausscheiden und Abberufen von Beiratsmitgliedern

(1) Beabsichtigt ein Mitglied aus dem Beirat auszuscheiden, hat es dies der unteren Naturschutzbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang der Mitteilung.

(2) Mitglieder können nach § 98 des Landesverwaltungsgesetzes aus den Beiräten abberufen werden; vor der Abberufung sind das betroffene Beiratsmitglied und der Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein zu hören.

(3) Gleiches gilt für die Vorsitzende / den Vorsitzenden und die Vertreterin / den Vertreter.

 

 

 

§ 7 Einberufung der Sitzungen

(1) Der Beirat wird zu seiner ersten Sitzung von der unteren Naturschutzbehörde einberufen und auf die nach §§ 95 und 96 Landesverwaltungsgesetz für ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze verpflichtet. Zu den weiteren Sitzungen wird der Beirat von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zweimal und höchstens viermal im Jahr. Die untere Naturschutzbehörde ist über die Sitzungstermine zu unterrichten. Der unteren Naturschutzbehörde ist spätestens zwei Wochen vor Sitzungstermin die Tagesordnung vorzulegen, die bei Bedarf von der unteren Naturschutzbehörde erweitert werden kann.

 

(2) Die Vorsitzende / der Vorsitzende ist berechtigt und auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Beiratsmitglieder verpflichtet, Sitzungen anzuberaumen. Das gleiche gilt, wenn die untere Naturschutzbehörde die Anberaumung einer Sitzung zur Beratung einer dringenden Angelegenheit verlangt. Die Ladungsfrist von 14 Tagen kann dann unterschritten werden. Der Antrag an die Vorsitzende / den Vorsitzenden muss den Beratungsgegenstand sowie eine Begründung der Dringlichkeit enthalten. Die Einladungen zu diesen Sitzungen erfolgen in der Regel elektronisch per e-Mail.

 

(3) Zu den Sitzungen des Beirates ist mindestens 14 Tage vorher (bevorzugt per e-Mail) einzuladen. Die Ladungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, es sei denn, dass ein Drittel der Beiratsmitglieder widerspricht. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben. Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder der Vertreterin / den Vertreter. Die Tagesordnung ist gem. § 11 mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

 

 

 

§ 8 Sitzungsteilnahme

(1) Die untere Naturschutzbehörde hat jederzeit das Recht an den Sitzungen teilzunehmen. Sie soll auf Vorschlag des Beirates Vertreterinnen / Vertreter anderer städtischer Behörden und Dienststellen zu diesen Sitzungen hinzuziehen, wenn es der Beratungsgegenstand erfordert, oder die Vorsitzende / der Vorsitzende darum nachsucht.

 

(2) Die städtischen Behördenvertreterinnen / Behördenvertreter sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies mit ihren dienstlichen Belangen vereinbar ist und können auf Antrag das Wort ergreifen.

 

(3) Die Sitzungen des Beirates sind nichtöffentlich. Der Beirat kann auf Antrag nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde die Teilnahme von Personen an einer Sitzung zulassen, soweit dies sachdienlich ist oder wichtige Gründe nicht entgegenstehen.

 

 

 

§ 9 Aufwandsentschädigung

(1) Die untere Naturschutzbehörde erstattet nur in besonders begründeten Fällen und wenn es die bereit gestellten Haushaltsmittel zulassen, Mitgliedern des Beirats auf Nachweis Reisekosten. Nur der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und der Vertreterin / dem Vertreter wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Von der Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 253,- Euro entfallen 2/3 ( 168,66 Euro ) auf die Vorsitzende / den Vorsitzenden und 1/3 ( 84,33 Euro ) auf die Vertreterin / den Vertreter.

(2) Entgangener Arbeitsverdienst und sonstige Auslagen werden nicht ersetzt.

 

 

§ 10 Protokollführung/ Niederschrift

(1) Es ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Der Versand erfolgt auf dem Postweg.

 

(2) Bei den von der unteren Naturschutzbehörde begleiteten Sitzungen erfolgt die Protokollführung durch die untere Naturschutzbehörde. Bei den Sitzungen ohne Teilnahme der unteren Naturschutzbehörde erfolgt die Protokollführung durch den Naturschutzbeirat. Aus dem Protokoll muss gem. § 105 LVwG folgendes ersichtlich sein:

 

1. Ort und Tag der Sitzung,

2. die Namen der anwesenden Beiratsmitglieder, Behördenvertreterinnen / Behördenvertreter und Dritter,

3. die behandelten Tagesordnungspunkte,

4. die gestellten Anträge,

5. das Ergebnis der Anhörung Dritter,

6. die gefassten Beschlüsse sowie

7. die Ergebnisse von Wahlen.

 

Das Protokoll ist von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden oder der Vertreterin / dem Vertreter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

(3) Die Niederschrift ist den Beiratsmitgliedern, der Senatorin / dem Senator, der unteren Naturschutzbehörde und der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Umweltausschusses zu übersenden. Die untere Naturschutzbehörde ist berechtigt, die Niederschrift oder Auszüge den beteiligten Behörden und Ämtern zuzuleiten. Der Versand erfolgt auf dem Postweg.

 

 

 

§ 11 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden oder der Vertreterin / dem Vertreter für alle Sitzungen, auch die ohne Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erstellt.

 

 

 

§ 12 Ordnung in den Sitzungen

(1) Die Vorsitzende / der Vorsitzende oder die Vertreterin / der Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Sitzung; sie / er ist für die Ordnung verantwortlich.

 

 

§ 13 Beschlussfähigkeit

(1) Zu Beginn jeder Sitzung stellt die Vorsitzende / der Vorsitzende oder die Vertreterin / der Vertreter die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit des Beirates fest.

 

(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch schriftlich (nicht per e-Mail) im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

 

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Beirat zur Behandlung desselben Gegenstands erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen worden ist. Zwischen der Zurückstellung und der erneuten Beratung müssen mindestens drei Tage liegen.

 

 

§ 14 Beschlussfassung, Wahlen

(1) Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

(2) Stimmenenthaltung zählt zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

 

(3) Abgestimmt wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel.

 

 

 

§ 15 Wahlen

(1) Für Wahlen durch den Beirat gilt §104 LVwG entsprechend. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim zu wählen. Im Übrigen gilt § 13 (3) entsprechend.

 

(2) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin / dem Leiter der Wahl zu ziehende Los.

 

 

 

§ 16 Nichtöffentlichkeit und Verschwiegenheit

(1) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.

 

(2) Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung wird in der ersten Sitzung durch die untere Naturschutzbehörde, ansonsten durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden durchgeführt. Wegen des Umfanges der Verschwiegenheitspflicht gilt

§ 96 des Allgemeines Verwaltungsgesetzes des Landes Schleswig -Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 ( GVOBl. 1992, S.243 ). Aussagegenehmigungen erteilt die untere Naturschutzbehörde.

 

 

 

§ 17 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Beirates obliegt in den durch die untere Naturschutzbehörde begleitenden Sitzungen der unteren Naturschutzbehörde. Sie fertigt dann auch die Niederschrift. In den Sitzungen ohne Teilnahme der unteren Naturschutzbehörde erfolgt die Geschäftsführung des Beirats durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder die Vertreterin / den Vertreter.

 

 

 

§ 18 Beratung durch den Naturschutzbeiratsvorsitzenden

Die Naturschutzbeiratsvorsitzende / der Naturschutzbeiratsvorsitzende oder ein von dieser / diesem als zuständig bestimmtes Beiratsmitglied sind befugt, Stellungnahmen gegenüber der unteren Naturschutzbehörde abzugeben, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und nach ihrer / seiner Auffassung eine Beratung im Beirat nicht erforderlich ist. Sie / er hat dem Beirat hierüber in der nächsten Sitzung Mitteilung zu machen.

 

 

 

§ 19 Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und findet für die amtierenden Beiratsmitglieder einschließlich der Vorsitzenden / des Vorsitzenden und deren Vertreterin / Vertreter Anwendung. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Beirates für Naturschutz bei der unteren Naturschutzbehörde der Hansestadt Lübeck vom 14.05.1997 außer Kraft.

 

 

Lübeck, den 20.12.2007

 

Bernd Saxe

Bürgermeister als untere Naturschutzbehörde

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    08.01.2008