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Gemeinsame Bekanntmachung der Ämter Berkenthin,Nordstormarn,Lauenburgische Seen,Sandesneben- Nusse,Schönberger Land

Gemeinsame
B e k a n n t m a c h u n g

der Hansestadt Lübeck, der Ämter Berkenthin, Nordstormarn,
Lauenburgische Seen, Sandesneben-Nusse und Schönberger Land

 

über die Planauslegung im Rahmen des

Planfeststellungsverfahrens nach §§ 8 ff Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

für den

 

AUSBAU DES FLUGHAFENS LÜBECK-BLANKENSEE

(Veränderungen der Start-/Landebahn, Vorfelderweiterung, Umgestaltung des südlichen
Flughafenbereichs und andere Bauvorhaben auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
sowie naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen in den Bezirken der Hansestadt Lübeck,
der Ämter Berkenthin, Lauenburgische Seen, Nordstormarn und Sandesneben-Nusse)

 

 

I.

 

Der wesentliche Inhalt des Planes ist die Verlängerung der Start-/Landebahn von derzeit 2102 Meter auf 2257 Meter Länge mit Wendeplatten an den neuen Bahnen-den und die Verlegung der westlichen Landeschwelle (07) um 120 m nach Westen.

Darüber hinaus sind unter anderem folgende mit dem Ausbau des Flughafens Lü-beck-Blankensee zusammenhängende Maßnahmen zur Planfeststellung beantragt:

-            Anpassung der Anflugbefeuerungen,

-            Errichtung von Navigationsanlagen (Gleitwegsender einschl. Reflektionsfläche) und Wetteranlagen
             (zwei Wolkenhöhenmesser, Ceilometer),

-            Straßenbaumaßnahmen für die verkehrlich angepasste Erschließung des Flughafens
              im Bereich der Blankenseer Straße,

-            Erweiterung der Flughafenvorfelder im Nord- und im Südbereich des Flughafens,

-            bauliche Erweiterung des südlichen Flughafenbereichs,

-            Bau von Entwässerungsanlagen (einschl. Regenrückhaltebecken mit Retentions-filtern im südlichen
             Bereich),

-            Ausbau von Leitungen einschl. Anpassung von Leitungskreuzungen
             und

-            Abbruch von Flugbetriebsflächen, baulichen Anlagen und Gebäuden des Flughafens
             sowie

-            naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen
             des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) und

-            Maßnahmen zur Schadenbegrenzung und Kohärenzsicherung (Wasserstandsanhebungen beim
             Chi-Chi-Teich und im Seggenmoor – südlich bzw. nördlich des Flughafengeländes).

 

Weitere geplante Maßnahmen, wie z.B. in die gesonderten Verfahren zu genehmi-genden Hochbauten und Parkflächen für Kraftfahrzeuge, sind in den Planunterlagen aus dem „Plan der baulichen Anlagen“ ersichtlich.

 

Lärmschutzzonen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 31.10.2007, nach denen sich Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen zu richten haben, sind in den Planunterlagen textlich und in Form von Zeichnungen und Karten ausgewiesen und gutachterlich erläutert.

 

 

II.

 

Die Flughafen Lübeck GmbH hat als Vorhabenträgerin für die o.a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) beantragt. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein (MWV). Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch die Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabensträgerin und den Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.

 

Für das Ausbauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensati-onsmaßnahmen werden neben eigenen Flächen der Flughafen Lübeck GmbH auch Grundstücke im Bezirk der Hansestadt Lübeck, der Ämter Berkenthin, Lauenburgi-sche Seen, Nordstormarn und Sandesneben-Nusse beansprucht. Flächen im Bezirk des Amtes Schönberger Land dagegen sind nicht durch die Ausbau- bzw. Kompen-sationsmaßnahmen betroffen.

 

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) sowie die Unterlagen über die Umweltauswirkungen des geplanten Ausbauvorhabens liegen in der Zeit

 

vom 17. März 2008 bis 17. April 2008

 

bei den folgenden Stellen zu den jeweils genannten Zeiten zur Einsichtnahme aus:

 

a)

Hansestadt Lübeck

Der Bürgermeister

- Foyer (“i-Punkt”) -

Mühlendamm 12

23552 Lübeck

 

·           Montag und Dienstag:            jeweils von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
·           Donnerstag:                             von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und
·           Freitag:                                      von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

 

b)

Amt Berkenthin

Am Schart 16

23919 Berkenthin

 

Hinweis:
Einsichtnehmende melden sich bitte beim Empfang im Eingangsbereich des Amtsgebäudes.

 

·            Montag:                         von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr
·            Dienstag:                      von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr
·            Mittwoch:                       von 7.00 bis 13.00 Uhr
·            Donnerstag:                 von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr

 

c)

Amt Lauenburgische Seen

- Zimmer-Nr. 4 -

Fünfhausen 1

23909 Ratzeburg

 

·            Montag bis Freitag:                   jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr,
·            Dienstag:                                    von 14.00 bis 16.00 Uhr und
·            Donnerstag:                               von 14.00 bis 18.00 Uhr

 

d)

Amt Lauenburgische See

- Außenstelle Groß Grönau -

(im Gebäude der Gemeindeverwaltung Groß Grönau – Zimmer-Nr. E 6)

Am Torfmoor 2

23627 Groß Grönau

 

·            Montag bis Freitag:                   jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr,
·            Montag:                                       von 14.00 bis 18.30 Uhr und
·            Donnerstag:                               von 14.00 bis 16.00 Uhr

 

e)

Amt Nordstormarn

Am Schiefen Kamp 10

23858 Reinfeld (Holstein)

 

Hinweis:
Auf den Auslegungsraum wird innerhalb Amtverwaltung während der Auslegungszeiten besonders hingewiesen.

 

·           Montag bis Freitag:                   jeweils von 8.30 bis 12.00 Uhr,
·           Montag bis Mittwoch:                jeweils von 14.00 bis 16.00 Uhr und
·           Donnerstag:                               von 15.00 bis 18.00 Uhr

 

f)

Amt Sandesneben-Nusse

- Zimmer 33 -

Hauptstr. 75

23898 Sandesneben

 

 

·           Montag bis Freitag:                               jeweils von 7.30 bis 12.00 Uhr und
·            Donnerstag:                                          von 14.30 bis 18.00 Uhr

 

Hinweis:
Außerhalb der regelmäßigen Öffnungszeiten (montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.30 bis 17.30 Uhr) wird für die Einsichtnahme in die Planunterlagen über die Telefon-Haussprechanlage Einlass in das Gebäude der Amtsverwaltung gewährt.

 

g)

Amt Schönberger Land

(Sitzungssaal im 1. Obergeschoss)

Dassower Str. 4

23923 Schönberg

 

·           Montag bis Freitag:                      jeweils von 9.00 bis 12.00 Uhr,
·           Montag und Mittwoch:                  von 14.00 bis 15.30 Uhr und
·           Dienstag und Donnerstag:         von 14.00 bis 18.00 Uhr

 

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und den Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen wird den betroffenen Grundstückeigentümern bzw. deren Bevollmäch-tigten am Auslegungsort unter Vorlage des Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Voll-macht der/des Vertretenen vorzulegen.

 

 

 

III.

 

1.         Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einschließlich

            15. Mai 2008


            bei folgenden Behörden Einwendungen gegen den Plan erheben:

 

a)            Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Fachbereich „Planen und Bauen“, Mühlendamm 12, 23552
                Lübeck oder
b)            Amtvorsteher des Amtes Berkenthin, Amtsverwaltung,Am Schart 16, 23919 Berkenthin,oder
c)            Amtsvorsteher des Amtes Lauenburgische Seen, Amtsver-waltung, Fünfhausen 1, 23909 Ratzeburg
               oder
d)           Amt Lauenburgische Seen – Außenstelle Groß Grönau,Am Torfmoor 2, 23627 Groß Grönauoder
e)           Amtsdirektor des Amtes Nordstormarn, Amtsverwaltung,Am Schiefen Kamp 10, 23585 Reinfeld
               (Holstein)oder
f)            Amtsvorsteher des Amtes Sandesneben-Nusse,Amtsverwaltung, Hauptstr. 75, 23898
              Sandesneben oder
g)           Amtsvorsteher des Amtes Schönberger LandAm Markt 15, 23923 Schönbergoder

h)           Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehrdes Landes Schleswig-Holstein
               - Anhörungsbehörde -Projektgruppe Flughafen Lübeck-Blankense beim
               Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr,
               Mercatorstr. 9, 24106 Kiel.

 

Zur Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang der Einwendung bei einer der ge-nannten Behörden ausreichend, um durch das Vorhaben berührte Belange gel-tend zu machen.

 

Einwendungen gegen den Plan sind schriftlich (möglichst 3-fach zum Aktenzei-chen „VII PG FLB – 623.511.1-1-14.1-2“) oder zur Niederschrift erheben. Die Ein-wendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchti-gung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens er-folgt nicht.

Die Einwendungen werden zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an den Antragsteller und die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.

Bei Sammeleinwendungen (Unterschriftenlisten, vervielfältigter oder gleichlauten-der Text) wird gebeten, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter-zeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unter-zeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen gemäß § 80a Abs. 2 S. 1 LVwG unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch, soweit Unterzeichne-rinnen oder Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 80 a Abs. 2 S. 3 LVwG).

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG).

Einwendungen und Stellungnahmen der nach § 59 des Bundesnaturschutzgeset-zes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 Bundesnatur-schutzgesetzes anerkannten Vereine sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LuftVG in Verbindung mit § 140 Abs. 4 S. 1 LVwG ausge-schlossen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 LuftVG). Diese Frist endet mit Ablauf des 15. Mai 2008.

Vereinigungen, die nach § 3 Abs. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom Umwelt-bundesamt anerkannt sind, werden durch diese Bekanntmachung ebenfalls auf die Planauslegung und die Möglichkeit hingewiesen, Einsicht in die Planunterla-gen zu nehmen.

 

2.            Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt
               gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Von einer Erörterung kann nach § 10 Abs. 2
               Nr. 5 S. 1 LuftVG abgesehen werden. Darüber entscheidet die Anhörungsbehörde nach
               pflichtgemäßem Ermessen.

               Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen
               die Vertreterin/der Vertreter, werden von einem gegebenenfalls festzusetzenden Erörterungstermin
               gesondert benachrichtigt.
               Sind dabei mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch amtliche
               Bekanntmachung ersetzt werden.
               Amtliche Bekanntmachungen der Anhörungsbehörde werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein
               sowie in örtlich verbreiteten Tageszeitungen bekanntgemacht.

 

               Die Vertretung durch eine/n Bevollmächtigte/n ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine
               schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die spätestens im etwaigen Erörterungstermin zu den Akten zu
               geben ist.

 

               Beim Ausbleiben einer/eines Beteiligten in dem etwaigen Erörterungstermin kann auch ohne sie/ihn
               verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrecht erhalten. Das
               Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des letzten Erörte-rungstermins bzw. - falls auf eine
               Erörterung verzichtet werden sollte - mit der Abgabe der Verfahrensunterlagen an die
               Planfeststellungsbehörde beendet.

 

3.            Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am
               Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten wer-den nicht erstattet.

 

4.           Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu
              entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten
              Entschädigungsverfahren behandelt.

 

5.           Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die
              Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf
              Planfeststellung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen und/oder Einwender kann
              durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen
              sind.

 

6.           Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen
              der o.a. Bauvorhaben nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
              entsprechend.

 

7.           Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 8a Abs. 1 LuftVG in
              Kraft. Wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnah-men erheblich erschwerenden
              Veränderungen dürfen dann nicht mehr vorgenom-men werden. Darüber hinaus steht ab diesem
              Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu
              (§ 8a Abs.3 LuftVG).

 

 

Kiel, den 18. Februar 2008

 

Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft
und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein
- Anhörungsbehörde -
Schuppenhauer

 

 

Örtlich bekannt gemacht gemäß § 140 Abs. 5 Allgemeines Landesverwaltungsgesetz für Schleswig-Holstein durch:

 

 

  Hansestadt Lübeck                        Amt Berkenthin                   Amt Lauenburgische Seen
 - Der Bürgermeister -                  - Der Amtsvorsteher -                  - Der Amtsvorsteher -

 

           B. Saxe                                          K. Bartels                                      M. Fischer

 

 

   Amt Nordstorman                  Amt Sandesneben-Nusse        Amt Schönberger Land
  - Der Amtsdirektor -                    - Der Amtsvorsteher -               - Der Amtsvorsteher -

 

        S. Hansen                                      W. Brauer                                  F. Lenschow

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    26.02.2008