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Bebauungsplan 22.02.03- Buntekuh/ Moislinger Allee

Amtliche  Bekanntmachung
Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

 

 

hier:    Bekanntmachung des Bebauungsplanes 22.02.03 – Buntekuh / Moislinger Allee – nach § 10 (3)                     BauGB

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 04.03.2008 den Bebauungsplan 22.02.03 – Buntekuh / Moislinger Allee – bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen.

 

Dieses wird hiermit bekannt gemacht.

 

Übersichtsplan

*siehe  in der Anlage unten!

 

Der v. g. Bebauungsplan tritt mit Beginn des 26.03.2008 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an auf Dauer im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, während der Servicezeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

 

Lübeck, 12.03.2008                                                                                                                           Der Bürgermeister


 

 

Frist und Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von
Vorschriften des BauGB (§ 215 (2) BauGB)

 

 

 

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 (1) BauGB).

 

 

Fälligkeit und Erlöschen möglicher Entschädigungsansprüche

 

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Gel­tendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

 

Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften

 

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

Lübeck, 20.03.2008                                                                                               Hansestadt Lübeck
                                                                                                                                   Der Bürgermeister
                                                                                                                                   Fachbereich 5 – Planen und Bauen
                                                                                                                                   Bereich Stadtplanung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    25.03.2008
Anlagen