AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
der Hansestadt Lübeck zur Teilaufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes
Block 51 und 52 – Lichte Querstraße
vom 20.02.2017
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom. 03.08.2016, (GVOBl. S. 788) und des § 162 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.01.2017 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1) Die Satzung der Hansestadt Lübeck vom 19.06.1998 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Block 51 und 52 – Lichte Querstraße“, das begrenzt wird im Norden von der Dankwartsgrube, im Osten von der
Parade, im Süden von der Hartengrube und im Westen von der Straße An der Obertrave wird – mit Ausnahme
der Flurstücke 20, 8 und 98, Flur 51, Gemarkung Innere Stadt, – aufgehoben.
(2) Die Teilaufhebung des Sanierungsgebietes erfolgt in den Grenzen, die in dem als Anlage beigefügten Lageplan
dargestellt sind. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung. Der von der Teilaufhebung nicht betroffene Bereich des Sanierungsgebietes ist darin schraffiert gekennzeichnet.
§ 2
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Lübeck, 20.02.2017
Der Bürgermeister
Lageplan gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Hansestadt Lübeck zur Teilaufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Block 51 und 52 – Lichte Querstraße“ vom 20.02.2017
(siehe Anlage unten)
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck, geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahresseit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 27.02.2017 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung