2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Ordnung im Strandgebiet des Ostseeheilbades Travemünde (Strandsatzung) vom 10.03.2008
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 12.10.2007 ( GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 452) in Verbindung mit §§ 41 Abs. 2, 43 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatschG) in der Fassung vom 13.12.2007 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 499) wird die Satzung über die Ordnung im Strandgebiet des Ostseeheilbades Travemünde (Strandsatzung) vom 04.09.2003 (Lübecker Stadtzeitung vom 23.09.2003) in der Fassung der Änderungssatzung vom 03.03.2005 (Lübecker Stadtzeitung vom 15.03.2005) nach Beschluss durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 04.03.2008 wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
3) Zur Verwirklichung des Rechts der Hansestadt Lübeck, einen Teil des Meeresstrandes für den
Badebetrieb zu nutzen (Sondernutzung nach § 43 Abs. 1 LNatSchG), wird der Gemeingebrauch in
den der Sondernutzung unterliegenden Strandabschnitten nach Abs. 2 entsprechend den
Regelungen dieser Satzung eingeschränkt.
2. § 2 Abs. 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
Der Kurstrand auf der Stadtseite darf in der Sommerkurzeit (15. Mai bis 14. September eines jeden
Jahres) zum Verweilen nur von Personen betreten werden,
3. § 3 Abs. 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
Jeder Strandnutzer hat sich während der Sommerkurzeit so zu verhalten,
4. § 3 Abs. 2 wird um folgenden Buchstaben h) ergänzt:
h) das Steigenlassen mehrleiniger Drachen
5. § 4 erhält folgende Fassung:
Hunde dürfen in der Zeit vom 1. April bis 30. September eines jeden Jahres in das Strandgebiet
außer in den dafür besonders gekennzeichneten Abschnitten (Hundestrand) nicht mitgebracht
werden. Ausgenommen sind Dienst-, Behindertenbegleit- und Blindenhunde, die ihrer
Bestimmung gemäß mitgeführt werden.
6. § 10 Abs. 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
a) entgegen § 3 Abs. 2 reitet, Rad fährt, Tonübertragungsgeräte aller Art, insbesondere
Rundfunk- oder Fernsehgeräte verwendet, Feuer macht oder grillt, Musik, die
Erholungssuchende stört, darbietet, die gekennzeichneten Dünenbereiche betritt oder
mehrleinige Drachen steigen lässt.
7. § 10 Abs. 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
entgegen § 4 Hunde, außer in den dafür besonders gekennzeichneten Abschnitten (Hundestrand),
am Strand mitführt, ohne dass es sich um bestimmungsgemäß eingesetzte Dienst-,
Behindertenbegleit- oder Blindenhunde handelt.
8. Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Lübeck, den 10.03.2008 Bürgermeister