Amtliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Bürgerschaftswahl in der Hansestadt Lübeck am 25. Mai 2008
1.
Das Wählerverzeichnis für die Bürgerschaftswahl in der Hansestadt Lübeck wird in der Zeit
vom 05. bis 09. Mai 2008
Montag bis Mittwoch von 8.00 - 15.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 13.00 Uhr, außerdem im
Stadtteilbüro Innenstadt, Dr.-Julius-Leber-Straße 46-48,
Stadteilbüro St. Lorenz, Fackenburger Allee 29,
Stadtteilbüro Moisling, Moislinger Berg 2,
Stadtteilbüro St. Gertrud, Adolf-Ehrtmann-Str. 3,
Stadtteilbüro Kücknitz, Kirchplatz 7 A/B und
Stadtteilbüro Travemünde, Parkallee 1,
während der dortigen allgemeinen Öffnungszeiten Montag und Dienstag von 8.00 - 14.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr.
Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit
oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten
von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein besteht.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 09. Mai 2008 bis 13.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter, Wahlbüro, Rathaus, Großer Börsensaal, 23539 Lübeck, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
3.
Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 04. Mai 2008 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie sich am Wahltag während der Wahldauer aus wichtigem Grunde außerhalb ihres Wahlbezirks aufhält oder
b) wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 23. Mai 2008, 12.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter, Wahlbüro, Rathaus, Großer Börsensaal, 23539 Lübeck, schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.
Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss versichern, dass einer der unter Nr. 5.1 genannten Gründe für die Erteilung eines Wahlscheines gegeben ist.
6.
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand ihres Wahlkreises wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Einer anderen als der wahlberechtigten Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheines oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingehen kann.
Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.
Lübeck, den 24. April 2008
Hansestadt Lübeck
Der Gemeindewahlleiter
Bernd Saxe
Bürgermeister