der Hansestadt Lübeck zur endgültigen Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes
Block 53 und 54 – Marlesgrube/Pferdemarkt/Dankwartsgrube/An der Obertrave
(II. Teilaufhebung)
vom 20.02.2017
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom. 03.08.2016, (GVOBl. S. 788) und des § 162 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.01.2017 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1) Die Satzung der Hansestadt Lübeck vom 20.06.1986 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Block 53 und 54 – Marlesgrube/Pferdemarkt/Dankwarts-grube/An der Obertrave“, das begrenzt wird im Norden
von der Marlesgrube, im Osten von der Straße Pferdemarkt, im Süden von der Dankwartsgrube und im Westen
von der Straße An der Obertrave wird hiermit auch hinsichtlich der Flurstücke 106/1, 83/37, 95/38, 97/52,
108/36, 85/40, 49/2, 86/41, 48. 84/39, 60/6, 74/26 in Flur 53 sowie die Flurstücke 10, tlw. 87, 90, 96, 92 in Flur
54, Gemarkung Innere Stadt, – aufgehoben.
(2) Die von der II. Teilaufhebung - und damit endgültigen Aufhebung des Sanierungsgebietes – betroffenen
Flurstücke sind in dem als Anlage beigefügten Lageplan schraffiert dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der
Satzung.
§ 2
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Lübeck, 20.02.2017
Der Bürgermeister
Lageplan gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Hansestadt Lübeck zur endgültigen Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Block 53 und 54 – Marlesgrube/Pferdemarkt/Dankwartsgrube/An der Obertrave“ (II. Teilaufhebung) vom 20.02.2017
(siehe Anlage unten)
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck, geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahresseit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 27.02.2017 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung