AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck
hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Entwürfe für die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes der Hansestadt Lübeck für den Teilbereich „Bernsteindreherweg“ im Stadtteil St. Lorenz Nord und den Bebauungsplan 23.12.01 (1. Änderung) – Steinrader Damm / Hahnenkamp – gemäß § 3 (2) BauGB
Der Bauausschuss der Hansestadt Lübeck hat in seiner Sitzung am 02.06.2008 die öffentliche Auslegung der 80. Flächennutzungsplanänderung für den Teilbereich „Bernsteindreherweg“ im Stadtteil St. Lorenz Nord und des Bebauungsplanes 23.12.01 (1. Änderung) – Steinrader Damm / Hahnenkamp – beschlossen.
Diese Beschlüsse werden hiermit bekanntgemacht.
Es liegen an umweltbezogenen Informationen der Landschaftsplan, ein Fachbeitrag für Naturschutz und Landschaft sowie ein Verkehrs-, ein Lärm- und ein Bodengutachten vor.
Durch die vorgenannten Bauleitpläne sollen im Wesentlichen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines größeren Holzhandels / Baumarktes geschaffen werden.
Der räumliche Geltungsbereich der o. g. Bauleitpläne liegt im Stadtteil St. Lorenz Nord, Gemarkung Schömböcken, Flur 3 und umfasst die Flurstücke 2/8, 5/6 (teilw.), 5/10, 9/93, 9/112, 9/138 (teilw.), 40/14 und 163/2 (teilw.).
*Siehe in der Anlage unten!
Die Entwürfe der o.a. Bauleitpläne, bestehend aus der Planzeichnung der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „Bernsteindreherweg“ im Stadtteil St. Lorenz Nord – sowie der Begründung dazu bzw. aus der Planzeichnung - Teil A - , dem Text - Teil B - zum Bebauungsplan 23.12.01 (1. Änderung) – Steinrader Damm / Hahnenkamp – und der dazugehörigen Begründung und die o. g. umweltbezogenen Informationen liegen in der Zeit vom 18.06.2008 bis einschließlich 18.07.2008 montags bis mittwochs jeweils von 8.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr im Fachbereich Planen und Bauen der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, Mühlendamm 12 (Foyer) – Erdgeschoss öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Während der Auslegungsfrist können von allen an der Planung Interessierten Stellungnahmen schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.