Satzung der Hansestadt Lübeck
über die Erhebung einer Hundesteuer
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung des Gesetzes vom 10.01.2005 (GVOBI. Schleswig-Holstein S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2016 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 846), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 23.02.2017 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Hansestadt Lübeck.
§ 2
Steuerpflicht
1) Steuerpflichtig ist, der/die Hundehalter/in. Hundehalter/in ist, wer einen Hund für einen Zeitraum von
gewisser Dauer im eigenen Interesse, im Interesse seiner/ihrer Haushaltsangehörigen in seinem/ihrem
Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat oder in einen Haushalt mit bestehender Hundehaltung
einzieht. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen bei der
Polizei oder beim Tierheim Lübeck abgegeben wird.
2) Alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gelten als Halter/in der in den Haushalt
aufgenommenen Hunde. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so besteht eine
Gesamtschuldnerschaft.
3) Als Hundehalter/in gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe
oder zum Anlernen hält, wenn er/sie nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in
jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum
von einem Monat überschreitet.
§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht
1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund in einen Haushalt oder
Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens jedoch mit Beginn des Kalendermonats, in dem er drei
Monate alt wird.
2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung aufgegeben wird.
3) Bei Wohnortwechsel eines/r Hundehalters/in endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den
der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.
4) Wer einen versteuerten Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat
steuerpflichtig.
5) Fällt die Aufhebung der Hundehaltung nach Abs. 2 und die Neuaufnahme eines Hundes in denselben
Kalendermonat, beginnt die Steuerpflicht für den neu erworbenen Hund mit dem auf die Aufnahme
folgenden Kalendermonat.
6) Wird bei einem Hund die Gefährlichkeit durch die Ordnungsbehörde nach dem Gesetz über das Halten von
Hunden (HundeG) vom 26.Juni 2015 (GVOBl. 2015, 193,ber. 369) in der jeweils geltenden Fassung
festgestellt, beginnt die Steuerpflicht in Höhe des Steuersatzes gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung mit dem 1.
des Monats, in dem der Feststellungsbescheid zugegangen ist; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die
Wirksamkeit des Feststellungsbescheides endet.
§ 4
Steuersatz
1) Die Steuer beträgt jährlich je Hund 144,00 €.
2) Für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt die jährliche Steuer 618,- € je Hund.
3) Als gefährliche Hunde nach § 4 Abs. 2 gelten Hunde, deren Gefährlichkeit von der Ordnungsbehörde
festgestellt wurde (§ 3 Abs. 6).
§ 5
Steuerermäßigung
1) Die Steuer ist auf Antrag des/der Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden,
die zur Bewachung von Wohngebäuden benötigt werden, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr
als 200 m Wegstrecke entfernt liegen.
2) Für gefährliche Hunde im Sinne von § 4 Abs. 3 wird keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 6
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Gebrauchshunden von Forstbeamten/innen, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten
Jagdaufseher/innen und von Landschaftwarten/innen in der für den Forst-, Jagd- oder Landschaftsschutz
erforderlichen Anzahl bei erwerbsmäßiger Ausübung.
2. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl bei erwerbsmäßiger Ausübung.
3. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten selbst
oder von Personen gehalten werden, die anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten
angehören, wenn die Hunde eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem
Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
4. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die
Personen müssen die Merkzeichen GL, BL oder H in ihrem Schwerbehindertenausweis verzeichnet haben.
Es wird je Haushalt ein Hund befreit.
5. Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale
und therapeutische Zwecke verwendet werden.Der Einsatz ist nachzuweisen und von fachlich
ausgebildeten Hundehaltern/innen durchzuführen.
6. Hunden, die unmittelbar vor der Anschaffung auf Dauer im Tierheim der Hansestadt Lübeck untergebracht
waren. Eine entsprechende Bestätigung des Tierheims ist vorzulegen. Die Steuerbefreiung wird ab dem
Kalendermonat der Anschaffung für die Dauer von 12 Monaten einmalig für einen Hund pro Haushalt
gewährt.
7. Hunden in einer ausschließlich gewerbsmäßig betriebenen Hundezucht.
Für gefährliche Hunde im Sinne von § 4 Abs. 3 wird keine Steuerbefreiung gewährt.
§ 7
Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und Steuerbefreiung
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und
2. die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nachgewiesen werden.
Bei Bekanntwerden von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils gültigen Fassung wird die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sofort widerrufen.
§ 8
Steuerfreiheit
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Hansestadt Lübeck aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.
§ 9
Meldepflichten
1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei dem Bereich Haushalt
und Steuerung / Aktivbesteuerung der Hansestadt Lübeck anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit
Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Bei der Anmeldung sind die Anzahl der
gehaltenen Hunde und deren Rasse anzugeben. Bei der Aufnahme eines Hundes sind der Name und die
Anschrift des Vorbesitzers anzugeben. Zur Überprüfung der Angaben sind auf Verlangen Dokumente (z.B.
Impfausweis, Versicherungspolice, Nachweis über den Erwerb/die Anschaffung) vorzulegen.
2) Wird die Hundehaltung aufgegeben oder verzieht der Hundehalter aus Lübeck, so ist dies dem Bereich
Haushalt und Steuerung / Abteilung Aktivbesteuerung der Hansestadt Lübeck innerhalb von 14 Tagen
schriftlich zu melden. Im Falle der Abgabe an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und
die Anschrift dieser Person anzugeben.
3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der/die
Hundehalter/in dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
§ 10
Steuermarke
1) Jeder/Jede Hundehalter/in erhält mit dem ersten Steuerbescheid eine Steuermarke. Diese ist Eigentum der
Stadt und ist bei Abmeldung des Hundes zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen
Steuermarke wird gegen Gebühr eine neue Steuermarke ausgehändigt.
2) Der/die Hundehalter/in darf Hunde außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seines/ihres umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen.
3) Der/die Hundehalter/in ist verpflichtet, den Mitarbeitern/innen der Stadt die Steuermarke auf Verlangen
vorzuzeigen.
4) Die Steuermarke darf ausschließlich nur für den angemeldeten Hund verwendet werden.
§ 11
Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
2) Die Steuer wird jedes Jahr am 01.07. mit ihrem Jahresbetrag fällig (nachträglich für das erste, im Voraus für
das zweite Halbjahr), sofern sich aus dem Bescheid keine andere Fälligkeit ergibt.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer entgegen dieser Satzung vorsätzlich oder leichtfertig dem Bereich Haushalt und Steuerung / Aktivbesteuerung als Hundehalter/in,
a) entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet und die erforderlichen Angaben nicht
oder falsch mitteilt;
b) entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet und im Falle einer Abgabe an eine
andere Person die erforderlichen Angaben nicht oder falsch mitteilt;
c) entgegen § 9 Abs. 3 nicht innerhalb von 14 Tagen anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine
Steuerermäßigung oder -befreiung fortgefallen sind;
d) entgegen § 10 Abs. 4 die ausgegebene Hundesteuermarke nicht für den angemeldeten Hund verwendet
bzw. unbefugt diese an andere Hundehalter/innen weitergibt.
§ 13
Datenverarbeitung
1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser
Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 1
Landesdatenschutzgesetz durch den Bereich Haushalt und Steuerung / Aktivbesteuerung der Hansestadt
Lübeck zulässig:
Personenbezogene Daten werden erhoben über
a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der Steuer)
des/der Steuerpflichtigen,
b) Name und Anschrift eines/einer evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,
c) Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Hundehalters.
Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben.
2) Personenbezogene Daten werden mitgeteilt oder übermittelt von
a) Polizeidienststellen,
b) Ordnungsämtern,
c) Einwohnermeldeämtern,
d) Kontrollmitteilungen anderer Kommunen,
e) Tierschutzvereinen,
f) Bundeszentralregister,
g) Bereich Haushalt und Steuerungund Bereich Buchhaltung und Finanzen der Hansestadt Lübeck.
3) Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die
nach Abs. 1 und Abs. 2 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach
dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach
dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
4) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Lübeck, 27.02.2017
Der Bürgermeister