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Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung der Hansestadt Lübeck

über die Erhebung einer Hundesteuer

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung des Gesetzes vom 10.01.2005 (GVOBI. Schleswig-Holstein S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2016 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 846), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 23.02.2017 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Steuergegenstand

 

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Hansestadt Lübeck.

 

 

 

§ 2

Steuerpflicht

 

1)     Steuerpflichtig ist, der/die Hundehalter/in. Hundehalter/in ist, wer einen Hund für einen Zeitraum von
         gewisser Dauer im eigenen Interesse, im Interesse seiner/ihrer Haushaltsangehörigen in seinem/ihrem
         Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat oder in einen Haushalt mit bestehender Hundehaltung
         einzieht. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen bei der
         Polizei oder beim Tierheim Lübeck abgegeben wird.

2)     Alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gelten als Halter/in der in den Haushalt
        aufgenommenen Hunde. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so besteht eine
        Gesamtschuldnerschaft.

3)     Als Hundehalter/in gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe
        oder zum Anlernen hält, wenn er/sie nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der
        Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in
        jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum
        von einem Monat überschreitet.

 

 

 

§ 3

Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

1)     Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund in einen Haushalt oder
         Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens jedoch mit Beginn des Kalendermonats, in dem er drei
         Monate alt wird.

2)     Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung aufgegeben wird.

3)     Bei Wohnortwechsel eines/r Hundehalters/in endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in den
         der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendermonat.

4)     Wer einen versteuerten Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat
         steuerpflichtig.

5)     Fällt die Aufhebung der Hundehaltung nach Abs. 2 und die Neuaufnahme eines Hundes in denselben
         Kalendermonat, beginnt die Steuerpflicht für den neu erworbenen Hund mit dem auf die Aufnahme
         folgenden Kalendermonat.

6)     Wird bei einem Hund die Gefährlichkeit durch die Ordnungsbehörde nach dem Gesetz über das Halten von
         Hunden (HundeG) vom 26.Juni 2015 (GVOBl. 2015, 193,ber. 369) in der jeweils geltenden Fassung
         festgestellt, beginnt die Steuerpflicht in Höhe des Steuersatzes gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung mit dem 1.
         des Monats, in dem der Feststellungsbescheid zugegangen ist; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die
         Wirksamkeit des Feststellungsbescheides endet.

 

 

 

 

 

§ 4

Steuersatz

 

1)     Die Steuer beträgt jährlich je Hund 144,00 €.

2)     Für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt die jährliche Steuer 618,- € je Hund.

3)     Als gefährliche Hunde nach § 4 Abs. 2 gelten Hunde, deren Gefährlichkeit von der Ordnungsbehörde
         festgestellt wurde (§ 3 Abs. 6).

 

 

 

§ 5

Steuerermäßigung

 

1)     Die Steuer ist auf Antrag des/der Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden,
         die zur Bewachung von Wohngebäuden benötigt werden, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr
         als 200 m Wegstrecke entfernt liegen.

2)     Für gefährliche Hunde im Sinne von § 4 Abs. 3 wird keine Steuerermäßigung gewährt.

 

 

 

§ 6

Steuerbefreiung

 

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

 

1.     Gebrauchshunden von Forstbeamten/innen, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten
         Jagdaufseher/innen und von Landschaftwarten/innen in der für den Forst-, Jagd- oder Landschaftsschutz
         erforderlichen Anzahl bei erwerbsmäßiger Ausübung.

2.     Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl bei erwerbsmäßiger Ausübung.

3.     Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten selbst
        oder von Personen gehalten werden, die anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten
        angehören, wenn die Hunde eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem
        Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.

4.     Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die
        Personen müssen die Merkzeichen GL, BL oder H in ihrem Schwerbehindertenausweis verzeichnet haben.
        Es wird je Haushalt ein Hund befreit.

5.     Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale
        und therapeutische Zwecke verwendet werden.Der Einsatz ist nachzuweisen und von fachlich
        ausgebildeten Hundehaltern/innen durchzuführen.

6.     Hunden, die unmittelbar vor der Anschaffung auf Dauer im Tierheim der Hansestadt Lübeck untergebracht
         waren. Eine entsprechende Bestätigung des Tierheims ist vorzulegen. Die Steuerbefreiung wird ab dem
        Kalendermonat der Anschaffung für die Dauer von 12 Monaten einmalig für einen Hund pro Haushalt
        gewährt.

7.     Hunden in einer ausschließlich gewerbsmäßig betriebenen Hundezucht.

 

Für gefährliche Hunde im Sinne von § 4 Abs. 3 wird keine Steuerbefreiung gewährt.

 

 

 

§ 7

Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und Steuerbefreiung

 

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

 

1.     die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und

2.     die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nachgewiesen werden.

 

Bei Bekanntwerden von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils gültigen Fassung wird die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sofort widerrufen.

 

 

 

 

§ 8

Steuerfreiheit

 

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Hansestadt Lübeck aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.

 

 

 

 

§ 9

Meldepflichten

 

1)     Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei dem Bereich Haushalt
         und Steuerung / Aktivbesteuerung der Hansestadt Lübeck anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit
         Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Bei der Anmeldung sind die Anzahl der
         gehaltenen Hunde und deren Rasse anzugeben. Bei der Aufnahme eines Hundes sind der Name und die
         Anschrift des Vorbesitzers anzugeben. Zur Überprüfung der Angaben sind auf Verlangen Dokumente (z.B.
         Impfausweis, Versicherungspolice, Nachweis über den Erwerb/die Anschaffung) vorzulegen.

2)     Wird die Hundehaltung aufgegeben oder verzieht der Hundehalter aus Lübeck, so ist dies dem Bereich
         Haushalt und Steuerung / Abteilung Aktivbesteuerung der Hansestadt Lübeck innerhalb von 14 Tagen
         schriftlich zu melden. Im Falle der Abgabe an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und
         die Anschrift dieser Person anzugeben.

3)     Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der/die
         Hundehalter/in dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

 

 

 

§ 10

Steuermarke

 

1)   Jeder/Jede Hundehalter/in erhält mit dem ersten Steuerbescheid eine Steuermarke. Diese ist Eigentum der
       Stadt und ist bei Abmeldung des Hundes zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen
       Steuermarke wird gegen Gebühr eine neue Steuermarke ausgehändigt.

2)   Der/die Hundehalter/in darf Hunde außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seines/ihres umfriedeten
       Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen.

3)   Der/die Hundehalter/in ist verpflichtet, den Mitarbeitern/innen der Stadt die Steuermarke auf Verlangen
       vorzuzeigen.

4)   Die Steuermarke darf ausschließlich nur für den angemeldeten Hund verwendet werden.

 

 

 

§ 11

Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

 

1)     Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

2)     Die Steuer wird jedes Jahr am 01.07. mit ihrem Jahresbetrag fällig (nachträglich für das erste, im Voraus für
         das zweite Halbjahr), sofern sich aus dem Bescheid keine andere Fälligkeit ergibt.

 

 

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer entgegen dieser Satzung vorsätzlich oder leichtfertig dem Bereich Haushalt und Steuerung / Aktivbesteuerung als Hundehalter/in,

a)     entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet und die erforderlichen Angaben nicht
         oder falsch mitteilt;

b)     entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet und im Falle einer Abgabe an eine
        andere Person die erforderlichen Angaben nicht oder falsch mitteilt;

c)     entgegen § 9 Abs. 3 nicht innerhalb von 14 Tagen anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine
        Steuerermäßigung oder -befreiung fortgefallen sind;

d)    entgegen § 10 Abs. 4 die ausgegebene Hundesteuermarke nicht für den angemeldeten Hund verwendet
        bzw. unbefugt diese an andere Hundehalter/innen weitergibt.

 

 

 

§ 13

Datenverarbeitung

 

1)   Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser
      Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2  in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 1
      Landesdatenschutzgesetz durch den Bereich Haushalt und Steuerung / Aktivbesteuerung der Hansestadt
      Lübeck zulässig:

 

Personenbezogene Daten werden erhoben über

 

a)   Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der Steuer)
       des/der Steuerpflichtigen,

b)   Name und Anschrift eines/einer evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,

c)   Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Hundehalters.

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben.

 

2)   Personenbezogene Daten werden mitgeteilt oder übermittelt von

a)   Polizeidienststellen,

b)   Ordnungsämtern,

c)   Einwohnermeldeämtern,

d)   Kontrollmitteilungen anderer Kommunen,

e)   Tierschutzvereinen,

f)    Bundeszentralregister,

g)   Bereich Haushalt und Steuerungund Bereich Buchhaltung und Finanzen der Hansestadt Lübeck.

3)     Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die
         nach Abs. 1 und Abs. 2 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach
         dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach
         dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

4)     Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

 

 

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Lübeck, 27.02.2017

 

Der Bürgermeister

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    07.03.2017