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Einleitung von vorbereitenden Untersuchungen für die Neunutzung von ausgegebenen Bahnflächen - Stadtteil St. Lorenz Süd

 

AMTLICHE  BEKANNTMACHUNG
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen der Hansestadt Lübeck



 

hier:    Bekanntmachung des Beschlusses über die Einleitung von Vorbereitenden Untersuchungen für
            Neunutzung von aufgegebenen Bahnflächen im Stadtteil St. Lorenz Süd gemäß § 141 (3) BauGB
            Hinweis auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB

 

 

Die Hansestadt Lübeck beabsichtigt zu prüfen, ob für die vorgesehene Neunutzung von aufgegebenen Bahnflächen im Stadtteil St. Lorenz Süd eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchzuführen ist.

 

Vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes muss die Hansestadt Lübeck zunächst Vorbereitende Untersuchungen durchführen oder veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen.

 

Die Vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.

 

Die eventuelle förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet als Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchungen bedarf später einer besonderen Sanierungssatzung.

 

Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 17.07.2008 den Beschluss über die Einleitung von Vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB für die Neunutzung von aufgegebenen Bahnflächen im Stadtteil St. Lorenz Süd gefasst.

Dieser Einleitungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Das Gebiet, in dem die vorbereitenden Untersuchungen durchgeführt werden, ist aus dem beigefügten Lageplan zu ersehen.

 

Die Hansestadt Lübeck ist bei der Wahrnehmung der ihr obliegenden städtebaulichen Sanierungsaufgaben auf die Mitwirkung der Sanierungsbetroffenen (Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige Betroffene) und der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139 BauGB) angewiesen.

 

Nach § 138 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles Berechtigte sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.

 

Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragten im Sinne des § 157 BauGB sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergeben werden.

 

Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 BauGB über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung  oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

 

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.

 

 

Übersichtsplan:

*siehe in der Anlage unten!

 

 

Lübeck, 11.08.2008                                                                                                        Hansestadt Lübeck
                                                                                                                                            Der Bürgermeister
                                                                                                                                            Fachbereich Planen und Bauen
                                                                                                                                            Bereich Stadtplanung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    12.08.2008
Anlagen