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Stadtverordnung über Parkgebühren in der Hansestadt

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 05.03.2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 310.919) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2007 (Bundesgesetzblatt I Seite  2833) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über Parkgebühren vom 12.04.1990 (GVOBl. Schl.-H. Seite 264) wird die Stadtverordnung über Parkgebühren in der Hansestadt Lübeck wie folgt gefasst:

 § 1
Allgemeines 

(1)   Die öffentlichen Parkflächen der Hansestadt Lübeck werden durch die KWL Lübeck GmbH bewirtschaftet. Soweit das Parken auf diesen öffentlichen Verkehrsflächen nur mit gültigem Parkschein aus einem Parkscheinautomaten zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.

(2)   Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung können außer am Parkscheinautomaten auch über Handysysteme entrichtet werden. 
Der Mindestbetrag zur Parkscheinautomatennutzung beträgt 10 Cent. In der Parkzone I entspricht dieser Betrag einer Mindestparkdauer von 3 Minuten und den Parkzonen II bis V einer Mindestparkdauer von 6 Minuten. Bei der Nutzung von Handysystemen wird nur die tatsächliche Parkzeit minutengenau abgerechnet.

(3)   Um die Nutzung des Parkraumes auf öffentlichen Verkehrsflächen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, werden die Gebühren entsprechend dem Wert des Parkraumes in unterschiedlicher Höhe nach Maßgabe des § 2 festgesetzt. Die Aufteilung der in § 2 genannten Zonen I und II ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
Zur Zone III zählen alle übrigen öffentlichen Parkflächen mit Parkscheinautomat außer die im Stadtteil Travemünde befindlichen öffentlichen Parkflächen.
Im Stadtteil Travemünde werden die öffentlichen Parkflächen in die Zone IV (mit Tagesticket) und die Zone V (ohne Tagesticket) eingeteilt. Die Zone IV umfasst die Parkplätze Leuchtenfeld, Mövenstein, Baggersand, Godewind, Mecklenburger Landstraße, Backbord und Vogteistraße, die Zone V alle übrigen öffentlichen Parkflächen mit Parkscheinautomat im Stadtteil Travemünde.

§ 2
Höhe der Parkgebühren 

(1)   Für die Parkplätze mit Parkscheinautomaten in der Zone I beträgt die Parkgebühr 0,10 EUR pro 3 Minuten.

(2)   Für die Parkplätze mit Parkscheinautomaten in der Zone II, Zone III, Zone IV und Zone V im beträgt die Parkgebühr 0,10 EUR pro 6 Minuten.

(3)   Für die Parkplätze der Zone III mit Parkscheinautomaten beträgt die Parkgebühr für den gesamten Tag 5,00 EUR (Tagesticket).

(4)   Für die Parkplätze mit Parkscheinautomaten der Zone IV im Stadtteil Travemünde beträgt die Parkgebühr für den gesamten Tag 3,00 EUR (Tagesticket).

§ 3
Inkrafttreten 

Diese Verordnung tritt am 01.09.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stadtverordnung über Parkgebühren vom 31.12.1992 (Lübecker Nachrichten vom 01./02.1993) zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.01.2006 (Lübecker Stadtzeitung vom 28.02.2006) außer Kraft.

Lübeck, den 21. August 2008

 

Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    26.08.2008
Anlagen