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Bebauungsplan 29.04.01– Kücknitzer Hauptstraße / Im Keil

A M T L I C H E   B E K A N N T M A C H U N G
Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

 

hier:    Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes 29.04.01–                         Kücknitzer Hauptstraße / Im Keil – nach § 3 (2) BauGB

 

Der Bauausschuss der Hansestadt Lübeck hat in seiner Sitzung am 01.09.2008 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 29.04.01– Kücknitzer Hauptstraße / Im Keil – beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Der o. g. Bebauungsplan wird gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB aufgestellt.

 

Durch den o. g. Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines modernen Lebensmittelmarktes geschaffen werden, der eine vorhandene nicht mehr zeitgemäß nutzbare Verkaufshalle ersetzen soll. Ziele der Planung sind insbesondere die Stärkung des Versorgungszentrums um den Kücknitzer Kirchplatz, eine geschlossene Randbebauung an der Kücknitzer Hauptstraße sowie die Herstellung einer begrünten Stellplatzanlage.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt im Stadtteil Kücknitz, Gemarkung Kücknitz, Flur 5 und umfasst die Flurstücke 31/33, 31/38 und 31/46.

 

Übersichtsplan
*siehe in der Anlage unten!

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes 29.04.01– Kücknitzer Hauptstraße / Im Keil –, bestehend aus der Planzeichnung – Teil A -und dem Text – Teil B –, und die dazugehörige Begründung liegen in der Zeit vom 17.09.2008 bis einschließlich 17.10.2008 montags bis mittwochs jeweils von 08.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 08.00 – 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr im Fachbereich Planen und Bauen der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, Mühlendamm 12 (Foyer) – Erdgeschoss öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist können von allen an der Planung Interessierten Stellungnahmen schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Lübeck, 08.09.2008                                                                                                Hansestadt Lübeck

                                                                                                                                    Der Bürgermeister

                                                                                                                                    Fachbereich 5 – Planen und Bauen

                                                                                                                                    Bereich Stadtplanung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    09.09.2008
Anlagen