Dienstag, 07.05.2024 4° C

Bebauungsplan 29.29.00 – Schlesienring / Bauspielplatz

A M T L I C H E   B E K A N N T M A C H U N G
Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

 

hier:    Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes 29.29.00 –                         Schlesienring / Bauspielplatz – nach § 3 (2) BauGB

 

Der Bauausschuss der Hansestadt Lübeck hat in seiner Sitzung am 01.09.2008 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 29.29.00 – Schlesienring / Bauspielplatz – beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

 

Es liegen an umweltbezogenen Informationen ein landschaftsplanerischer Fachbeitrag und eine gutachterliche Stellungnahme zur faunistischen Relevanz vor.

 

Der o. g. Bebauungsplan soll die bestehende Nutzung des Grundstücks Pommernring 58 durch einen Bau- und Geschichtsspielplatz planungsrechtlich sichern und die Errichtung eines zugehörigen Gemeinschaftshauses ermöglichen.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt im Stadtteil Kücknitz, Gemarkung Dummersdorf, Flur 2 und umfasst die Flurstücke 77/5, 80/53, 80/56 und 80/59.

 

Übersichtsplan
*siehe in der Anlage unten!

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes 29.29.00 – Schlesienring / Bauspielplatz –, bestehend aus der Planzeichnung – Teil A -und dem Text – Teil B –, und die dazugehörige Begründung liegen mit den o. g. umweltbezogenen Informationen sowie den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 17.09.2008 bis einschließlich 17.10.2008 montags bis mittwochs jeweils von 08.00 bis 15.00 Uhr, donnerstags von 08.00 – 18.00 Uhr sowie freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr im Fachbereich Planen und Bauen der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, Mühlendamm 12 (Foyer) – Erdgeschoss öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist können von allen an der Planung Interessierten Stellungnahmen schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Lübeck, 08.09.2008                                                                                                  Hansestadt Lübeck

                                                                                                                                      Der Bürgermeister

                                                                                                                                      Fachbereich 5 – Planen und Bauen

                                                                                                                                      Bereich Stadtplanung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    09.09.2008
Anlagen