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Friedhofssatzung der Hansestadt Lübeck

 

Friedhofssatzung der Hansestadt Lübeck
vom 03.12.2008

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.V.m. § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz v. 04.02.2005, GVOBl. Sch.-H. S. 70) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 27.11.2008 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Hansestadt Lübeck verwalteten Friedhöfe: Vorwerker Friedhof, Burgtor Friedhof, Ehrenfriedhof, Friedhof Waldhusen und St. Jürgen-Friedhof.

 

§ 2

Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Hansestadt Lübeck. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen bzw. Einwohner der Hansestadt Lübeck waren, in der Hansestadt Lübeck verstorben sind oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann die Bestattung anderer Personen zulassen.

 

§ 3

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Über die Außerdienststellung und Entwidmung der Friedhöfe sowie einzelner Friedhofsteile entscheidet die Bürgerschaft.

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Eine Außerdienststellung oder Entwidmung gemäß Absatz 1 ist öffentlich bekanntzumachen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten genügt ein schriftlicher Bescheid an die Nutzungsberechtigten.

(3) Nutzungsberechtigten, deren Grabstätte in einem außer Dienst gestellten Friedhofsteil liegt,  bietet der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe für die Restlaufzeit des Nutzungsrechtes nach der Außerdienststellung eine vergleichbare Grabstätte in einem anderen Friedhofsteil an. Auf Wunsch nimmt der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe auf eigene Kosten eine gärtnerische Neuanlage der Ersatzgrabstätte entsprechend der Bepflanzung der alten Grabstätte und ein Umsetzen des Grabmals vor, soweit es sich um ein handelsübliches Grabmal und nicht um einen Findling handelt.

 

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann das Betreten einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

 

 

§ 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a)         Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;

b)         an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung gewerbliche Arbeiten auszuführen;

c)            Druckschriften zu verteilen;

d)         Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen wegzuwerfen;

e)         den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;

f)          Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;

g)         an Trauerzügen vorbeizufahren;

h)         mit Kraftfahrzeugen zu fahren, ausgenommen die durch Verkehrszeichen zugelassenen Fahrzeuggruppen;

i)          auf reinen Fußwegen mit dem Fahrrad zu fahren.

(3) Die Durchführung von Gedenkfeiern und das Musizieren auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bereichs Stadtgrün und Friedhöfe.

 

§ 6

Allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe setzt Zeit und Ort für die Trauerfeiern und Bestattungen fest. Auf Antrag können Trauerfeiern und Bestattungen auch außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten stattfinden.

(2) Aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen ist die Bestattung in einem Leichentuch zulässig. Diese Art der Bestattung ist von den Hinterbliebenen des/der Verstorbenen selbst nach Maßgabe des Bereiches Stadtgrün und Friedhöfe durchzuführen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Leichnam mit einem nach oben geschlossenen Holzrahmen abgedeckt wird und so nicht direkt mit Erde in Berührung kommt. Es ist der vom Bereich Stadtgrün und Friedhöfe zur Verfügung gestellte Holzrahmen zu verwenden. Die Bestattung in einem Leichentuch ist nur auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen zulässig.

(3) Urnen, die nicht innerhalb eines Jahres nach der Einäscherung auf Veranlassung der Bestattungspflichtigen beigesetzt sind, können vom Bereich Stadtgrün und Friedhöfe auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Sammelgrabstätte beigesetzt werden.

 

§ 7

Särge und Urnen

(1) Für Erdbestattungen bestimmte Särge müssen aus Holz oder aus Material bestehen, welches sich umweltneutral innerhalb der Ruhezeit zersetzt.

(2) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsätzen zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(3) Urnen, die in einer Urnenhalle beigesetzt werden, haben aus dauerhaft wasser- und luftdichtem Material zu bestehen.

 

§ 8

Öffnen der Särge

Vor Bestattungen kann der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe den Hinterbliebenen auf Anfrage gestatten, den Verstorbenen im geöffneten Sarg zu sehen.

 

 

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Bereich Stadtgrün und Friedhöfe ausgehoben und wieder verfüllt. Die Arbeiten können auch vom Bereich Stadtgrün und Friedhöfe an gewerbliche Unternehmen vergeben werden.

(2) Die Bodenüberdeckung der Särge bzw. Holzrahmen muss (ohne Hügel) mindestens 0,90 m und bei Urnen mindestens 0,50 m betragen.

(3) Die Gräber für Sargbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.

 

§ 10

Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist von Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zu 6 Jahren 15 Jahre.

(2) Vor Ablauf der Ruhefrist darf eine Grabstätte nicht neu belegt werden, es sei denn, die verbliebene Ruhefrist beträgt nicht mehr als einen Monat.

 

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung von Leichen und Aschen bedarf unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bereichs Stadtgrün und Friedhöfe.

Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus namenlosen Grabstätten sind auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht.

(3) Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe ist jedoch berechtigt, eine Umbettung aus zwingendem öffentlichem Interesse vorzunehmen.

(4) Die Kosten einer Umbettung nach § 11 Abs. 2. einschließlich des Ersatzes von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. Die Kosten einer Umbettung nach § 11 Abs. 3 trägt die Hansestadt Lübeck.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

 

§ 12

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Hansestadt Lübeck. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt

a)         bei Grabstätten für Verstorbene über 6 Jahre 20 Jahre

b)         bei Grabstätten für Verstorbene bis zu 6 Jahre 15 Jahre.

(3) Auf Antrag kann die Hansestadt Lübeck längere Nutzungsrechte zulassen.

(4) Die Nutzungsrechte werden erst mit der Zahlung der gesamten Friedhofsgebühr vollstän-dig erworben. Der vollständige Erwerb ist Voraussetzung für die Bewilligung eines Grabmal-antrages.

 

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Für die Bestattung von Särgen und Beisetzung von Urnen gibt es folgende Arten von Grabstätten:

a)            Reihengrabstätten

b)            Wahlgrabstätten

c)            Ehrengrabstätten

d)            Kriegsgrabstätten

(2) Die Bestattung in einem Leichentuch erfolgt in Wahlgrabstätten.

(3) Vorhandene erbliche Grabstätten sind den Wahlgrabstätten gleichgestellt.

 

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind ein- oder zweistellige Grabstätten für Särge oder Urnen.

(2) Folgende Arten von Reihengrabstätten werden angeboten:

            a)            Reihengrabstätten für Särge:

            aa)             Einstellige Grabstätten für Särge         

            bb)            Einstellige Rasen-Grabstätten für Särge                            

            cc)            Zweistellige Grabstätten für Särge übereinander

            dd)            Sarg-Gemeinschaftsgrabstätten

            b)            Reihengrabstätten für Urnen:

            aa)            Einstellige Grabstätten für Urnen

            bb)            Einstellige Urnen-Stelen-Grabstätten

            cc)            Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten

            dd)            Namenlose Urnengräber

            c)             Grabstätte für Fehlgeburten

(3) Einstellige Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und nur für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. Es darf dort nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden.

(4) Zweistellige Reihengrabstätten werden nicht neu vergeben. Auf bereits vorhandenen zweistelligen Reihengrabstätten ist nur noch eine zweite Belegung der Grabstätte für die Dauer der neuen Ruhefrist ohne anschließende Verlängerung der Nutzungsdauer zulässig. Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann Ausnahmen zulassen.

(5) Reihengrabstätten werden nach Ablauf der Nutzungsrechte durch den Bereich Stadtgrün und Friedhöfe abgeräumt.

 

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Särge oder Urnen. Sie werden in einfacher oder doppelter Tiefe (2 Stellen übereinander) abgegeben. Die Lage der Grabstätten kann vom Erwerber gewählt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.

(2) Folgende Arten von Wahlgrabstätten werden angeboten:

            a)            Wahlgrabstätten für Särge:

            aa)             Einstellige Grabstätten für Särge         

            bb)            Zweistellige Grabstätten für Särge übereinander

            cc)            Zweistellige Grabstätten für Särge nebeneinander

            b)            Wahlgrabstätten für Urnen

            aa)             Einstellige Grabstätten für Urnen                    

            bb)            Abgedeckte einstellige Grabstätten für Urnen                           

            cc)            Bepflanzte einstellige Grabstätten für Urnen                           

            dd)            Zweistellige Grabstätten für Urnen übereinander

            ee)            Abgedeckte zweistellige Grabstätten für Urnen             

            ff)            Bepflanzte zweistellige Grabstätten für Urnen                           

            gg)            Zweistellige Grabstätten für Urnen nebeneinander

            hh)            Baumgrabstätten

            ii)             Einstellige Grabstätten für Urnen in einer Urnenhalle

            jj)            Zweistellige Grabstätten für Urnen in einer Urnenhalle

(3) In Wahlgrabstätten für Särge gem. Abs. 2 a) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist je Grabstätte bis zu 8 zusätzliche Urnen beigesetzt werden. In Wahlgrabstätten für Urnen gem. Abs. 2 b) aa) - gg) dürfen je Grabstätte bis zu 4 zusätzliche Urnen beigesetzt werden.

(4) Es obliegt dem/der Nutzungsberechtigten einer Wahlgrabstätte, sich nach Ablauf der Nutzungsdauer zwecks Verlängerung bzw. Einebnung der Grabstätte mit dem Bereich Stadtgrün und Friedhöfe in Verbindung zu setzen. Der Ablauf der Nutzungsrechte wird öffentlich bekannt gegeben. Zusätzlich werden die Nutzungsberechtigten durch gesteckte Schilder auf den Grabstätten informiert. Es bleibt dem Bereich Stadtgrün und Friedhöfe vorbehalten, den Zeitpunkt des Abräumens einer Grabstätte festzulegen.

(5) Jede auf die erste Beisetzung folgende weitere Beisetzung bedarf der Verlängerung der Nutzungsrechte für die ganze Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Für die Berechung der Verlängerungsdauer zählt jeder angefangene Monat als ein Monat.

(6) Die Überlassung einer Wahlgrabstätte berechtigt zur Bestattung der/des Nutzungsberechtigten und ihrer/seiner Angehörigen. Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten die Bestattung anderer Personen zulassen.

(7) Schon beim Erwerb der Nutzungsrechte soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihres Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Geschieht das nicht, und liegt dem Bereich Stadtgrün und Friedhöfe auch keine letztwillige Verfügung vor, so geht das Nutzungsrecht auf die Hinterbliebenen gem. § 2 Ziffer 12 des Bestattungsgesetzes über. Gibt es innerhalb einer Kategorie von Hinterbliebenen mehrere Personen, so wird die Älteste Nutzungsberechtiger.

(8) Jeder Rechtsnachfolger/jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Übergang auf sich umschreiben zu lassen.

(9) An belegten Wahlgrabstätten können die Nutzungsrechte nach Ablauf für mindestens 1, jedoch längstens für 20 Jahre verlängert werden. Anschließende weitere Verlängerungen sind möglich. Eine Verlängerung wird erst mit der Zahlung der entsprechenden Friedhofsgebühr wirksam.

(10) Auf Antrag kann die Hansestadt Lübeck längere Verlängerungszeiträume zulassen.

(11) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können im Voraus erworben werden.

 

§ 16

Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten werden aus besonderem Anlass durch Entscheidung des Bürgermeisters angelegt oder zu solchen erklärt. Die Bestimmungen für andere Grabstätten finden auf sie keine Anwendung.

 

§ 17

Kriegsgräber

Kriegsgräber sind Grabstätten nach dem Gräbergesetz. Sie genießen dauerndes Ruherecht.

 

§ 18

Mehrfachgrabstätten

(1) Eine Mehrfachgrabstätte besteht aus mindestens zwei Wahlgrabstätten, die zusammen eine Einheit bilden. Auf Antrag kann der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe Wahlgrabstätten nach § 15 Abs. 2 a) oder b) aa), b) dd), b) gg) zu Mehrfachgrabstätten zusammenfassen.

(2) Die Verlängerung der Nutzungsrechte ist nur für die gesamte Mehrfachgrabstätte möglich. Auf Antrag kann der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe Wahlgrabstätten von der Mehrfachgrabstätte abtrennen, wenn die abzutrennende Wahlgrabstätte am Rande der Mehrfachgrabstätte liegt und die Ruhefristen der entsprechenden Wahlgrabstätte abgelaufen sind. Die Vorschriften zu § 15 Abs. 3 bis 11 finden auf Mehrfachgrabstätten sinngemäß Anwendung.

 

§ 19

Rasen-Grabstätten für Särge

(1) Rasen-Grabstätten für Särge werden vom Bereich Stadtgrün und Friedhöfe mit Rasen eingesät und gemäht. Auf Wunsch kann die/der Nutzungsberechtigte am Kopfende der Grabstätte eine Fläche von 1 m x 1 m pflegen bzw. von einem Friedhofsgärtner pflegen lassen.

(2) Auf Antrag kann die/der Nutzungsberechtigte ein liegendes Grabmal errichten lassen.

 

§ 20

Sarg-Gemeinschaftsgrabstätten

Sarg-Gemeinschaftsgrabstätten werden für die Beisetzung von Särgen nach einem Belegungsplan des Bereichs Stadtgrün und Friedhöfe angelegt. Sarg-Gemeinschaftsgrabstätten sind gärtnerisch gepflegte (d.h. durch einen Fachbetrieb bepflanzte und gepflegte) Grabfelder, in denen eine bestimmte Anzahl von Särgen beigesetzt wird und die mit einem Grabmal ausgestattet sind, welches sämtliche Namen der dort Beigesetzten aufführt.

 

§ 21

Urnen-Stelen-Grabstätten

(1) Urnen-Stelen-Grabstätten werden gärtnerisch gepflegt.

(2) Auf Antrag kann die/der Nutzungsberechtigte ein Grabmal in Form einer Stele errichten lassen.

 

§ 22

Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten

Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten werden für die Beisetzung von Urnen nach einem Belegungsplan des Bereichs Stadtgrün und Friedhöfe angelegt. Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten sind gärtnerisch gepflegte Grabfelder, in denen eine bestimmte Anzahl von Urnen beigesetzt wird und die mit einem Grabmal ausgestattet sind, welches sämtliche Namen der dort Beigesetzten aufführt.

 

§ 23

Namenlose Urnengräber

Für die namenlose Beisetzung von Urnen werden Grabstätten in Form von Rasen-Grabfeldern bereitgestellt. Die Anlage und Unterhaltung obliegen dem Bereich Stadtgrün und Friedhöfe. Die Arbeiten können an gewerbliche Unternehmen vergeben werden.

 

§ 24

Grabstätte für Fehlgeburten

Fehlgeburten mit einem Gewicht unter 500 g können in einer Gemeinschaftsgrabstätte/ Gedenkstätte beigesetzt werden.

 

§ 25

Abgedeckte Urnengrabstätten

Die / der Nutzungsberechtigte einer abgedeckten Urnengrabstätte hat diese nach der Urnenbeisetzung vollflächig mit einer Grabplatte abzudecken.

 

§ 26

Bepflanzte Urnengrabstätten

Bepflanzte Urnengrabstätten werden gärtnerisch gepflegt.

 

§ 27

Baumgrabstätten

(1) In Baumgrabstätten nach § 15 Abs. 2 b) hh) können bis zu 8 Urnen beigesetzt werden.

(2) Der ausgewählte Baum wird vor der Beisetzung einer Sichtprüfung durch den Bereich Stadtgrün und Friedhöfe unterzogen. Sollte der Baum dennoch während der Ruhefrist absterben bzw. aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht entfernt werden müssen, wird der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe umgehend einen Baum derselben Art so nahe wie möglich am entfernten Baum nachpflanzen. Weitergehende Ansprüche der/des Nutzungsberechtigten sind ausgeschlossen. Die Fläche unter der Baumkrone wird vom Bereich Stadtgrün und Friedhöfe mit Rasen eingesät und gemäht. Eine weitergehende Pflege des Rasens erfolgt nicht. Für eine besondere Pflege kann die/der Nutzungsberechtigte einen Friedhofsgärtner beauftragen. Der/die Nutzungsberechtigte hat die örtlichen Gegebenheiten hinzunehmen.

(3) Eine Verlängerung der Nutzungsrechte scheidet aus, wenn der Baum erkrankt ist bzw. aus anderen Gründen entfernt werden muss. Erklärt der/die Nutzungsberechtigte sich trotz der Entfernung des Baumes mit einer Nachpflanzung einverstanden, kann in solchen Fällen eine Verlängerung erfolgen.

(4) Das Anbringen jeglicher Hinweise, Schilder oder Tafeln am Baum ist nicht gestattet.

(5) Unter dem Baum dürfen keine Gegenstände abgelegt werden, ausgenommen Blumenschmuck und Gebinde.

(6) Die Fläche unter der Baumkrone wird im Winter nicht von Schnee und Eis befreit.

 

§ 28

Grabstätten in einer Urnenhalle

(1) Grabstätten in einer Urnenhalle werden in Urnenwänden eingerichtet. Die Grabstätten werden mit Glas- oder Steinplatten verschlossen, in die die Daten der Verstorbenen eingraviert werden können.

(2) Es bleibt dem Bereich Stadtgrün und Friedhöfe vorbehalten, die Öffnungszeiten der Urnenhalle abweichend von den Öffnungszeiten des Friedhofs festzulegen und alternative Zugangsarten zur Urnenhalle einzurichten.

 

§ 29

Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind unbeschadet der Vorschriften nach den §§ 30 und 34 von den Nutzungsberechtigten so zu gestalten und während der ganzen Nutzungszeit so zu unterhalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird.

(2) Die Grabmale sind dauernd in einem standfesten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann nicht standfeste Grabmale niederlegen.

(3) Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann nicht genehmigte Grabmale und andere unzulässige Gegenstände auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten entfernen. Die Grabmale bzw. Gegenstände werden drei Monate zur Abholung durch die/den Nutzungsberechtigten aufbewahrt, bevor sie entsorgt werden.

(4) Auf dem Vorwerker Friedhof und dem Friedhof Waldhusen werden Grabfelder mit und ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Abgrenzung richtet sich nach den Belegungsplänen. Die Nutzungsberechtigten können zwischen beiden Grabfeldern wählen. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschrift.

(5) Auf dem Burgtor Friedhof und dem Friedhof St. Jürgen werden nur Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften bereitgestellt.

 

§ 30

Grabmale in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften

(1) Mit Ausnahme der Grabstätten nach § 15 Abs. 2 b) hh), b) ii), b) jj) darf auf jeder Grabstätte grundsätzlich nur ein Grabmal errichtet werden.

(2) Auf nicht belegten Grabstätten darf ein Grabmal errichtet werden.

(3) Grabmale und Grabmalsockel dürfen im sichtbaren Bereich nur aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedeter oder gegossener Bronze bestehen. Findlinge, nachgebildete Findlinge, Spaltfelsen und geflammte Rohsteine sind in bestimmten ausgewiesenen Grabanlagen zulässig.

(4) Eine Vorausbeschriftung mit dem Namen lebender Personen ist nicht zulässig.

(5) Die Summe der größten Ausdehnungen von Höhe, Breite und Stärke darf folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) Grabstätten für Särge einstellig und zweistellig übereinander:

            stehend:            230 cm            liegend:            180 cm

b) Grabstätten für Särge zweistellig nebeneinander:

            stehend:            300 cm            liegend:            250 cm

c) Grabstätten für Kinder und Urnen mit Ausnahme Urnen-Stelen-Grabstätte, abgedeckte und bepflanzte Urnengrabstätten:

            stehend:            180 cm            liegend:            120 cm

(6) Für nachfolgende Grabstätten gelten die genannten Maße:

a) Baumgrabstätten:

            Länge:     60 – 100 cm,            max. Breite:  45 cm,             max. Stärke: 20 cm

b) Urnen-Stelen-Grabstätte:

            max. Höhe:   100 cm,      max. Breite: 30 cm,             max. Stärke:             30 cm

c) Grabstätten für Urnen abgedeckt:

            Nur vollflächiger Liegestein zulässig, max. Öffnung: 20 x 20 cm

d) Grabstätten für Urnen bepflanzt:

            max. Höhe:               40 cm,                         max. Breite: 40 cm,             max. Stärke:             40 cm

(7) Die Mindeststärke aller Grabmale beträgt 12 cm. Höhen gelten ab Erdniveau.

(8) Das Grabmal darf nicht über die Außenkante der Grabstätte hinausragen.

(9) Für Grabmale auf Baumgrabstätten darf im Kronenbereich des ausgewählten Baumes für jeweils zwei beigesetzte Urnen höchstens ein Grabmal maximal höhengleich mit dem Erdboden angebracht werden. Die genaue Position ist im Einvernehmen mit dem Bereich Stadtgrün und Friedhöfe zu bestimmen.

(10) Gedenkschriften auf Grabmalen sind als solche zu kennzeichnen.

(11) Die Errichtung von Gruften ist zulässig auf ausgewiesenen Grabfeldern. Die Vergabe bestehender Gruften ist vorrangig.

(12) Zum baulichen Erhalt bestehender, nicht vergebener  Gruften kann der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe Patenschaften an juristische oder natürliche Personen vergeben. Die Patin/der Pate verpflichtet sich zum baulichen Unterhalt der Gruft, muss jedoch nicht das Nutzungsrecht an der Grabstätte erwerben. Die Hansestadt Lübeck bleibt Eigentümerin der Gruft. Die Patin/der Pate darf an nicht denkmalgeschützten Gruften ein 10 x 15 cm großes Messingschild anbringen, ohne diese zu beschädigen. Will ein Interessent die Gruft erwerben, steht der Patin/dem Paten, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, ein Vorkaufsrecht zu. Bei Ausübung des Vorkaufsrechtes muss gleichzeitig das Nutzungsrecht an der Grabstätte erworben werden. Weitergehende Einzelheiten werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Hansestadt Lübeck und der Patin/dem Paten festgelegt.

(13) Der Bereich Stadtgrün kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften zulassen und über die Abs. 1 bis 10 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und  Ausführung stellen.

 

§ 31

Genehmigung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und der Fundamente mit Ausnahme ergänzender Inschriften bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bereichs Stadtgrün und Friedhöfe.

(2) Den Anträgen sind zweifach der Grabmalentwurf mit Grundriss und Ansichten i. M. 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole beizufügen.

 

§ 32

Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen

Aufrecht stehende Grabmale sind so zu fundamentieren und auf dem Fundament so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Fundamentierung und Befestigung der Grabmale sind die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks“ zu beachten.

 

§ 33

Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Nutzungsrechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bereichs Stadtgrün und Friedhöfe von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungsrechte hat der/die Nutzungsberechtigte die Grabmale von der Grabstätte zu entfernen. Dazu bedarf es einer Mitteilung an den Bereich Stadtgrün und Friedhöfe. Sind die Grabmale nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Nutzungsrechte entfernt, werden sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigt und fallen entschädigungslos in die Verfügung der Hansestadt Lübeck. Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe ist berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch eine Steinmetzfirma von der Grabstätte entfernen zu lassen.

(3) Die Abnahme eines Grabmals anlässlich einer zweiten oder weiteren Bestattung ist Sache des/der Nutzungsberechtigten.

 

§ 34

Gärtnerische Anlage und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Ausgenommen der Grabstätten gem. §§ 17 und 19 – 28 mit den jeweils dort getroffenen Regelungen obliegt die gärtnerische Anlage und die laufende Unterhaltung der Grabstätten den Nutzungsberechtigten. Die Nutzungsberechtigten können einen Friedhofsgärtner damit beauftragen.

(2) Nutzungsberechtigte von ungepflegten Grabstätten sind zweimal mit einer Frist von je 4 Wochen schriftlich zur Grabpflege aufzufordern. Es genügt das Stecken eines Hinweisschildes auf dem Grab, wenn dem Bereich Stadtgrün und Friedhöfe die Anschrift des/der Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist. Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann Grabstätten einebnen, die nach Ablauf der gesetzten Frist weiterhin nicht gepflegt sind.

(3) Ehrengrabstätten und anerkannte Kriegsgräber nach dem Gräbergesetz werden von der Hansestadt Lübeck gepflegt.

(4) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften gelten folgende Bestimmungen:

a)         auf den Grabstätten dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen;

b)         das Aufstellen von Bänken auf der Grabstätte bedarf der vorherigen Zustimmung des Bereichs Stadtgrün und Friedhöfe;

c)         die Verwendung von Kies ist nicht gestattet;

d)         eine Einfassung einer Grabstelle gem. § 14 Abs. 2 a) aa), a) cc), b) aa) oder § 15 Abs. 2 a), aa) – cc), b) aa), b) dd, b) gg)  mit Naturstein ist zulässig, wenn sie aus dem gleichen Material wie das Grabmal oder der Grabmalsockel besteht und eine Stärke von 6 cm, eine sichtbare Höhe von 5 cm und eine Einbindung in das Erdreich von mind. 10 cm hat. Sie ist in einteiligen Längen zu setzen und nach den anerkannten Regeln der Technik gegen Verkippen zu sichern. Am Fuße der Grabstätte ist eine Kante aus Naturstein – aus dem gleichen Material wie das Grabmal oder der Grabmalsockel, alternativ aus Wesersandstein – mit einer Stärke von 4 bis 6 cm zulässig, wenn sie bündig mit der gärtnerischen Anlage abschließt und mindestens 10 cm in das Erdreich einbindet.

(5) Die Verwendung von Kunststoff als Material für Kränze, Gebinde, Blumen und sonstigen Grabschmuck ist unzulässig. Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

 

§ 35

Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen

(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dienen.

(2) Der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe kann von Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.

(3) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder Ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen abweichend von § 4 Abs. 1 und unbeschadet § 5 Abs. 2 Buchst. b) nur während der vom Bereich Stadtgrün und Friedhöfe festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(5) Gewerbetreibenden, bei denen die fachliche Eignung nicht gegeben ist, oder die wiederholt gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen haben, kann der Bereich Stadtgrün und Friedhöfe die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen untersagen.

 

§ 36

Gebühren

Für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

§ 37

Haftung

Die Hansestadt Lübeck haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Hansestadt Lübeck nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 38

Listenführung

Beim Bereich Friedhof sind zu führen:

a)            Belegungspläne

b)            Verzeichnis der abgegebenen Nutzungsrechte (Gräberbuch)

c)            Chronologische Register der bestatteten Personen

d)            Einäscherungsregister

e)            Grabmalregister

f)          Pläne des Vorwerker Friedhofes und des Friedhofs Waldhusen mit Abgrenzung der Bereiche mit und ohne Gestaltungsvorschriften.

 

§ 39

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften der §§ 5,  31, 34 und 35 auf den Friedhöfen

1.         sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1);

2.         Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet

(§ 5 Abs. 2a);

3.         an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen gewerbliche Arbeiten ausführt (§ 5 Abs. 2b);

4.            Druckschriften verteilt (§ 5 Abs. 2c)

5.         den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt (§ 5 Abs. 2e);

6.         Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt (§ 5 Abs. 2f);

7.         an Trauerzügen vorbeifährt (§ 5 Abs. 2g);

8.         ohne vorherige Zustimmung des Bereichs Stadtgrün und Friedhöfe Gedenkfeiern durchführt oder auf den Friedhöfen musiziert (§ 5 Abs. 3);

9.            Grabmale und Fundamente ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bereiches Stadtgrün und Friedhöfe errichtet oder verändert (§ 31 Abs. 1);

10.            Kunststoff als Material für Kränze, Gebinde, Blumen und sonstigem Grabschmuck ohne Zustimmung des Bereiches Stadtgrün und Friedhöfe verwendet (§ 34 Abs. 5);

11.            gewerbliche Arbeiten außerhalb der vom Bereich Stadtgrün und Friedhöfe festgesetzten Zeit durchführt (§ 35 Abs. 4)

 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis EUR 500,00 geahndet werden.

 

§ 40

Inkrafttreten

Mit Ausnahme der erst zum 01.01.2010 in Kraft tretenden § 15 Abs. 2 b) ii) – jj) und § 28, tritt diese Satzung mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 07.02.2006 (Lübecker Stadtzeitung am 14.02.2006) außer Kraft.

 

 

 

Lübeck, den 03.12.2008                                                                                                               Hansestadt Lübeck

                                                                                                                                                           Der Bürgermeister

                                               



Informationen
  • Veröffentlicht am:
    09.12.2008