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Planfeststellungsverfahren - Ersatzbau der Straßenbrücke über den Elbe- Lübeck- Kanal (ELK) in Büssau

Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Straßenbrücke über den Elbe-Lübeck-Kanal (ELK) bei km 3,475 in Büssau (Hansestadt Lübeck)

 

Bekanntmachung

 

I.

 

Die Bundesrepublik Deutschland – Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – , vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Lauenburg, Dorhorster Weg 52, 21481 Lauenburg (Träger des Vorhabens), beabsichtigt die Durchführung des o.g. Vorhabens und hat dafür am 25.11.2008 den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost, Gerhart-Hauptmann-Str. 16, 39108 Magdeburg beantragt.

 

Im Wesentlichen besteht das Vorhaben aus:

 

·         Neubau der Straßenbrücke in Lage der vorhandenen Brücke bei gleichzeitiger Anhebung,

·         Anlegen eines einspurigen, kombinierten Geh- und Radweges,

·         Anpassung der Straßenrampen an die neuen Höhen,

·         Anpassung von Grundstückszufahrten,

·         Anpassung von Anlagen Dritter,

·         Abriss des vorhandenen Brückenbauwerkes,

·         Einrichtung von Baustelleneinrichtungs- und Montageflächen,

·         Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch eine anrechenbare Kompensationsfläche eines Ökokontos,

·         Inanspruchnahme von Grundstücken in den Gemarkungen Oberbüssau (Flur 2) sowie Niederbüssau               (Flur 3),

·         Rückführung von Aushub- und Abbruchmaterialien in den Verwertungskreislauf - soweit möglich - oder           Entsorgung.

 

Das Vorhaben ist Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die dafür zusammengestellten Informationen sind Bestandteil der ausliegenden Planunterlagen.

 

II.

 

Für das Vorhaben wird ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 14 ff. des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durchgeführt.

 

 

III.

 

Die Planunterlagen liegen in der Zeit

 

vom 29.01.09 bis 02.03.09
(jeweils einschließlich)

 

während der Dienststunden zur Einsicht aus in der

 

Hansestadt Lübeck, Fachbereich Planen und Bauen – Fachbereichsdienste –
im Foyer / Erdgeschoss, Mühlendamm 12, 23539 Lübeck

Montag und Dienstag         8.00 – 14.00 Uhr

Donnerstag                          8.00 – 18.00 Uhr

Freitag                                   8.00 – 12.00 Uhr

 

Diese Auslegung wird/wurde am 13.01.2009 in der „Lübecker Stadtzeitung“ bekannt gemacht. Die der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost bekannten Betroffenen sowie Behörden und Verbände werden gesondert informiert und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen und/oder Stellungnahmen eingeräumt.

 

Der Bekanntmachungstext ist darüber hinaus ab dem 15.12.2008 auch im Internet unter der Adresse www.wsd-ost.wsv.de in der Rubrik „Aktuelles“ einsehbar.

 

IV.

 

  1. Einwendungen gegen das Vorhaben sind zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, bis spätestens 17.03.2009 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost, Gerhart-Hauptmann-Straße 16, 39108 Magdeburg oder bei den o.g. Stellen, bei denen die Planunterlagen ausliegen, zu erheben. Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift des Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke anzugeben.

  2. Nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Ansprüche wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wirkungen des Vorhabens können auch nach Ablauf der Einwendungsfrist noch gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 VwVfG geltend gemacht werden.

  3. Über die erhobenen Einwendungen wird ein Erörterungstermin stattfinden, der noch gesondert bekannt gemacht wird. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann.

  4. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt und die Zustellung der Entscheidungen über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

  5. Von Beginn der Auslegung der Planunterlagen (29.01.2009) tritt für die von der Planung betroffenen Grundstücke eine Veränderungssperre nach § 15 WaStrG ein. Das bedeutet, dass bis zur Inanspruchnahme der Flächen bzw. bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wesentliche wertsteigernde oder das geplante Bauvorhaben erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2, Satz 2 VwVfG, § 14 b, Nr. 6 WaStrG) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

 

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost
Im Auftrag
Preuß

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    13.01.2009