Sicherung der Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck
hier: Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in der
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 22.04.00 – Buntekuh / Pinassenweg – vom 14.03.2017
Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 23.02.2017 eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes 22.04.00 – Buntekuh / Pinassenweg – gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein als Satzung, bestehend aus dem Satzungstext und dem Lageplan, beschlossen. Diese Satzung kann ab dem 22.03.2017 im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung und Bauordnung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 22, während der Servicezeiten von allen Interessierten eingesehen werden.
Diese Satzung tritt am 22.03.2017 in Kraft.
Die Geltungsdauer der Satzung endet gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwei Jahre nach Inkrafttreten, sofern sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine kürzeren Fristen ergeben oder die Satzung vorher gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 oder § 17 Abs. 2 BauGB verlängert oder sie gemäß § 17 Abs. 4 oder § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft gesetzt wird. Die Veränderungssperre tritt unabhängig hiervon außer Kraft, sobald der o. a. Bebauungsplan rechtsverbindlich wird.
Lübeck, 14.03.2017 Der Bürgermeister
Übersichtsplan:
(siehe Anlage unten)
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) (§ 4 Abs. 3 GO)
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der o. g. Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden ist. Im Falle der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als 4jähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.
Lübeck, 20.03.2017 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung