4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer
in der Hansestadt Lübeck vom 03.02.2009
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 362), wird die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Hansestadt Lübeck vom 27.10.2000 (Lübecker Stadtzeitung vom 07.11.2000), zuletzt geändert durch Satzung vom 05.10.2006 (Lübecker Stadtzeitung vom 17.10.2006), nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 29.01.2009 wie folgt geändert:
1. § 3 erhält folgende Fassung:
(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat.
(2) Nicht der Steuer unterliegt das Innehaben einer berufsbedingt erforderlichen Zweit-
wohnung, die trotz vorwiegender Nutzung aufgrund melderechtlicher Vorschriften
betreffend den Familienwohnsitz nicht Hauptwohnung ist.
(3) Haben mehrere Personen gemeinsam eine Zweitwohnung inne, so sind sie
Gesamtschuldner/innen.
2. Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Lübeck, den 03.02.2009
Der Bürgermeister