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Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung an Parteien und Wählergruppen

Amtliche Bekanntmachung
Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung an Parteien und Wählergruppen

 

 

Nach § 28 Abs. 1 des Landesmeldegesetzes (LMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten auf Antrag Auskunft aus dem Melderegister für Zwecke der Wahlwerbung über Vor- und Familiennamen sowie Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist und die Stimmberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.

Auf dieses Widerspruchsrecht weist die Meldestelle anlässlich der bevorstehenden Bundestagswahl am 27.09.2009 nach § 28 Abs. 4 Ziffer 1 LMG ausdrücklich hin.

Sofern dieser Widerspruch nicht schon aus einem anderen Anlass (Anmeldung, Ausweis- oder Passantrag u. a. ) bei der Meldestelle eingelegt und im Melderegister gespeichert wurde, können die Wahlberechtigten ab sofort diesen Widerspruch schriftlich an die Meldestelle der Hansestadt Lübeck, Postfach, 23539 Lübeck oder in einem der sechs Lübecker Stadtteilbüros der Meldestelle, Dr.-Julius-Leber-Str. 46-48 (Innenstadt), Fackenburger Allee 29 (St. Lorenz), Adolf-Ehrtmann-Str. 3 (St. Gertrud), Moislinger Berg 2 (Moisling), Kirchplatz 7 a/b (Kücknitz) und Parkallee 1 (Travemünde) während der
Service-Zeiten einlegen.

Die Service-Zeiten: Montag u. Dienstag 8-14 Uhr, Donnerstag 8-18 Uhr sowie Freitag
8-12 Uhr.

 

 

Lübeck, den 09. Februar 2009                                                                                     Hansestadt Lübeck
                                                                                                                                            Der Bürgermeister
                                                                                                                                            Meldestelle

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    17.02.2009