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Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27.9.09

Amtliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 11 Lübeck
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009


Aufgrund des § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2378) fordere ich hiermit zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 auf.

 

Die Kreiswahlvorschläge sind bis zum

23. Juli 2009, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist)


beim Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 11 Lübeck, Bereich Logistik, Statistik und Wahlen,
Kronsforder Allee 2 - 6, Haus Trave, Erdgeschoss, Zimmer 0.021, 23560 Lübeck, einzureichen.

 

Die Kreiswahlvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaige Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden können. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Mängelbeseitigung grundsätzlich ausgeschlossen. Auf die §§ 23 bis 25 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394), weise ich besonders hin.

 

Rechtsgrundlage für die Beteiligung an der Wahl mit Kreiswahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 15 und 18 bis 26 BWG sowie die §§ 32 bis 37 BWO.

 

Bei der Einreichung von Kreiswahlvorschlägen ist im Einzelnen folgendes zu beachten:

 

1.     Voraussetzungen für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

1.1     Wahlvorschlagsrecht

           Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten
           eingereicht werden.

           Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.

1.2     Anzeige über die Beteiligung an der Wahl

           Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund
           eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren
           (§ 18 Abs. 2 BWG), können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen , wenn sie

spätestens am 29. Juni 2009 (Ausschlussfrist)

           dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der
           Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige ist an den
           Bundeswahlleiter (Postanschrift: 65180 Wiesbaden) zu richten. In der Anzeige ist anzugeben, unter
           welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Sie muss von mindestens drei Mitgliedern
           des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter persönlich und
           handschriftlich unterzeichnet sein. Der Anzeige sind beizufügen:

  • die schriftliche Satzung der Partei,
  • das schriftliche Programm der Partei,
  • ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes.

           Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an
           die Stelle des Bundesvorstandes.

           Die Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss erfolgt spätestens am
           17. Juli 2009. Diese Feststellung wird vom Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
           Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich.

           Für diejenigen Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl
           aufgrund eigener Wahlvorschläge mit mindestens fünf Abgeordneten ununterbrochen vertreten waren,
           ist eine Anzeige über die Beteiligung an der Wahl nicht erforderlich. Um welche Parteien es sich hierbei
           handelt, stellt der Bundeswahlausschuss spätestens am 17. Juli 2009 fest. Diese Feststellung wird
           vom Bundeswahlleiter ebenfalls im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

 

2.        Anforderung an den Bewerber

           Als Bewerber in einem Kreiswahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer

  • nach § 15 BWG wählbar ist,
  • nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist und
  • seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

           Ein Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag vorgeschlagen
           werden.

 

3.        Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

3.1     Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO)

           Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden.

           Er muss enthalten

           a) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch
                diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort.     

           b) Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift
                (Hauptwohnung) des Bewerbers.

           Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für
           ihn im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist,
           wird bei der Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge (§ 26 Abs. 3 BWG und § 38 BWO) und bei der
           Herstellung der Stimmzettel (§ 45 Abs. 1 BWO) anstelle der Anschrift des Bewerbers (Hauptwohnung)
           entsprechend seiner Angabe eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet (die Angabe eines Postfaches
           genügt nicht).

           Der Kreiswahlvorschlag soll ferner die Namen und Anschriften der Vertrauensperson  und der
           stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

           Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des
           Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und
           handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in Schleswig-Holstein keinen Landesverband oder
           keine einheitliche Landesorganisation, so ist nach § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 BWO zu verfahren.

           Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre                                        Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO) selbst zu leisten.

 

3.2     Anlagen

           Dem Kreiswahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:

           a) die Zustimmungserklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO,

           b) für den vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der
                Anlage 16 BWO. Die Bescheinigung wird von der zuständigen Gemeindebehörde kostenfrei erteilt
                (für Bewerber, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch
                sonst nicht gewöhnlich aufhalten, gilt die Sonderregelung des § 34 Abs. 7 BWO),

           c) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die
                Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt
                worden ist nach dem Muster der Anlage 17 BWO,

           d) die durch § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebene Versicherung an Eides statt nach dem Muster der
                Anlage 18 BWO.

              

           Wird der Kreiswahlvorschlag von einer in § 18 Abs. 2 BWG genannten Partei oder von Wahlberechtigten
           (§ 20 Abs. 3 BWG) eingereicht, sind außerdem beizufügen

           a) die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach
                Anlage 14 BWO (s. Nr. 3.3),

           b) soweit das Wahlrecht der Unterzeichner nicht auf Formblättern für Unterstützungsunterschriften
                bescheinigt ist, besondere Wahlrechtsbescheinigungen nach dem Muster der Anlage 14 BWO
                (s. Nr. 3.3.).

 

3.3     Unterstützungsunterschriften

           Kreiswahlvorschläge von in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien müssen außer vom Vorstand des
           Landesverbandes von mindestens 200 im Wahlkreis Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich
           unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die
           Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO zu erbringen, die von mir auf
           Anforderung kostenfrei ausgegeben werden.

           Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung)
           des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des
           12 Abs. 2 Satz 2 BWG („Auslandsdeutsche“) ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die
           Angaben nach Anlage 2 BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

           Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere
           Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift für alle Kreiswahlvorschläge ungültig.

           Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner
           Gemeindebehörde beizufügen, dass er in dem Wahlkreis wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung wird
           von der Gemeindebehörde kostenfrei erteilt.

           Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages ist bei deren Einreichung
           nachzuweisen. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages
           bei dessen Einreichung mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.

           Die Sammlung von Unterstützungsunterschriften ist erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine
           Mitglieder- oder Vertreterversammlung zulässig. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Die
           Aufstellung des Bewerbers gemäß § 21 BWG ist von der Partei zu bestätigen.

           Den Parteien wird empfohlen, vorsorglich über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus
           Unterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden
           können. Enthält ein Vorschlag nicht genügend gültige Unterschriften mit dem Nachweis der
           Wahlberechtigung der Unterzeichner, kann dieser Mangel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr
           behoben werden.

           Das Erfordernis, Unterstützungsunterschriften einzureichen, gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von
           Parteien nationaler Minderheiten.

 

4.        Wahlkreiseinteilung

           Zum Wahlkreis 11 Lübeck gehören neben der kreisfreien Stadt Hansestadt Lübeck vom Kreis
           Herzogtum Lauenburg das Amt Berkenthin mit den Gemeinden Behlendorf, Berkenthin, Bliestorf,
           Düchelsdorf, Göldenitz, Kastorf, Klempau, Krummesse, Niendorf b. Berkenthin, Rondeshagen,
           Sierksrade und vom Amt Sandesneben-Nusse die Gemeinden Grinau, Groß Boden, Groß
           Schenkenberg, Klinkrade, Labenz, Linau, Lüchow, Sandesneben, Schiphorst, Schönberg,
           Schürensöhlen, Siebenbäumen, Sirksfelde, Steinhorst, Stubben, Wentorf/Amt Sandesneben-Nusse.
           Ein Abdruck mit den Grenzen des Wahlkreises 11 ist auf Anforderung erhältlich.

 

5.        Vordrucke

           Die amtlichen Vordrucke für das Wahlvorschlagsverfahren werden von der Landeswahlleiterin,
           Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, ausgegeben. Die Vordrucke für Kreiswahlvorschläge (mit
           Anlagen) können aber auch bei mir angefordert werden, auf Wunsch auch in elektronischer Form im
           pdf-Format.

           Die Formblätter für Unterstützungsunterschriften zu Kreiswahlvorschlägen für den Wahlkreis 11 Lübeck
           werden nur von mir ausgegeben.

           Kontakt: Der Kreiswahlleiter, Bereich Logistik, Statistik und Wahlen, Kronsforder Allee 2-6, Haus Trave,
           23560 Lübeck. Ansprechpartnerin: Frau Rehbock, Tel.: (0451) 122-1267, Fax: (0451) 122-1237,
           E-Mail: wahlen@luebeck.de.

 

Lübeck, den 17.Februar 2009

Der Kreiswahlleiter
für den Wahlkreis 11 Lübeck
Bernd Saxe
Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    03.03.2009