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Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen d. Blauzungenkrankheit (BT-Impfung)

Amtliche Bekanntmachung der Hansestadt Lübeck
Bereich Gewerbeangelegenheiten Amtstierarzt

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung
zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen die Blauzungenkrankheit (BT-Impfung)

 

Gemäß § 4 Abs. 1 a Satz 2 und Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungs-
Verordnung i. V. m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
(AGTierSG) werden für die Schutzimpfung von Rindern, Schafen und Ziegen gegen die Blauzungenkrankheit folgende näheren Einzelheiten bestimmt und Ausnahmen zugelassen:

 

1.         Durchführung der Impfmaßnahmen

1.1       Die gemäß § 4 Abs. 1 a Satz 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungs-Verordnung
             vorgeschriebene Bestandsimpfung von Rindern, Schafen und Ziegen ist durch den vom Tierhalter
             beauftragten Tierarzt vorzunehmen. Nachgeborene Jungtiere müssen nach Erreichen des
             Mindestimpfalters zeitnah grundimmunisiert werden.

1.2       Zur Grundimmunisierung sind Schafe einmal, Rinder zweimal im Abstand von 21 bzw. 21 bis 28
             Tagen gemäß den Gebrauchsanweisungen der Impfstoffhersteller zu vakzinieren. Bei der
             Wiederholungsimpfung von Rindern darf nur der Impfstoff des Herstellers eingesetzt werden, der auch
             bei der Erstimpfung verwendet wurde. Die BT-Impfung darf nicht gleichzeitig mit anderen Impfungen
             durchgeführt werden. Das Impfmindestalter beträgt 3 Monate.

1.3       Die Immunisierung (Grundimmunisierung nachgeborener Tiere oder Auffrischimpfung)  aller
             impffähigen Rinder, Schafe und Ziegen sollte bis 31.07.2009 abgeschlossen sein, damit die
             empfänglichen Tiere zum Zeitpunkt der höchsten Seuchengefährdung einen belastbaren Impfschutz
             aufweisen.

 

1.4       Die Durchführung der BT-Impfung durch den Impftierarzt ist bestandsbezogen dem Fachdienst
             Veterinär- und Lebensmittelaufsicht anhand eines Impfblattes sowie im Impfregister des HiTier zu
             dokumentieren. Dabei sind das Impfdatum, der verwendete Impfstoff, die eingesetzte Charge
             sowie die Anzahl der geimpften Tiere anzugeben. Bei Rindern sind die BT-Impfungen im HiTier
             einzeltierbezogen zu erfassen.

2.          Ausnahmen von der BT-Impfpflicht

Von der BT-Impfung können folgende Tiere ausgenommen werden:

2.1        Mastrinder, die ausschließlich im Stall gehalten werden. Mastrinder sind Nutzrinder, die zur
              Fleischerzeugung gehalten werden und zur Schlachtung bestimmt sind, einschließlich der
              Schlachtrinder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 b der Richtlinie 64/432/EWG.

2.2        Rinder, Schafe und Ziegen, die in der Zeit bis zur Erreichung einer belastbaren Immunität (Schafe und
              Ziegen bis 14 Tage nach der Einmalimpfung, Rinder bis 14 Tage nach erfolgter Zweitimpfung im
              Rahmen der Grundimmunisierung bzw. nach erfolgter Auffrischungsimpfung) geschlachtet werden.

2.3        Besamungs- und Wartebullen in Besamungsstationen anerkannter Zuchtorganisationen.

2.4        Im Einzelfall extensiv gehaltene Rinder mit Zustimmung des beamteten Tierarztes, sofern bei der
              Impfung eine unvertretbare Gefahr für Leib und Leben besteht.

 

Begründung:

 

Die Blauzungenkrankheit ist eine durch infizierte Gnitzen übertragene Viruskrankheit der Wiederkäuer, die sich nach ihrem erstmaligen Auftreten in Deutschland im Jahr 2006 in der Folgezeit rasant ausgebreitet und insbesondere im Jahr 2007 zu schwerwiegenden Einzeltiererkrankungen bis hin zu existenzbedrohenden Tierverlustraten geführt hat. Durch die Impfung soll dieser auch für das laufende Jahr zu befürchtende wirtschaftliche Schaden gemindert werden. Diese Zielsetzung kann nur erreicht werden, wenn eine möglichst vollständige Impfung aller Rinder, Schafe und Ziegen erfolgt und diese Tiere zum Zeitpunkt der höchsten Gnitzenaktivität einen belastbaren Impfschutz aufweisen. Die unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung festgelegten Durchführungsbestimmungen zur BT-Impfung sind notwendig und angemessen, um die Vorgaben des nationalen Impfplanes umzusetzen. Sie basieren zudem auf den Vorgaben der Impfstoffhersteller und sind zum Nachweis einer effektiven Abwicklung der Impfung unerlässlich. Den unter Ziffer 2 eingeräumten Ausnahmen von der Impfpflicht stehen derzeit tierseuchenrechtliche Belange nicht entgegen. So hat sich beim bisherigen Tierseuchengeschehen gezeigt, dass bei den Rindern die größten wirtschaftlichen Schäden bei den Kühen und den weiblichen Nachzuchttieren auftreten, sodass die BT-Impfung bei dieser Tierart auf diese Gruppe konzentriert werden kann. Die übrigen Ausnahmemöglichkeiten tragen den ökonomischen, arbeitsschutzrechtlich vertretbaren und vermarktungsrechtlichen Aspekten der BT-Impfung Rechnung.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

Sie ergeht hinsichtlich der Ziffer 2 unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG). Insbesondere können die dort bezeichneten Ausnahmeregelungen vollständig oder teilweise entschädigungslos widerrufen werden, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung diesen entgegenstehen (z. B. bei einem veränderten epidemiologischen Verlauf der Blauzungenkrankheit).


Hinweise:

 

  1. Verstöße gegen die Impfpflicht von Rindern, Schafen und Ziegen können gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung als Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) geahndet werden. Gemäß § 76 Abs. 3 TierSG kann eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden.

  2. Treten Todesfälle in unmittelbarem Zusammenhang mit der BT-Impfung auf oder müssen Tiere in ursächlichem Zusammenhang mit deren Durchführung getötet werden, so besteht eine Anzeigefrist von drei Tagen in Hinblick auf mögliche Entschädigungsansprüche.

  3. Die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit ist eine bundesrechtlich geregelte Verpflichtung des Tierhalters. Die Durchführung durch den von ihm zu beauftragenden Tierarzt erfolgt im Rahmen eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB mit der daraus resultierenden Kostenfolge. Auf die Beihilferegelungen des Tierseuchenfonds wird verwiesen.

 


Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Veterinäramt, Bereich Gewerbeangelegenheiten der Hansestadt Lübeck, Kronsforder Allee 2- 6, 23556 Lübeck erhoben werden. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Nr. 2 Tierseuchengesetz keine aufschiebende Wirkung.

 

Lübeck, den 23.02.2009                                                                                          Hansestadt Lübeck
                                                                                                                                      Der Bürgermeister
                                                                                                                                      Bereich Gewerbeangelegenheiten
                                                                                                                                      Amtstierarzt
                                                                                                                                      Dr. Andreas Müller-Buder

                                                                                   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    10.03.2009