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Gemeinsame Bekanntmachung - Bekanntgabe und Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses/Ausbau des Flughafens Blankensee

Gemeinsame
B e k a n n t m a c h u n g

des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein, der Hansestadt Lübeck, der Ämter Berkenthin, Nordstormarn, Lauenburgische Seen, Sandesneben-Nusse und Schönberger Land

über die Bekanntgabe und Auslegung

des Planfeststellungsbeschlusses vom 27. Februar 2009

im Rahmen des Verfahrens nach §§ 8 ff. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für den

AUSBAU DES FLUGHAFENS LÜBECK-BLANKENSEE

 

Kiel, den 16. März 2009

I.

 

Mit Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 27. Februar 2009 (VII PG FLB - 623.511.1-1-14.1-2) ist der Plan für den Ausbau des Verkehrsflughafens Lübeck-Blankensee einschließlich landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck und der Gemeinden Groß Grönau, Groß Sarau, Klein Schenkenberg, Groß Schenkenberg und Krummesse festgestellt worden.

Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugsweise (Ziffer 1 und 2):

 

1. Festgestellte Flughafenausbaumaßnahme

Aufgrund des § 8 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 9 des 4. Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2421) in Verbindung mit §§ 139 ff Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in der Fassung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 693), werden hiermit die Pläne für die in der Hansestadt Lübeck und den Gemeinden Groß Grönau und Groß Sarau durchzuführende Flughafenausbaumaßnahme

1.1             Verlängerung der Start- und Landebahn am westlichen Bahnende um 60 m nebst Wendeplatz

1.2             Verlängerung der Start- und Landebahn am östlichen Bahnende um 95 m nebst Wendeplatz

1.3             Verschiebung der Landeschwelle 07 um 120 m nach Westen

1.4             Anpassung der flugbetrieblichen Anlagen einschließlich Anflugbefeuerung

1.5             Schaffung der Einrichtungen zur Installation des Instrumentenlandesystems ILS CAT II/III in der
                   Betriebsrichtung 07

1.6             Erweiterung der Vorfeldflächen im Norden und im Süden der Start- und Landebahn

1.7             Bauplanungsrechtliche Absicherung der Hochbauzonen Nord und Süd

1.8             Bauplanungsrechtliche Absicherung der Parkflächen auf dem Flughafengelände

1.9             Verkehrliche Erschließung des nördlichen und des südlichen Flughafengeländes mit
                   Anpassungen im Bereich der Blankenseer Straße

1.10           Anpassung der Versorgungseinrichtungen an den erhöhten Strom-, Gas- und Wasserbedarf

1.11           Änderung der Entwässerung

1.12           Landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck und der
                   Gemeinden Groß Grönau, Groß Sarau, Klein Schenkenberg, Groß Schenkenberg und Krummesse

1.13           Weitere aus den Plänen ersichtliche Maßnahmen festgestellt.

 

Ergänzend zu den in Planfeststellungsunterlage C-1.1.1 Kapitel 4 dargestellten wesentlichen Merkmalen des zukünftigen Flughafens wird klargestellt, dass die Lage der Landeschwelle 25 unverändert bleibt und somit nach der Bahnverlängerung um 95 m bahneinwärts versetzt sein wird.

 

Die Planfeststellung dient zugleich der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 20. Januar 2005 (Az.: LS 16-6009/4-26-2) in der Fassung des Teilaufhebungsbeschlusses vom 11. Juni 2007 des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein (Az.: VII PG FLB - 6009/4-26-3).

 

Der Beschluss ersetzt nicht die nachfolgende Anpassung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 LuftVG.

 

2.               Zulassungsentscheidungen und Nebenbestimmungen

 

2.1     Planänderungen

2.1.1     Vorfeld und Hochbauzone Süd

Die Planfeststellungsbehörde ordnet an, dass der im südlichen Flughafengelände ausgewiesene Rollweg, der der Anbindung des geplanten „Gewerbeparks am Flughafen“ an das Vorfeld Süd dient, zwischen den Hochbauzonen AL2 und SE verläuft. Die Änderung ist aus den Deckblättern der Pläne C-1.2.2 „Flugbetriebsflächen“ und C-2.2 „Bauliche Anlagen“ ersichtlich. Die verfügten Änderungen sind bei der Umsetzung der Baumaßnahmen im südlichen Flughafengelände auch insoweit zu beachten, als sie sich auf weitere Pläne auswirken, für die keine Deckblätter erstellt wurden. Die Ausführung ist an die Planreduzierung anzupassen.

2.1.2               Segelflug-Betriebsfläche

Die Segelflug-Betriebsfläche wird in der Ost-West-Achse in unverändertem Abstand zur Start- und Landebahn nach Osten verschoben (s. Deckblattfassung Plan C-1.2.2).

2.1.3               Ersatzmaßnahme E5 „Ziegelhorst“

Die Ersatzmaßnahme E5 „Ziegelhorst“ wird in verringertem Umfang planfestgestellt (s. Deckblätter zum Landschaftspflegerischen Begleitplan – Textteil – und zum Maßnahmenblatt E5 sowie zum Maßnahmenplan F-4.11 und zum Grunderwerbsverzeichnis).

 

2.2     Auflagen

Über die in den Planunterlagen dargestellten Maßnahmen hinaus werden im Planfeststellungsbeschluss zum Wohle der Allgemeinheit und der Umwelt und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte Dritter Vorkehrungen und Schutzauflagen angeordnet.

 

2.3.     Wasserhaushalt

Der Planfeststellungsbeschluss enthält im Einvernehmen mit dem Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg und dem Bürgermeister der Stadt Lübeck als Wasserbehörde die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nach Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz. Hierzu sind Nebenbestimmungen angeordnet.

 

2.4     Landschaftspflege

2.4.1     Genehmigung des Eingriffs in die Natur

Dem Vorhabensträger werden gemäß § 11 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) die mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Eingriffe in die Natur im Benehmen sowie der Ausgleich und der Ersatz im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume) genehmigt.

2.4.2               Befreiung nach § 64 LNatSchG von den Bestimmungen des § 25 LNatSchG

Dem Vorhabensträger wird im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Befreiung von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 und 3 LNatSchG zur Beseitigung von 37.306 m2 kalkarme Sand-Magerrasen, 1.269 m² Trockenheide des Flachlandes, 9.130 m2 Weidenfeuchtgebüsch und 108 m Knick sowie zur erheblichen Beeinträchtigung auf 724 m Redder und 860 m Knick erteilt, soweit dies für die Realisierung des Vorhabens erforderlich ist.

Der erforderliche Ausgleich erfolgt im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung.

2.4.3/2.4.8 Nebenbestimmungen

Auf die angeordneten Nebenbestimmungen wird hingewiesen.

2.4.4               Zulässigkeit gemäß § 30 LNatSchG

Das Vorhaben ist vereinbar mit den Anforderungen gemäß § 30 LNatSchG. Das Vorhaben führt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Natura-2000-Gebiets DE 2130-391 „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen. Das Vorhaben darf gemäß § 30 Abs. 4 und 5 LNatSchG trotzdem zugelassen werden, da es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Die zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen werden gemäß § 30 Abs. 6 LNatSchG vorgesehen.

2.4.5         Befreiung gemäß § 64 LNatSchG von den Festsetzungen der Landesverordnung über das
                  Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ und über das
                  Naturschutzgebiet „Wakenitz“

Entsprechend der Darstellung im Plan wird für die durch das Ausbauvorhaben verursachten Eingriffe die Befreiung von den Verboten der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck und der Gemeinden Groß Grönau und Groß Sarau im Kreis Herzogtum Lauenburg vom 19. Juli 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 184) erteilt:

Der Ausbau des Flughafens Lübeck beeinträchtigt zum Teil den Bereich der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Wakenitz“ auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck sowie in den Gemeinden Groß Grönau und Groß Sarau im Kreis Herzogtum Lauenburg vom 20. April 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 100). Für die durch das hier planfestzustellende Bauvorhaben verursachten Eingriffe in Form von Lärmauswirkungen auf die Erholungsnutzung in diesem Gebiet wird entsprechend der Darstellung im Plan die Befreiung von den Verboten dieser Verordnung erteilt.

2.4.6         Befreiung von den Verboten des § 4 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der
                  Hansestadt Lübeck vom 18. Dezember 2006

Es wird für die durch das hier planfestzustellende Bauvorhaben verursachten Eingriffe in den Baumbestand der Hansestadt Lübeck entsprechend der Darstellung im Plan die Befreiung von den Verboten dieser Satzung gemäß § 64 LNatSchG erteilt.

2.4.7         Ausnahmen gem. § 43 Abs. 8 BNatSchG von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG

Es sind keine Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002, BGBl. I S. 1193, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008, BGBl. I S. 686) zu erwarten, sodass entsprechende Ausnahmen nicht zu erteilen sind.

 

2.5.     Lärmschutz

2.5.1               Beschränkungen in der Nachtzeit

In der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr (Nachtzeit) wird der Flugbetrieb auf dem Flughafen Lübeck-Blankensee beschränkt. Reine Frachtflüge sind in der Nachtzeit verboten. Im übrigen sind Flugbewegungen in dieser Zeit nur mit lärmarmen Flugzeugen, die die Anforderungen des Kapitels 4 nach ICAO Anhang 16, Band 1, Teil II erfüllen, und nach Maßgabe weiterer, im Beschluss ausführlich geregelter Einschränkungen zulässig.

2.5.2               Aktiver Lärmschutz/Flugbetriebliche Regelungen

Die angeordneten Beschränkungen betreffen die Durchführung von Triebwerksprobeläufen und von AWACS-Überflügen.

2.5.3               Entschädigungen

Der Planfeststellungsbeschluss ordnet Auflagen zugunsten besonders schutzbedürftiger Einrichtungen an. Daneben wird der Vorhabensträger unter näher bestimmten Umständen zur Übernahme besonders stark vom Fluglärm betroffener Grundstücke verpflichtet. Aufwendungsersatzansprüche für passiven Schutz vor Fluglärm werden dem Grunde nach nicht in dem Beschluss geregelt, sondern bleiben der gesonderten Festsetzung des Schutzbereichs nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vorbehalten. Gleiches gilt für Entschädigungen für die Lärmbelastung in Außenwohnbereichen.

Für ein Objekt wird dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für passiven Schallschutz auf der Grundlage der 16. BImSchV i.V.m. der 24. BImSchV ausgewiesen.

In Ziffer 2.5.4 bis 2.5.6 sind weitere Auflagen zum Flug- bzw. Baulärm angeordnet.

 

2.6               Flugbetriebliche Anlagen

Zugelassen werden eine näher bestimmte Abweichung von Höhenlagen der Flugbetriebsflächen und die Abweichung der Anflugbefeuerung in Betriebsrichtung 25 von der Befeuerungsrichtlinie und ICAO Annex 14. Allwetterflugbetrieb nach CAT II/III hat der Vorhabensträger ergänzend bei der Luftfahrtbehörde als Genehmigungsbehörde zu beantragen.

 

2.7               Hochbauten

Gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 LuftVG wird die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der im Plan dargestellten Hochbauten mit Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren festgestellt. Der Bereich Passagierabfertigung mit Kontrollturm der Hochbauzone Nord wird auf den nachgewiesenen Bedarf von insgesamt 44.100 m² Geschossfläche begrenzt. Innerhalb der mit dem Plan der baulichen Anlagen vorgesehenen Hochbauflächen sind die für die Erschließung erforderlichen Straßen einschließlich Durchfahrten, Parkplätze und Überdachungen zulässig.

 

2.8               Widmung neuer Straßenverkehrsflächen

Öffentliche Straßen und Wege bzw. Teile davon, die im Rahmen dieser Baumaßnahme neu hergestellt werden, gelten mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr gemäß §§ 6 Abs. 5 und 8 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein als gewidmet. Umstufungen sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses.

 

2.9               Denkmalschutz

Der Vorhabensträger hat spätestens vier Wochen vor Baubeginn alle Bodeneingriffe bei dem Bereich Archäologie und Denkmalpflege, Abteilung Archäologie der Hansestadt Lübeck anzuzeigen. Funde sind dort unverzüglich anzuzeigen.

 

Entscheidung über Einwendungen, Forderungen und Anträge

Die Einwendungen, Forderungen und Anträge der Betroffenen und der sonstigen Einwender werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Einzelentscheidungen entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.

 

II.

 

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:

Gegen diesen Beschluss kann gemäß § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991, zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses Klage erhoben werden. Soweit die individuelle Zustellung hier durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird, gilt dieser Planfeststellungsbeschluss gegenüber allen Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt.

 

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Die Klage ist bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig, schriftlich zu erheben. Sie ist gegen das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel zu richten.

 

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen bereits in der Klageschrift angegeben werden. Der Kläger hat jedenfalls innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klagerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (§ 10 Abs. 7 S. 1 LuftVG). Das Gericht kann verspätetes Vorbringen zurückweisen.

 

Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden (§ 10 Abs. 6 S. 2 LuftVG). Soweit die individuelle Zustellung hier durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird, gilt dieser Planfeststellungsbeschluss gegenüber allen Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO innerhalb von einem Monat stellen (§ 10 Abs. 6 S. 4 LuftVG). Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

 

Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden und juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

 

III.

 

Hinweis auf die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses:

Jeweils eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans für zwei Wochen vom 31. März 2009 bis einschließlich 14. April 2009 in den nachfolgend aufgeführten Auslegungsstellen zur Einsichtnahme ausgelegt:

 

1.         Hansestadt Lübeck
            Der Bürgermeister
            - Fachbereich Planen und Bauen -
            - Foyer (“i-Punkt”) -
            Mühlendamm 12, 23552 Lübeck

 

  • Montag und Dienstag:         jeweils von 8.00 bis 14.00 Uhr
  • Donnerstag:                          von 8.00 bis 18.00 Uhr und
  • Freitag:                                   von 8.00 bis 12.00 Uhr

 

2.            Amt Berkenthin
              
Am Schart 16
               23919 Berkenthin   

            

              

               Hinweis:

               Einsichtnehmende melden sich bitte beim Empfang im Eingangsbereich des Amtsgebäudes.

 

  • Montag:                 von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr
  • Dienstag:              von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr
  • Mittwoch:               von 7.00 bis 13.00 Uhr
  • Donnerstag:         von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr


3.            Amt Lauenburgische Seen
               - Zimmer-Nr. 2 -
               Fünfhausen 1
               23909 Ratzeburg

 

  • Montag bis Freitag:            jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr,
  • Dienstag:                             von 14.00 bis 16.00 Uhr und
  • Donnerstag:                        von 14.00 bis 18.00 Uhr

 

4.            Amt Lauenburgische Seen
               - Außenstelle Groß Grönau -

               (im Gebäude der Gemeindeverwaltung Groß Grönau – Zimmer-Nr. E 6)
               Am Torfmoor 2
               23627 Groß Grönau

 

  • Montag bis Freitag:             jeweils von 8.00 bis 12.00 Uhr und
  • Montag:                                 von 14.00 bis 18.30 Uhr

 

5.            Amt Nordstormarn
              
Am Schiefen Kamp 10
               23858 Reinfeld (Holstein)

 

Hinweis:

Auf den Auslegungsraum wird innerhalb Amtverwaltung während der Auslegungszeiten besonders hingewiesen.

 

  • Montag bis Freitag:            jeweils von 8.30 bis 12.00 Uhr,
  • Montag bis Mittwoch:         jeweils von 14.00 bis 16.00 Uhr und
  • Donnerstag:                        von 15.00 bis 18.00 Uhr

 

6.            Amt Sandesneben-Nusse
               - Zimmer 33 -
               Hauptstr. 75
               23898 Sandesneben

 

  • Montag bis Freitag:            jeweils von 7.30 bis 12.00 Uhr und
  • Donnerstag:                        von 14.30 bis 18.00 Uhr

 

Hinweis:

Außerhalb der regelmäßigen Öffnungszeiten (montags bis freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.30 bis 17.30 Uhr) wird für die Einsichtnahme in die Planunterlagen über die Telefon-Haussprechanlage Einlass in das Gebäude der Amtsverwaltung gewährt.

 

7.            Amt Schönberger Land
               (Sitzungssaal im 1. Obergeschoss)
               Dassower Str. 4
               23923 Schönberg

 

  • Montag bis Donnerstag:         jeweils von 9.00 bis 12.00 Uhr und
  • Dienstag und Donnerstag:    von 14.00 bis 18.00 Uhr

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und den Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen wird den betroffenen Grundstückeigentümern bzw. deren Bevollmächtigten am Auslegungsort unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht der/des Vertretenen vorzulegen.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

Gegenüber Betroffenen, denen der Planfeststellungsbeschluss nicht gesondert zugestellt wird, gilt dieser mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt.

Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim LBV-SH – Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein – Betriebssitz Kiel – Mercatorstr. 9, 24106 Kiel, angefordert werden.

 

 

Örtlich und amtlich bekannt gemacht gemäß § 141 Abs. 4 bzw. Abs. 5 LVwG durch:

 

Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
des Landes Schleswig-Holstein
J. Schuppenhauer

 

  Hansestadt Lübeck                          Amt Berkenthin             Amt Lauenburgische Seen
- Der Bürgermeister -                   - Der Amtsvorsteher -             - Der Amtsvorsteher -
           B. Saxe                                           K. Bartels                               M. Fischer

 

   Amt Nordstorman                  Amt Sandesneben-Nusse         Amt Schönberger Land
- Der Amtsdirektor -                      - Der Amtsvorsteher -                - Der Amtsvorsteher -
       S. Hansen                                       U. Hardtke                                   F. Lenschow

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    24.03.2009