Elternbeitragssatzung für Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein S. 57), zuletzt geändert am 30.06.2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein, S. 310) und der §§1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein, S. 27, zuletzt geändert am 20.07.2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein, S. 362), des § 90 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung vom 17.12.2008 (BGBI. l, S. 2586) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 29.01.2009 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Kosten der Kindertagespflege werden durch Elternbeiträge und durch Zuschüsse der Hansestadt
Lübeck aufgebracht.
(2) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege werden nach § 90 SGB VIII
Kostenbeiträge festgesetzt.
(3) Regelungen zum Betreuungsverhältnis sind in einem Betreuungsvertrag zwischen Tagespflegeperson
und Erziehungsberechtigten zu treffen. Die Inanspruchnahme von Kindertagespflege gemäß §§ 23, 24
SGB VIII wird in einer Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt
Lübeck geregelt.
§ 2 Höhe des Elternbeitrags
(1) Der Elternbeitrag für Kindertagespflege wird auf der Grundlage der Entgelte für die
Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Hansestadt Lübeck berechnet.
(2) Die Beitragshöhe ergibt sich aus der wöchentlichen Betreuungszeit. Der Elternbeitrag beträgt monatlich
pro Kind bei einer wöchentlichen Betreuung von
für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres | für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | |
5 - 10 Std. | 85,80 Euro | 61,00 Euro |
11 - 15 Std. | 128,70 Euro | 91,50 Euro |
16 - 20 Std. | 171,60 Euro | 122,00 Euro |
21 - 25 Std. | 214,50 Euro | 152,50 Euro |
26 - 30 Std. | 244.00 Euro | 174,00 Euro |
31 - 35 Std. | 254,50 Euro | 186,00 Euro |
36 - 40 Std. | 265,00 Euro | 198,00 Euro |
41 - 45 Std. | 275,50 Euro | 210,00 Euro |
46 - 50 Std. | 286,00 Euro | 222,00 Euro |
Für Kinder ab Einschulung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können für die Zeit der Schulferien verlängerte Betreuungszeiten vereinbart werden. Der Elternbeitrag für jede zusätzlich vereinbarte Betreuungsstunde beträgt 0,30 Euro.
(3) Mit dem Elternbeitrag sind grundsätzlich alle Kosten abgegolten. Ein zusätzlich zu entrichtender
Verpflegungsmehraufwand ist ggf. zwischen Tagespflegeperson und Eltern gesondert zu vereinbaren.
§ 3 Geschwisterermäßigung
(1) Für Geschwisterkinder reduziert sich der Elternbeitrag, vom jüngsten Kind an gerechnet (voller Beitrag),
wie folgt:
(2) Werden Geschwisterkinder in einer Kindertagesstätte betreut, werden diese entsprechend Gebühren
mindernd berücksichtigt.
§ 4 Anpassungsklausel
Bei Anpassung der Höhe des Elternentgeltes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Hansestadt Lübeck und/oder der Geschwisterermäßigung in der Entgeltordnung für die städtischen Kindertagesstätten der Hansestadt Lübeck sind auch die Beiträge in §§ 2 und 3 dieser Satzung anzugleichen.
§ 5 Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht nach § 2 entsteht mit der Aufnahme des Kindes bei der Tagespflegeperson. Die
Beiträge sind bis zum 5. des jeweiligen Monats im Voraus in einer Summe an die Hansestadt Lübeck zu
entrichten.
(2) Sollte sich der Beitrag im Laufe des Monats aufgrund veränderter Betreuungszeiten oder Änderungen in
den persönlichen Verhältnissen erhöhen, so wird der Differenzbetrag nach erhoben. Bei geringerem
Beitrag erfolgt eine Verrechnung im Folgemonat.
(3) Ist der/die Beitragspflichtige mit drei Monatsbeiträgen im Verzug, kann die Hansestadt Lübeck die
Bewilligung des öffentlich geförderten Tagespflegeplatzes widerrufen.
(4) Der Beitrag wird kalendermonatlich (12 x im Jahr) fällig. Er ist auch für einen Zeitraum von bis zu 24
Werktagen innerhalb eines Kalenderjahres zu zahlen, an denen das Kind wegen Urlaub der
Tagespflegeperson nicht betreut wird, sowie für Zeiträume, in denen die Tagespflegeperson wegen z.B.
Krankheit ausfällt und eine Ersatzbetreuung erfolgt.
(5) Der Beitrag ist auch dann in voller Höhe weiterzuzahlen, wenn das Kind wegen Krankheit oder aus
anderen Gründen der Betreuung fernbleibt und der Platz freigehalten wird.
(6) Bleibt das Kind innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen an mehr als 10 Tagen der Betreuung fern, ohne
dass ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. Erkrankung des Kindes), kann die Hansestadt Lübeck die
Bewilligung des öffentlich geförderten Tagespflegeplatzes widerrufen.
(7) Erfolgt die Aufnahme bis einschließlich 15. des Monats, ist der volle Monatsbeitrag fällig, bei späterer
Aufnahme wird der halbe Monatsbeitrag erhoben.
(8) Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Betreuungsvertrages.
§ 6 Beitragspflichtiger
Zur Zahlung des Elternbeitrags sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet. Mehrere Verpflichtete haften gesamtschuldnerisch für den Beitrag.
§ 7 Ermäßigung des Elternbeitrages
Der Elternbeitrag soll auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn den Erziehungsberechtigten die finanzielle Belastung nicht zuzumuten ist.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.04.2009 in Kraft.
Lübeck, den 12.03.2009
Bernd Saxe
Bürgermeister