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Entgeltordnung für Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck


Entgeltordnung für Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 26.03.09 für den Besuch der Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck folgende Änderung der Entgeltordnung für Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck beschlossen:


1)     Ziff. 1 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

1.     Kostenbeitragspflicht

1.1.  Allgemein
         Für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten für die pädagogische Betreuung und für die
         teilweise Deckung der Sachkosten der Beköstigung werden die unter Ziff. 3 bis 6 aufgeführten Entgelte
         erhoben.

1.2. Beitragsfreies Kindergartenjahr
        Der Besuch einer städtischen Kindertageseinrichtung ist nach § 25 Abs. 4 des
        Kindertagesstättengesetzes Schleswig-Holstein (KiTaG) für eine bis zu fünf Stunden pro Öffnungstag
        erfolgende Betreuung eines Kindes im letzten Kindergartenjahr vor Schuleintritt unentgeltlich. Kosten der
        Verpflegung, die ein Kind in einer städtischen Kindertageseinrichtung erhält, bleiben hiervon unberührt.

        Wird ein Kind nach § 22 Abs. 3 des Schulgesetzes Schleswig-Holstein (SchulG) vorzeitig in die
        Grundschule eingeschult, werden die von den Zahlungspflichtigen (Ziff. 9) im letzten Jahr vor dem
        tatsächlichen Schuleintritt gezahlten Entgelte, soweit diese nach Satz 1 nicht zu entrichten gewesen
        wären, erstattet.

        Für Kinder, die im ersten Jahr nach Beginn der Vollzeitschulpflicht nach § 22 Abs. 1 SchulG aus
        gesundheitlichen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt sind, kann auf Antrag die Beitragsbefreiung für
        die Zeit der Beurlaubung fortgesetzt werden. Der Antrag ist beim Jugendamt der Hansestadt Lübeck zu
        stellen.

        Die Regelungen zur Geschwisterermäßigung (Ziff. 11) bleiben unberührt. Das nach Satz 1 beitragsfrei
        gestellte Kind wird bei der Festlegung der Entgelte für die anderen Kinder der Familie im Rahmen der in
        Ziff. 11 festgelegten Geschwisterermäßigung als „Zählkind“ betrachtet.

        Wird ein Kind im letzten Jahr vor Schuleintritt über die beitragsfrei gestellte Betreuungszeit von 5 Stunden
        täglich hinaus in einer städtischen Kindertagesstätte betreut, wird von den Zahlungspflichtigen (Ziff. 9)
        ein Entgelt in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach Ziff. 3.1 Buchstabe f und dem Entgelt für die
        von den Zahlungspflichtigen tatsächlich gewählte Betreuungsform nach  Ziff. 3.1 Buchstaben g oder h
        und k erhoben.

2)    Ziff. 2 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

2.    Betreuungsangebote und Betreuungsvertrag

2.1  In den Kindertagesstätten der Hansestadt Lübeck werden Kinder unter 3 Jahren bis max. 14 Jahren
        betreut und gefördert. Die konkreten Betreuungsleistungen und -zeiten werden auf der Grundlage dieser
        Entgeltordnung durch Betreuungsvertrag   zwischen der Hansestadt Lübeck und den
        Personensorgeberechtigten oder sonstigen Vertragspartnern geregelt. Sie richten sich nach den
        organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Kindertagesstätte.
        Die Betreuungsleistungen erfolgen innerhalb einer in dem Betreuungsvertrag festgelegten Kernzeit.
        Wenn nicht anders vereinbart, wird der Betreuungsvertrag für ein Kindergartenjahr abgeschlossen.
        Das Kindergartenjahr beginnt am 01.August und endet am 31.Juli des folgenden Jahres. Bei einem
        Wechsel innerhalb der Betreuungsangebote ist ein neuer Betreuungsvertrag erforderlich.

2.2  Erweiterte Betreuungsangebote im Sinne dieser Entgeltordnung bedeuten über die Kernzeiten hinaus
        verlängerte Betreuungszeiten. (Kernzeiten - s. dazu Betreuungsvertrag).

        Eine  erweiterte Halbtagsbetreuung für Kinder gem. Ziff. 3.1 a) und d) kann maximal 6 Stunden betragen
        und endet spätestens um 14 Uhr.

2.3  Zusätzliche Betreuungsangebote im Sinne dieser Entgeltordnung sind die Betreuungsleistungen, die
        unab­hängig von den Ange­boten der Ziff. 3.1 a bis k vertraglich vereinbart werden.

3)    Ziff. 3 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

3.    Entgelt für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten der pädagogischen Betreuung

3.1  Das Entgelt beträgt für die Dauer des Kindergartenjahres:

        a) für Kinder unter 3 Jahren, halbtags
            (4 Stunden, 30 Minuten)                                                                                          monatlich        201,00 Euro

        b) für Kinder unter 3 Jahren, halbtags
            (5 Stunden )                                                                                                               monatlich        224,00 Euro

        c) für Kinder unter 3 Jahren, ¾-tag
            (6 Stunden)                                                                                                                monatlich        248,00 Euro

        d) für Kinder unter 3 Jahren, ganztags
            (durchschnittlich 8 Stunden, 6 Minuten )                                                              monatlich        269,00 Euro

        e) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, halbtags
            (4 Stunden, 30 Minuten)                                                                                          monatlich         143,00 Euro

        f) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, halbtags
           (5 Stunden )                                                                                                                monatlich         159,00 Euro

        g) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ¾ tag
            (6 Stunden)                                                                                                                monatlich         177,00 Euro

        h) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags
             (durchschnittlich 8 Stunden, 6 Minuten)                                                              monatlich         201,00 Euro

        i)  für Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des
            14. Lebensjahres

            (täglich, ab 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr) inklusive ganztägiger
            Ferienbetreuung außerhalb der Schließungszeiten der
            Kindertagesstätte                                                                                                      monatlich         134,00 Euro

        j)  erweiterte Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren,
            halbtags ½ Stunde/monatlich                                                                                                              17,00 Euro

        k) erweiterte Betreuungsangebote für Kinder ab 3 Jahren
             bis zur Einschulung, halbtags und für Kinder von der
             Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
             pro ½ Stunde/monatlich                                                                                                                       12,00 Euro

        l)  zusätzliche Betreuungsangebote pro Betreuungsstunde                                                                2,20 Euro

 

3.2 Wird die vereinbarte Betreuungsleistung nicht in Anspruch genommen, ist das Entgelt für die
       pädagogische Betreuung (teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten) dennoch zu entrichten.

3.3 Kommt die Hansestadt Lübeck über die Regelung in Ziff. 7 hinaus, aus von ihr zu vertretenden Gründen
       ihrem Betreuungsauftrag  gem. Ziff.3.1 a bis 3.1 l nicht nach, wird das Entgelt auf Antrag für den Zeitraum
       der Nichtleistung erstattet (Beträge unter 2 EURO werden nicht erstattet).

4)   Ziff. 4 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

4.   Monatliches Entgelt für Getränk und Beköstigung

4.1 Das monatliche Entgelt wird in allen Einrichtung wie folgt erhoben:

       a) Für das Getränk                                                                                                                                        8,70 Euro
            das Entgelt für das Getränk ist bei allen Betreuungsangeboten in jedem
            Fall zu entrichten.

       b) Für das Mittagessen einschließlich Getränk                                                                                    49,20 Euro
            In Ganztageseinrichtungen ist bei einer Betreuung über 12.30 Uhr hinaus
            ein Mittagessen in Anspruch zu nehmen, Einzelabsprachen innerhalb der
            Einrichtungen sind möglich.

       c) Eine tageweise Inanspruchnahme des Mittagessens ist möglich
           das Entgelt für das Mittagessen beträgt                                                               täglich                    3,20 Euro

 

4.2 Ist ein Kind durchgehend länger als an 20 Betriebstagen entschuldigt abwesend, wird für die gesamte
       Zeit der Abwesenheit das Entgelt nach Ziff. 4 a – 4 c nicht erhoben, ansonsten sind Erstattungen von
       Beköstigungsentgelten bei Fehltagen ausgeschlossen.

4.3 Im Monat Juli wird zur Abgeltung aller Schließungszeiten das Entgelt für die Beköstigung nicht erhoben.
       Im Falle der Inanspruchnahme einer Betreuung nach Ziff. 8 ist auch im Juli das Entgelt für die
       Beköstigung zu entrichten.

5)   Ziff. 6 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

6.   Aufnahme des Kindes

6.1 Die Aufnahme des Kindes erfolgt grundsätzlich für die Dauer eines Jahres und zu Beginn des
       Kindergartenjahres ( 1. August bis 31. Juli des Folgejahres ).

6.2 Erfolgt die Aufnahme innerhalb eines laufenden Monats, so ist nur das anteilig auf den Monat entfallende
       Entgelt für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten der pädagogischen Betreuung und der
       Sachkosten für Getränk und Beköstigung zu entrichten.

6)   Ziff. 9 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

9.   Zahlungspflicht
      Zahlungspflichtige im Sinne dieser Entgeltordnung sind die Vertragspartner der Hansestadt Lübeck,
      insbesondere die Personensorgeberechtigten sowie die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden
      Kindeseltern (im Folgenden: Personensorgeberechtigte).

7)  Ziff. 10 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

10.Fälligkeit

10.1 Das vereinbarte Entgelt ist in voller Höhe zu zahlen.
         Dieses gilt auch dann, wenn ein Ermäßigungsantrag gestellt wird bzw. gestellt worden ist und der
         Ermäßigungsbescheid noch nicht vorliegt. Nach Vorliegen des Ermäßigungsbescheides werden
         überzahlte Entgelte verrechnet bzw. zurückerstattet.

10.2 Die Zahlungspflicht beginnt mit dem im Betreuungsvertrag festgelegten Aufnahmedatum.

10.3 Das Entgelt (einschließlich Getränk und die Beköstigung) ist bis zum 5. des jeweiligen Monats in einer
         Summe auf das Konto der Stadtkasse Lübeck bei der Volksbank Lübeck, Kto. Nr. 5 008 336,
         BLZ 230 901 42 zu zahlen. Das Kassenzeichen ist der Rechnung zu entnehmen und bei jeder Zahlung
         anzugeben.

10.4 Im Falle des Zahlungsverzuges werden ggf. Mahnkosten geltend gemacht.

8)     Ziff. 11 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

11.   Geschwisterermäßigung
         Werden mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig in Einrichtungen im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck
         betreut, so reduziert sich auf Antrag das Entgelt nach Ziff. 3.1 a bis 3.1 k

         a.      vom jüngsten Kind an gerechnet (volles Entgelt)
         b.      für das nächstältere Kind um 30%
         c.      für das nächstältere Kind um 60%
         d.      für jedes weitere Kind um 100%

         Bei der Geschwisterermäßigung werden auch die Kinder berücksichtigt, die in Tagespflegestellen
         betreut werden. Die genannten prozentualen Ermäßigungen gelten nur bis zur Höhe des
         Mindestbeitrages.

9)     Ziff. 12 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

12.   Ermäßigung nach § 90 Kinder –und Jugendhilfegesetz (KJHG)
         Die Zahlungspflichtigen sind jederzeit berechtigt, einen Antrag gem. § 90 Abs. 3 u. 4 KJHG zur
         Überprüfung der Zumutbarkeit des Entgelts zu stellen. Die Hansestadt Lübeck informiert hierzu bei
         Antragstellung auf Aufnahme des Kindes.

         Zuständig für die Bearbeitung eines derartigen Antrags  ist der örtliche Träger der öffentlichen
         Jugendhilfe, d.h. Antragsteller mit dem Hauptwohnsitz außerhalb Lübecks wenden sich an das
         zuständige Jugendamt. 

         Anträge sind schriftlich zu stellen und werden beim Bereich Soziale Sicherung der Hansestadt Lübeck
         bearbeitet.
        
         Der Mindestbeitrag beträgt 8,00 Euro und ist nicht weiter ermäßigungsfähig.

         Antragsformulare auf Ermäßigung des Kindertagesstättenentgeltes nach §90 Abs. 3 und 4 KJHG sind
         bei den Leiterinnen/Leitern der jeweiligen Einrichtungen zu erhalten.

10)   Ziff. 13 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

13.   Auswärtige Kinder in Kindertageseinrichtungen
         Vorrangig werden in städtischen Kindertagesstätten Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Lübeck
         aufgenommen.
         Sollen Kinder aus anderen Gemeinden in Kindertagesstätten der Hansestadt Lübeck betreut werden, so
         ist vor Aufnahme des Kindes eine Kostenübernahmezusage der zuständigen Wohngemeinde
         vorzulegen (§ 25a Kindertagesstättengesetz).

         Ebenso ist eine Kostenübernahmezusage der zuständigen Wohngemeinde vorzulegen wenn nach
         Umzug der Personensorgeberechtigten das Kind weiterhin bis zum Ende des Kindergartenjahres
         betreut werden soll. Anträge zur Ermäßigung des Elternbeitrages sind in der zuständigen
         Wohngemeinde zu stellen.

11)   Ziff. 14 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

14.    Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten

14.1  Die Kündigung bedarf der Schriftform.

14.2  Eine Kündigung des Kindergartenplatzes ist grundsätzlich nur zum Ablauf des Kindergartenjahres
          möglich. Die Kündigung ist durch die Personensorgeberechtigten bis zum 30. April des Jahres zu
          erklären.

14.3  Personensorgeberechtigte können, sofern sie umziehen und ihnen hierdurch ein weiterer Besuch der
          Kindertageseinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann, den Platz in einer Kindertageseinrichtung
          bis zum 10. eines Monats zum Ende des laufenden Monats kündigen.

14.4  Im Falle einer Änderung der Entgeltordnung sind die Personensorgeberechtigten berechtigt, den
          Kindergartenplatz innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung zu kündigen.

12)    Ziff. 15 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert :

15.    Kündigung während der Probezeit
          Eine Kündigung des Platzes zum 10. eines jeden Monats zum Ende des lfd. Monats ist auch dann
          zulässig, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate der erstmaligen Aufnahme des Kindes erfolgt. Die
          Probezeit gilt nicht bei einem Wechsel der Betreuungsangebote.   

13)    Ziff. 17 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

17.    Fristlose Kündigung

17.1  Sind die Personenberechtigten mit zwei Monatsentgelten in Verzug, so ist die Hansestadt Lübeck zur
          fristlosen Kündigung des Betreuungsvertrages berechtigt.

17.2  Eine fristlose Kündigung erfolgt auch, wenn die vereinbarten Ratenzahlungen nicht geleistet werden
          und wenn Pfändungen erfolglos geblieben sind.

17.3  Die fristlose Kündigung befreit die Zahlungspflichtigen nicht von der Zahlung der rückständigen
          Entgelte.

14)    Nach Ziff. 18 wird eine neue Ziff. 19 wie folgt hinzugefügt:

19.    Übergangsregelung
          Endet ein Betreuungsvertrag zum 29. August 2009, gilt für diesen Vertrag noch die Entgeltordnung in der
          Fassung vom 21. August 2006.

15)    Die ursprüngliche Ziff. 19 wird Ziff. 20:

20.    Inkrafttreten
          Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 01. August 2009 in Kraft.

Lübeck, den 20.04.2009
Hansestadt Lübeck

gez.
Der Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    05.05.2009