Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 26.03.09 für den Besuch der Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck folgende Änderung der Entgeltordnung für Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck beschlossen:
1) Ziff. 1 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
1. Kostenbeitragspflicht
1.1. Allgemein
Für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten für die pädagogische Betreuung und für die
teilweise Deckung der Sachkosten der Beköstigung werden die unter Ziff. 3 bis 6 aufgeführten Entgelte
erhoben.
1.2. Beitragsfreies Kindergartenjahr
Der Besuch einer städtischen Kindertageseinrichtung ist nach § 25 Abs. 4 des
Kindertagesstättengesetzes Schleswig-Holstein (KiTaG) für eine bis zu fünf Stunden pro Öffnungstag
erfolgende Betreuung eines Kindes im letzten Kindergartenjahr vor Schuleintritt unentgeltlich. Kosten der
Verpflegung, die ein Kind in einer städtischen Kindertageseinrichtung erhält, bleiben hiervon unberührt.
Wird ein Kind nach § 22 Abs. 3 des Schulgesetzes Schleswig-Holstein (SchulG) vorzeitig in die
Grundschule eingeschult, werden die von den Zahlungspflichtigen (Ziff. 9) im letzten Jahr vor dem
tatsächlichen Schuleintritt gezahlten Entgelte, soweit diese nach Satz 1 nicht zu entrichten gewesen
wären, erstattet.
Für Kinder, die im ersten Jahr nach Beginn der Vollzeitschulpflicht nach § 22 Abs. 1 SchulG aus
gesundheitlichen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt sind, kann auf Antrag die Beitragsbefreiung für
die Zeit der Beurlaubung fortgesetzt werden. Der Antrag ist beim Jugendamt der Hansestadt Lübeck zu
stellen.
Die Regelungen zur Geschwisterermäßigung (Ziff. 11) bleiben unberührt. Das nach Satz 1 beitragsfrei
gestellte Kind wird bei der Festlegung der Entgelte für die anderen Kinder der Familie im Rahmen der in
Ziff. 11 festgelegten Geschwisterermäßigung als „Zählkind“ betrachtet.
Wird ein Kind im letzten Jahr vor Schuleintritt über die beitragsfrei gestellte Betreuungszeit von 5 Stunden
täglich hinaus in einer städtischen Kindertagesstätte betreut, wird von den Zahlungspflichtigen (Ziff. 9)
ein Entgelt in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach Ziff. 3.1 Buchstabe f und dem Entgelt für die
von den Zahlungspflichtigen tatsächlich gewählte Betreuungsform nach Ziff. 3.1 Buchstaben g oder h
und k erhoben.
2) Ziff. 2 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
2. Betreuungsangebote und Betreuungsvertrag
2.1 In den Kindertagesstätten der Hansestadt Lübeck werden Kinder unter 3 Jahren bis max. 14 Jahren
betreut und gefördert. Die konkreten Betreuungsleistungen und -zeiten werden auf der Grundlage dieser
Entgeltordnung durch Betreuungsvertrag zwischen der Hansestadt Lübeck und den
Personensorgeberechtigten oder sonstigen Vertragspartnern geregelt. Sie richten sich nach den
organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Kindertagesstätte.
Die Betreuungsleistungen erfolgen innerhalb einer in dem Betreuungsvertrag festgelegten Kernzeit.
Wenn nicht anders vereinbart, wird der Betreuungsvertrag für ein Kindergartenjahr abgeschlossen.
Das Kindergartenjahr beginnt am 01.August und endet am 31.Juli des folgenden Jahres. Bei einem
Wechsel innerhalb der Betreuungsangebote ist ein neuer Betreuungsvertrag erforderlich.
2.2 Erweiterte Betreuungsangebote im Sinne dieser Entgeltordnung bedeuten über die Kernzeiten hinaus
verlängerte Betreuungszeiten. (Kernzeiten - s. dazu Betreuungsvertrag).
Eine erweiterte Halbtagsbetreuung für Kinder gem. Ziff. 3.1 a) und d) kann maximal 6 Stunden betragen
und endet spätestens um 14 Uhr.
3) Ziff. 3 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
3. Entgelt für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten der pädagogischen Betreuung
3.1 Das Entgelt beträgt für die Dauer des Kindergartenjahres:
a) für Kinder unter 3 Jahren, halbtags
(4 Stunden, 30 Minuten) monatlich 201,00 Euro
b) für Kinder unter 3 Jahren, halbtags
(5 Stunden ) monatlich 224,00 Euro
c) für Kinder unter 3 Jahren, ¾-tag
(6 Stunden) monatlich 248,00 Euro
d) für Kinder unter 3 Jahren, ganztags
(durchschnittlich 8 Stunden, 6 Minuten ) monatlich 269,00 Euro
e) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, halbtags
(4 Stunden, 30 Minuten) monatlich 143,00 Euro
f) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, halbtags
(5 Stunden ) monatlich 159,00 Euro
g) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ¾ tag
(6 Stunden) monatlich 177,00 Euro
h) für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung, ganztags
(durchschnittlich 8 Stunden, 6 Minuten) monatlich 201,00 Euro
i) für Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres
(täglich, ab 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr) inklusive ganztägiger
Ferienbetreuung außerhalb der Schließungszeiten der
Kindertagesstätte monatlich 134,00 Euro
j) erweiterte Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren,
halbtags ½ Stunde/monatlich 17,00 Euro
k) erweiterte Betreuungsangebote für Kinder ab 3 Jahren
bis zur Einschulung, halbtags und für Kinder von der
Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
pro ½ Stunde/monatlich 12,00 Euro
l) zusätzliche Betreuungsangebote pro Betreuungsstunde 2,20 Euro
3.2 Wird die vereinbarte Betreuungsleistung nicht in Anspruch genommen, ist das Entgelt für die
pädagogische Betreuung (teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten) dennoch zu entrichten.
3.3 Kommt die Hansestadt Lübeck über die Regelung in Ziff. 7 hinaus, aus von ihr zu vertretenden Gründen
ihrem Betreuungsauftrag gem. Ziff.3.1 a bis 3.1 l nicht nach, wird das Entgelt auf Antrag für den Zeitraum
der Nichtleistung erstattet (Beträge unter 2 EURO werden nicht erstattet).
4) Ziff. 4 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
4. Monatliches Entgelt für Getränk und Beköstigung
4.1 Das monatliche Entgelt wird in allen Einrichtung wie folgt erhoben:
a) Für das Getränk 8,70 Euro
das Entgelt für das Getränk ist bei allen Betreuungsangeboten in jedem
Fall zu entrichten.
b) Für das Mittagessen einschließlich Getränk 49,20 Euro
In Ganztageseinrichtungen ist bei einer Betreuung über 12.30 Uhr hinaus
ein Mittagessen in Anspruch zu nehmen, Einzelabsprachen innerhalb der
Einrichtungen sind möglich.
c) Eine tageweise Inanspruchnahme des Mittagessens ist möglich
das Entgelt für das Mittagessen beträgt täglich 3,20 Euro
4.3 Im Monat Juli wird zur Abgeltung aller Schließungszeiten das Entgelt für die Beköstigung nicht erhoben.
Im Falle der Inanspruchnahme einer Betreuung nach Ziff. 8 ist auch im Juli das Entgelt für die
Beköstigung zu entrichten.
5) Ziff. 6 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
6. Aufnahme des Kindes
6.1 Die Aufnahme des Kindes erfolgt grundsätzlich für die Dauer eines Jahres und zu Beginn des
Kindergartenjahres ( 1. August bis 31. Juli des Folgejahres ).
6.2 Erfolgt die Aufnahme innerhalb eines laufenden Monats, so ist nur das anteilig auf den Monat entfallende
Entgelt für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten der pädagogischen Betreuung und der
Sachkosten für Getränk und Beköstigung zu entrichten.
6) Ziff. 9 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
9. Zahlungspflicht
Zahlungspflichtige im Sinne dieser Entgeltordnung sind die Vertragspartner der Hansestadt Lübeck,
insbesondere die Personensorgeberechtigten sowie die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden
Kindeseltern (im Folgenden: Personensorgeberechtigte).
7) Ziff. 10 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
10.Fälligkeit
10.1 Das vereinbarte Entgelt ist in voller Höhe zu zahlen.
Dieses gilt auch dann, wenn ein Ermäßigungsantrag gestellt wird bzw. gestellt worden ist und der
Ermäßigungsbescheid noch nicht vorliegt. Nach Vorliegen des Ermäßigungsbescheides werden
überzahlte Entgelte verrechnet bzw. zurückerstattet.
10.2 Die Zahlungspflicht beginnt mit dem im Betreuungsvertrag festgelegten Aufnahmedatum.
10.3 Das Entgelt (einschließlich Getränk und die Beköstigung) ist bis zum 5. des jeweiligen Monats in einer
Summe auf das Konto der Stadtkasse Lübeck bei der Volksbank Lübeck, Kto. Nr. 5 008 336,
BLZ 230 901 42 zu zahlen. Das Kassenzeichen ist der Rechnung zu entnehmen und bei jeder Zahlung
anzugeben.
10.4 Im Falle des Zahlungsverzuges werden ggf. Mahnkosten geltend gemacht.
8) Ziff. 11 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
11. Geschwisterermäßigung
Werden mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig in Einrichtungen im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck
betreut, so reduziert sich auf Antrag das Entgelt nach Ziff. 3.1 a bis 3.1 k
a. vom jüngsten Kind an gerechnet (volles Entgelt)
b. für das nächstältere Kind um 30%
c. für das nächstältere Kind um 60%
d. für jedes weitere Kind um 100%
Bei der Geschwisterermäßigung werden auch die Kinder berücksichtigt, die in Tagespflegestellen
betreut werden. Die genannten prozentualen Ermäßigungen gelten nur bis zur Höhe des
Mindestbeitrages.
9) Ziff. 12 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
12. Ermäßigung nach § 90 Kinder –und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Die Zahlungspflichtigen sind jederzeit berechtigt, einen Antrag gem. § 90 Abs. 3 u. 4 KJHG zur
Überprüfung der Zumutbarkeit des Entgelts zu stellen. Die Hansestadt Lübeck informiert hierzu bei
Antragstellung auf Aufnahme des Kindes.
Zuständig für die Bearbeitung eines derartigen Antrags ist der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe, d.h. Antragsteller mit dem Hauptwohnsitz außerhalb Lübecks wenden sich an das
zuständige Jugendamt.
Anträge sind schriftlich zu stellen und werden beim Bereich Soziale Sicherung der Hansestadt Lübeck
bearbeitet.
Der Mindestbeitrag beträgt 8,00 Euro und ist nicht weiter ermäßigungsfähig.
Antragsformulare auf Ermäßigung des Kindertagesstättenentgeltes nach §90 Abs. 3 und 4 KJHG sind
bei den Leiterinnen/Leitern der jeweiligen Einrichtungen zu erhalten.
10) Ziff. 13 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
13. Auswärtige Kinder in Kindertageseinrichtungen
Vorrangig werden in städtischen Kindertagesstätten Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Lübeck
aufgenommen.
Sollen Kinder aus anderen Gemeinden in Kindertagesstätten der Hansestadt Lübeck betreut werden, so
ist vor Aufnahme des Kindes eine Kostenübernahmezusage der zuständigen Wohngemeinde
vorzulegen (§ 25a Kindertagesstättengesetz).
Ebenso ist eine Kostenübernahmezusage der zuständigen Wohngemeinde vorzulegen wenn nach
Umzug der Personensorgeberechtigten das Kind weiterhin bis zum Ende des Kindergartenjahres
betreut werden soll. Anträge zur Ermäßigung des Elternbeitrages sind in der zuständigen
Wohngemeinde zu stellen.
11) Ziff. 14 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
14. Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten
14.1 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
14.2 Eine Kündigung des Kindergartenplatzes ist grundsätzlich nur zum Ablauf des Kindergartenjahres
möglich. Die Kündigung ist durch die Personensorgeberechtigten bis zum 30. April des Jahres zu
erklären.
14.3 Personensorgeberechtigte können, sofern sie umziehen und ihnen hierdurch ein weiterer Besuch der
Kindertageseinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann, den Platz in einer Kindertageseinrichtung
bis zum 10. eines Monats zum Ende des laufenden Monats kündigen.
14.4 Im Falle einer Änderung der Entgeltordnung sind die Personensorgeberechtigten berechtigt, den
Kindergartenplatz innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung zu kündigen.
12) Ziff. 15 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert :
15. Kündigung während der Probezeit13) Ziff. 17 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:
17. Fristlose Kündigung
17.1 Sind die Personenberechtigten mit zwei Monatsentgelten in Verzug, so ist die Hansestadt Lübeck zur
fristlosen Kündigung des Betreuungsvertrages berechtigt.
17.2 Eine fristlose Kündigung erfolgt auch, wenn die vereinbarten Ratenzahlungen nicht geleistet werden
und wenn Pfändungen erfolglos geblieben sind.
17.3 Die fristlose Kündigung befreit die Zahlungspflichtigen nicht von der Zahlung der rückständigen
Entgelte.
14) Nach Ziff. 18 wird eine neue Ziff. 19 wie folgt hinzugefügt:
19. Übergangsregelung
Endet ein Betreuungsvertrag zum 29. August 2009, gilt für diesen Vertrag noch die Entgeltordnung in der
Fassung vom 21. August 2006.
15) Die ursprüngliche Ziff. 19 wird Ziff. 20:
20. Inkrafttreten
Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 01. August 2009 in Kraft.
Lübeck, den 20.04.2009
Hansestadt Lübeck
gez.
Der Bürgermeister