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Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis + die Erteilung von Wahlscheinen für die Europawahl

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum Europäischen Parlament am 7. Juni 2009

 

  1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die 122 Wahlbezirke der Hansestadt Lübeck wird in der Zeit

    vom 18. bis 22.05.2009

    im Wahlbüro der Hansestadt Lübeck, Rathaus, Großer Börsensaal (Eingang Marktseite), Montag bis Mittwoch von 9.00 bis 15.00 Uhr, Donnerstag bis 18.00 Uhr, Freitag bis 13.00 Uhr sowie im

    Stadtteilbüro Travemünde, Parkallee 1,
    Stadteilbüro St. Lorenz, Fackenburger Allee 29,
    Stadtteilbüro Moisling, Moislinger Berg 2,
    Stadtteilbüro St. Gertrud, Adolf-Ehrtmann-Str. 3 und
    Stadtteilbüro Kücknitz, Kirchplatz 7 A/B

    während der dortigen allgemeinen Öffnungszeiten Montag und Dienstag von 8.00 bis 14.00 Uhr, Donnerstag bis 18.00 Uhr und Freitag bis 12.00 Uhr für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 28 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum
    16. Tag vor der Wahl, spätestens am 22.05.2009, bis 13.00 Uhr, bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Logistik, Statistik und Wahlen, Wahlbüro, Rathaus/Großer Börsensaal (Eingang Markt), Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 17.05.2009 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in der Hansestadt Lübeck durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Hansestadt Lübeck oder durch Briefwahl teilnehmen.

  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    5.1     ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    5.2     ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

               a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
                    Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei
                    Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 17.05.2009,

                    oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der
                    Europawahlordnung bis zum 22.05.2009 versäumt hat,

               b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen
                    nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der
                    Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung
                    entstanden ist,

               c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst
                   nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

 

                        Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum
                        05. Juni 2009, 18.00 Uhr, bei der Hansestadt Lübeck – Wahlen -, mündlich, schriftlich oder
                        elektronisch beantragt werden.

                        Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur
                        unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,
                        15.00 Uhr, gestellt werden.

                        Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht
                        zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt
                        werden.

                        Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2
                        Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noc
                        bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

                        Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
                        nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der
                        Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

        6.    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

                - einen amtlichen Stimmzettel,
                - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
                - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten
                  Wahlbriefumschlag und
                - ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Lübeck, den 8. Mai 2009

 

Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Wahlen

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    12.05.2009