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Öffentliche Bekanntmachung zur Festlegung eines Erörterungstermins; hier: Neufassung wasserrechtliche Bewilligung

Öffentliche Bekanntmachung

zur Festlegung eines Erörterungstermins wegen der Neufassung der wasserrechtlichen Bewilligungen für das Wasserwerk Kleinensee

Die Stadtwerke Lübeck GmbH hat mit Schreiben vom 09.01.2017die Entnahme von Grundwasser im Wasserwerk Kleinensee aus 16 Grundwasserbrunnen für die öffentliche Wasserversorgung der Hansestadt Lübeck nach Ablauf des 23.05.2017 beantragt. Das öffentliche Anhörungsverfahren zum o.g. Bewilligungsverfahren wurde in der Zeit vom 18.01.2017 bis 18.02.2017 sowie mit nachfolgender Einwendungsfrist bis 18.03.2017 durchgeführt und ist nunmehr abgeschlossen.

 

Grundlage für das vorstehende Verwaltungsverfahren sind die folgenden gesetzlichen Regelungen. Maßgebend sind dafür die Bestimmungen der §§ 8, 9, 10 und 14 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli (BGBl. I S. 1764) in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 8, 9, 11, 12 und 119 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz – LWG) vom 11. Februar 2008 (GVOBl. S. 91), ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 96) in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 139 bis 145 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) vom 02. Juni 1992 (GVOBl. S. 243, 534), zuletzt geändert Gesetz vom 11.  Januar 2017  (GVOBl. Schl.-H. S. 8 ). Dieses Vorhaben bedarf nach den Bestimmungen der §§ 3 ff., 7 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Verfahrens ist der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck.

Grundlage für den Erörterungstermin im Rahmen des o. g. Bewilligungsverfahrens ist die Bestimmung des § 140 Abs. 6 des LVwG. Danach sind die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen sowie die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern.

Hiermit wird der Erörterungstermin auf

Mittwoch, den 05.04.2017,

um 9 Uhr

in den Räumlichkeiten

der Stadtwerke Lübeck GmbH, Geniner Straße 80, 23560 Lübeck,

Haupthaus,

Raum B.0.113,

festgelegt.

Folgende Hinweise werden vorsorglich noch gegeben:

a)    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§135 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 140 Abs. 6 LVwG i. V. m.
        § 119 Abs. 1 LWG).

b)    Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt und entschieden
        werden. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht ( § 140 Abs.5 LVwG i. V. m. § 119 Abs. 1 LWG).

d)    Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen
        das Bewilligungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas
        anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen
        (§ 79 Abs. 1 LVwG).

e)    Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehen, können
        nicht erstattet werden.

 

Bürgermeister der Hansestadt Lübeck

als untere Wasserbehörde,

Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Abt. Wasser, Boden und Abfall,

Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck,

Im Auftrag

gez. Kroos

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    28.03.2017