Dienstag, 15.04.2025 4° C

Interessensbekundungsverfahren für Leistungen der Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII

1. Rechtsgrundlagen der Förderung

Förderung der freien Jugendhilfe gem. § 74 SGB VIII für Leistungen gem. § 11 SGB VIII

2. Gegenstand der Förderung

Die Hansestadt Lübeck hat eine sozialräumliche Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) für den Stadtbezirk Holstentor-Nord durchgeführt. Im Rahmen der Bestands- und Bedarfsanalyse wurden insbesondere für das Quartier in unmittelbarer Nähe des Brolingplatzes verschiedene Bedarfe und Zielgruppen identifiziert, die durch von der Hansestadt Lübeck geförderte Maßnahmen befriedigt werden sollen (VO/2024/13328). Gegenstand der Förderung sind folgende Arbeitsschwerpunkte:

  • Aufbau und Pflege eines quartiersbezogenen Netzwerks von haupt- und ehrenamtlichen Personen, die sich für Kinder und Jugendliche im Broling-Quartier engagieren,
  • enge Kooperation mit dem Quartiersmanagement der Initiative Brolingplatz e.V. und anderen relevanten Akteuren im Quartier,
  • Einrichtung / Etablierung von Angeboten der offene Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) gem. § 11 SGB VIII unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen von jungen Menschen im Quartier,
  • aufsuchende pädagogische Arbeit im Quartier mit älteren Kindern und Jugendlichen als Zielgruppe,
  • mobile Jugendarbeit, insbesondere auf dem Brolingplatz (u.a. Sport- und Bewegungsangebote),
  • zielgruppenorientierte Jugendberatung,
  • Unterstützung und Stärkung von jungen Menschen und ihren Familien, sich für ihre Interessen im Quartier einzusetzen (familienbezogene Gemeinwesenarbeit).

Zielgruppe der Maßnahme sind Kinder und Jugendliche gem. § 7 SGB VIII. Die Sozialraumanalyse zeigte einen überdurchschnittlichen Anteil an alleinerziehenden Familien. Deshalb sollen die o.g. Angebote so gestaltet werden, dass alleinerziehende Familien eine angemessene Berücksichtigung finden.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die fachlich-inhaltliche und methodische Ausgestaltung des Projekts ist dem Träger der freien Jugendhilfe freigestellt.

Zuwendungsfähig sind Aufwendungen des Projektträgers für Personalaufwendungen, Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung und Sachaufwendungen i.H.v. 150.000 Euro p.a. Für die Leistungserbringung sind Fachkräfte i.S.v. § 72 SGB VIII einzusetzen. Angestrebt wird ein Leistungsbeginn spätestens im dritten Quartal 2025.

Die Förderung erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (Budgetvertrag) und wird zunächst befristet auf maximal 2 Jahre, längstens bis um 31.12.2026 bewilligt. Eine Verlängerung des Vertrages wird in Aussicht gestellt.

3. Zuwendungsempfänger

  • Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe i.S.v. der §§ 3, 74 und 75 SGB VIII sowie § 54 JuFöG SH
  • Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, insbesondere Beachtung der Grunds- ätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) im Rahmen des Rechnungswesens
  • Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel sowie bestimmungsgemäßer Nachweis derselben

4. Verfahren der Interessensbekundung

Es handelt sich um ein nichtförmliches Interessenbekundungsverfahren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

Träger der freien Jugendhilfe, die Interesse an der Umsetzung der beschriebenen Aufgabe haben, reichen bitte folgende Unterlagen ein:

  • ein fachliches Konzept (inklusive Handlungsziele und methodischen Ansätzen) zur Umsetzung der Aufgaben (bis zu 10 DIN-A4 Seiten),
  • eine Vorstellung des Trägers inklusive seiner Erfahrungen und Referenzen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit,
  • Erläuterungen zur Personal- und Sachausstattung,
  • Kosten- und Finanzierungsplan für das Kalenderjahr 2025,
  • Nachweis der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe,
  • aktueller Auszug aus dem Vereinsregister und Kopie der Satzung, Gesellschaftsvertrag o.ä.

Die Auswahl erfolgt auf Basis der Bewertung von Erfahrung des Trägers in der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie dem vorgelegten fachlichen Konzept. Wenn Ihre Interessenbekundung den Zuschlag bekommt, wird ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag für die Förderung geschlossen bzw. sofern bereits eine Förderung durch die Hansestadt Lübeck erfolgt, der Budgetvertrag ergänzt.

Die Teilnahmeunterlagen sind im verschlossenen Umschlag und darauf aufgebrachtem Sichtvermerk: „Interessensbekundung offene Kinder- und Jugendarbeit im Brolingquartier“ bis zum Fr., 16.05.2025 einzureichen bei:

Hansestadt Lübeck
Bereich Jugendarbeit – Jugendamt Stephanie Petersen
Kronsforder Allee 2-6 23560 Lübeck

Hinweise

Die Abgabe der Interessenbekundung löst keinen rechtlichen Anspruch auf Förderung durch die Hansestadt Lübeck aus. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Interessenbekundungsverfahren nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags handelt. Die Teilnahme ist unverbindlich.

Für die Erstellung der eingereichten Unterlagen zum jugendhilfespezifischen Interessenbekundungsverfahren werden keine Kosten erstattet. Mit Abgabe einer Interessenbekundung erklärt sich der Träger mit der Speicherung und Verarbeitung der Daten im Rahmen dieser Interessenbekundung einverstanden.

Für Rückfragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte an Frau Stephanie Petersen (E-Mail: stephanie.petersen@luebeck.de; Tel.: 0451 122 5152).

 

Gez.

Stephanie Petersen
Bereichsleitung 4.513 Jugendarbeit – Jugendamt Hansestadt Lübeck

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    01.04.2025
  • Ablauf der Angebotsfrist am:
    16.05.2025