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Bekanntmachung zur Neuwahl des Kreisjägermeisters in der Hansestadt Lübeck

Wahl einer neuen Kreisjägermeisterin / eines neuen Kreisjägermeisters

Zum 01.12.2021 ist in der Hansestadt Lübeck eine neue Kreisjägermeisterin bzw. ein neuer Kreisjägermeister zu wählen.

Die Wahl der Kreisjägermeisterin / des Kreisjägermeisters findet nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Neufassung des Jagdgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.10.1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300) in der derzeit gültigen Fassung und des Erlasses zum Verfahren zur Wahl der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 15.01.2009 am Sonntag, dem 21.11.2021, von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr, in den Räumen der unteren Jagdbehörde der Hansestadt Lübeck, Königstr. 49-57, 23552 Lübeck, Zimmer 1.36, statt.

Zur Teilnahme an der Wahl ist gemäß § 34 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes berechtigt, wer

  1. Inhaberin oder Inhaber eines Jahresjagdscheines ist und
  2. in der Hansestadt Lübeck ihren oder seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat oder Inhaberin oder Inhaber eines Eigenjagdbezirkes ist oder eine Jagd gepachtet hat.

Zur Wahl ist der gültige Jagdschein sowie ggf. ein Pachtvertrag über ein Jagdrevier und ein Personalausweis mitzubringen.

Wahlvorschläge sind bis Montag, dem 04.10.2021, 12.00 Uhr, bei der unteren Jagdbehörde, Königstr. 49-57, 23552 Lübeck, einzureichen.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin/einen Bewerber enthalten. Gleichzeitig ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu benennen.

In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer

  1. jagdpachtfähig ist (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes),
  2. den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Hansestadt Lübeck hat.

Die Bewerber/Die Bewerberinnen und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind mit Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Anschrift und Nummer des Jahresjagdscheines so deutlich zu bezeichnen, dass über ihre Persönlichkeit keine Zweifel bestehen. Sie müssen der Aufnahme in den Wahlvorschlag schriftlich zustimmen.

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünfundzwanzig in der Hansestadt Lübeck Wahlberechtigten unterschrieben sein.

Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die vorgeschlagene Bewerberin/der vorgeschlagene Bewerber und die vorgeschlagene Stellvertreterin/der vorgeschlagene Stellvertreter als gewählt.

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    16.08.2021