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Bekanntmachung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde

Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG für Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 13.3.2 ) UVPG

Bekanntmachung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde vom 31.08.2020  AZ: 3.390.03.32.02.2_49/2020

Bauvorhaben „Entleerungsleitung für Wasserbehälter“ auf dem Grundstück Wakenitzstraße 83 in 23564 Lübeck

Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von 100.000 m3 bis <  10 Mio. m3

Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine temporäre Grundwasserabsenkung zur Herstellung einer Baugrube. In der geplanten Leitungstrasse stehen Sandauffüllungen und Sande an, so dass hier der Einsatz einer verkiesten Kleinfiltervakuumanlage, bei der die Kleinfilter in verrohrte gebohrte Löcher gestellt werden. Zulaufendes Restwasser wird über eine offene Wasserhaltung gefasst und abgeleitet. Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Grundwasserhaltung eingestellt, so dass sich wieder natürliche Grundwasserverhältnisse entwickeln können.

Für das Vorhaben wurde eine wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt. Im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles ist daher festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG und der Anlage 1 zum UVPG Nr. 13.3.2).

Ergebnis der UVP-Vorprüfung

Die Feststellung erfolgte auf Grundlage der vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen gemäß Anlage 2 UVPG und der daraus resultierenden behördeninternen Prüfung.

Die allgemeine Vorprüfung durch den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde hat ergeben, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Für diese Feststellung, die nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist, sind folgende Gründe unter Beachtung der Prüfkriterien der Anlage 3 UVPG ausschlaggebend gewesen.

Die Grundwasserabsenkung wird mittels Spülfiltern nach Stand der Technik ausgeführt, so dass Auswirkungen gering gehalten werden. Zusätzliche werden Auflagen in der wasserrechtlichen Erlaubnis formuliert, die der Überwachung und dem Schutz der Grundwasserverhältnisse dienen. Die Grundwasserentnahme ist zeitlich befristet und nach Beendigung vollständig reversibel. Das Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet „Wakenitz und Falkenhusen“. Für das Vorhaben wird eine naturschutzrechtliche Genehmigung für die im LSG genehmigungsbedürftigen Maßnahmen erteilt. Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen, die sicherstellen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen im LSG verbleiben. Insgesamt sind durch das Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen im Umfeld des Vorhabens zu erwarten.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetztes (IZG-SH) für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Sch.-H. S. 89) ist eine Einsichtnahme in diese Feststellung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen auf Antrag beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, als untere Wasserbehörde, im Verwaltungszentrum Mühlentor,  Kronsforder Allee 2 – 6, 23560 Lübeck, Zimmer 0.011 (Verbindungsgang Erdgeschoss), während der Dienststunden (Servicezeiten) möglich.

 

Der Bürgermeister
Der Hansestadt Lübeck
als untere Wasserbehörde

Im Auftrag
Birgit Hartmann
(Bereichsleiterin)

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    10.09.2020