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Anordnung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut (Allgemeinverfügung)

Amtliche Bekanntmachung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck

Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Anordnung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut (Allgemeinverfügung)

 

 

In einem Bienenstand in Lübeck-Niendorf bzw. Lübeck-Vogelsang wurde die Amerikanische Faulbrut der Bienen amtstierärztlich festgestellt. Daher wird hiermit gemäß § 10 Abs. 1, § 11 und § 5 b der Bienenseuchenverordnung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738), zuletzt geändert am 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes Schleswig-Holstein vom 16. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. II, Gl. Nr. 7831-6) sowie den Ausführungshinweisen zur Bienenseuchen-Verordnung Schleswig-Holstein vom 08. August 2016 (GL-Nr. 7824-7) folgender Sperrbezirk festgelegt und folgende Anordnungen getroffen:

 

Um den Ausbruchsbetrieb in Lübeck-Niendorf und Lübeck-Vogelsang wird jeweils ein Sperrbezirk eingerichtet, dessen Gebiete folgendermaßen umschlossen werden:

 

Niendorf:

Reußweg, Pennmoor bis zur Trave, Trave bis zur Lehmbek, der Lehmbek folgend, den Schäfergraben kreuzend zum Hellkamp, in gerader gedachter Linie über Kläranlage zur Grienau und weiter zu Eckbusch 41, Eckbusch, Brandenmühle, Oberbüssauer Weg, Eulenspiegelweg (s. Karte Anlage unten).

 

Vogelsang:

Kronsforder Hauptstraße ab Otternweg, Niedernstraße bis Lübecker Straße, Krummesse nördlich der Lübecker Str.1 (Lübecker Stadtgebiet), Waterfohre, Niemarker Weg, die Krummesser Landstraße kreuzend in gerader gedachter Linie bis zum Elbe-Lübeck-Kanal und weiter bis zum Otternweg (s. Karte Anlage unten).

 

 

Gemäß § 11 Bienenseuchenverordnung gilt für den Sperrbezirk:

  1. Die Besitzer von Bienenvölkern, die ihren Standort im Sperrbezirk haben, sind verpflichtet, der Hansestadt Lübeck, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz den Standort und die Anzahl der Bienenvölker anzuzeigen.
  2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf  Amerikanische Faulbrut zu untersuchen. Mit der Untersuchung sind die Bienenobleute des Lübecker Imkervereins beauftragt.
    Die Untersuchung ist frühestens 2 Monate, spätestens 9 Monate nach der ersten Untersuchung zu wiederholen.
  3. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
  4. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
  5. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
  6. Die Vorschrift der Nr. 4 findet keine Anwendung auf:
    a) Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und
    b) Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
  7. Für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte können Ausnahmen von den Nrn. 3-5 zugelassen werden, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
  8. Die Anordnungen gelten bis zu Aufhebung der Schutzmaßnahmen.

 

 

Soweit Anfechtungen der o.g. Anordnungen nicht bereits nach § 37 Tiergesundheitsgesetz keine aufschiebende Wirkung haben, wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) die sofortige Vollziehung dieser Verfügung hiermit angeordnet.

 

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen gemäß § 32 Abs. 2 Tiergesund- heitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), in der zurzeit geltenden Fassung, Ord- nungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.

 

Diese Verfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Begründung:

In einem Bienenstand in Lübeck wurde am 05.05.2017 der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt.

Es ist zu befürchten, dass es zu einer Einschleppung in andere Bienenhaltungen gekommen ist. Um eine derartige Übertragung zu verhindern; gibt es keine anderen als die angeordneten Maßnahmen, die damit geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, hat der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung das Gebiet in einem Umkreis von mindestens 1 Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk zu erklären.

 

Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet, da die Amerikanischen Faulbrut ist eine schnell fortschreitende und leicht übertragbare Bienenkrankheit ist, welche zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann.

Um einem nicht mehr kontrollierbaren Ausbruch vorzubeugen  ist sicher zu stellen, dass alle Maßnahmen sofort durchgeführt werden. Auch während eines Widerspruchsverfahrens sind alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam  weiter durchzuführen.

Dem gegenüber haben die sonstigen Interessen der Betriebe oder Dritter in den oben genannten Restriktionszonen zurück zu stehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern, die durch die aufschiebende Wirkung eines möglichen Rechtsbehelfs herbeigeführt werden könnte. Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Tierseuchenverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Kronsforder Allee 2-6; 23539 Lübeck,  erhoben werden.

 

Lübeck, den 05.05.2017

Hansestadt Lübeck

Der Bürgermeister

Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Im Auftrag

gez. Dr. Tischbirek

Amtstierärztin

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    09.05.2017
Anlagen