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Stadtverordnung vom 18. Juli 2017 „Trave-Einzugsgebiet zwischen Wesenberg und Elbe-Lübeck-Kanal“

 

Stadtverordnung vom 18. Juli 2017

zur Änderung der Stadtverordnung über das Landschaftsschutzgebiet

„Trave-Einzugsgebiet zwischen Wesenberg und Elbe-Lübeck-Kanal“

im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck

 vom 17.06.1998

 

Aufgrund der §§ 22 Abs. 1 und Abs. 2, 26 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) i.V.m. §§ 15, 19 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H., S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) wird durch den Bürgermeister der Hansestadt Lübeck als untere Naturschutzbehörde verordnet:

 

§ 1

Entlassung eines Teilbereiches aus dem Landschaftsschutzgebiet

 

(1)    Aus dem Landschaftsschutzgebiet „Trave-Einzugsgebiet zwischen Wesenberg und Elbe-Lübeck-Kanal“ vom
        17. Juni 1998 wird nach Maßgabe dieser Änderungsverordnung ein Teilbereich von circa 15.275 m² in der
        Gemarkung St. Lorenz, Flur 18, Flurstücke 122, 123 tlw., 124 tlw. und 37/85 tlw. und in der Gemarkung
        Schönböcken Flur 3, Flurstück 48/18 tlw. aus dem Landschaftsschutz entlassen (vgl. schraffierten Bereich in
        der dieser Änderungsverordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte Maßstab 1 : 22.000).

 

(2)   Es werden folgende Änderungen und Aktualisierungen nach § 2 dieser Änderungsverordnung vorgenommen.

 

§ 2

Änderungen und Aktualisierungen in der Landschaftsschutzgebietsverordnung

 

1.    Die Regelung des § 2 Absatz 1 wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

 

„Das Landschaftsschutzgebiet liegt westlich des Stadtzentrums der Hansestadt Lübeck und umfasst ein Gebiet von rund 972 ha.“

 

2.    Die Regelung des § 2 Absatz 3 wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

 

„In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 22.000 sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes als schwarze durchgezogene Linie dargestellt.“

 

3.    Die nach Nummer 2 aufgehobene Anlage in § 2 Absatz 3 (Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000) wird durch
       die neue als Anlage beigefügte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 22.000 ersetzt.

 

4.    Die in der Regelung nach § 2 Absatz 4 aufgeführten Abgrenzungskarten werden dadurch aktualisiert, dass auf
       der allein betroffenen Abgrenzungskarte 0870 im Maßstab 1 : 5.000 die entfallende Landschaftsschutzgrenze
       mit einer schwarz durchkreuzten Markierung und die neue Landschaftsschutzgrenze als durchgezogene
       schwarze Linie wird.

 

5.    Die in der Regelung in § 4 Nr. 4 genannte Vorschrift „§ 33 (1) Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz“ wird ausgetauscht
       gegen die Vorschrift „§ 46 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes“.

 

6.    Die in der Regelung in § 5 Nr. 5 genannte Vorschrift „§ 36 Landesnaturschutzgesetz“ wird ausgetauscht gegen
       die Vorschrift „§ 37 Landesnaturschutzgesetzes“.

 

7.    Die in der Regelung in § 6 Nr. 2 genannte Vorschrift „§ 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes“ wird
       ausgetauscht gegen die Vorschrift „§ 5 Abs. 2 und Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes“.

 

8.    Die in der Regelung in § 6 Nr. 3 genannte Vorschrift „§ 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetz“ wird
       ausgetauscht gegen die Vorschrift „§ 5 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes“.

 

9.    Die in der Regelung in § 6 Nr. 6 genannte Vorschrift „§ 12 des Landesnaturschutzgesetzes“ wird ausgetauscht
       gegen die Vorschriften „§ 8 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 18a des Straßen-
       und Wegegesetzes Schl.-H.“

 

10.  Die in der Regelung in § 6 Nr. 9 genannte Vorschrift „§ 8 Abs. 2 und 3 des Landesnaturschutzgesetzes“ wird
       ausgetauscht gegen die Vorschriften „§§ 14 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes i.V.m. § 8 des
       Landesnaturschutzgesetzes.“

 

11.  Die in der Regelung in § 7 Abs. 1 genannte Vorschrift „§ 21b des Landesnaturschutzgesetzes“ wird
       ausgetauscht gegen die Vorschrift „§ 27 des Landesnaturschutzgesetzes.“

 

12.  Die in der Regelung in § 8 Satz 2 genannte Vorschrift „§ 9a des Landesnaturschutzgesetzes“ wird
       ausgetauscht gegen die Vorschrift „§ 17 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes.“

 

13.  Die in der Regelung in § 9 Abs. 1 genannte Vorschrift „§ 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes“ wird
       ausgetauscht gegen die Vorschrift „§ 57 Abs. 2 Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes.“

 

14.  Die in der Regelung in § 9 Abs. 3 genannte Vorschrift „§ 57a Abs. 1 des  Landesnaturschutzgesetzes“ wird
       ausgetauscht gegen die Vorschrift „§ 57 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes“ und der genannte Betrag
       „100.000,--DM“ wird ausgetauscht gegen den Betrag „50.000 Euro.“

 

 

 

§ 3

Inkrafttreten der Stadtverordnung

 

Die Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung vom 17. Juni 1998 tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Lübeck, den 18. Juli 2017

 

gez. Bernd Saxe

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck

als untere Naturschutzbehörde

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    01.08.2017
Anlagen