Mittwoch, 24.04.2024 4° C

Widerspruchsrechte gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister

Bekanntmachung

 

Über die Widerspruchsrechte gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister nach dem  Bundesmeldegesetz (BMG) und dem Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (LMG)

 

Nach den Bestimmungen des BMG sowie dem LMG besteht das Recht, gegen folgende Weitergabe von Daten Widerspruch zu erheben:

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an…

 

 

1. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1.    Familienname,

2.    Vornamen,

3.    gegenwärtige Anschrift.

 

Die Datenübermittlung unterbleibt, sofern die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 BMG widersprochen haben.

 

Der Widerspruch kann bis zum 28.02.2018 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Meldebehörde (Stadtteilbüro Innenstadt: Dr.-Julius-Leber-Straße 46-48, 23552 Lübeck oder Stadtteilbüro St. Gertrud: Meesenring 7, 23566 Lübeck) erhoben werden.

 

 

2. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

1. Vor- und Familiennamen,

2. Geburtsdatum und Geburtsort,

3. Geschlecht

4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,

6. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

7. Sterbedatum.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 LMG dürfen die Meldebehörden zusätzlich zu den Daten nach
§ 42 Absatz 1 und 2 BMG folgende Daten auch regelmäßig übermitteln:

1. frühere Namen und

2. Staatsangehörigkeiten der Familienmitglieder sowie

3. Ordnungsmerkmal des Mitgliedes nach § 4 Absatz 3 BMG.

 

Der Datenübermittlung kann gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG widersprochen werden. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung zu erheben. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

 

3. Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

 

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

 

Gemäß § 50 Abs. 5 BMG kann der Übermittlung widersprochen werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung zu erheben. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

 

4. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters oder Ehejubiläen

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über:

1. Familienname,

2. Vornamen

3. Doktorgrad,

4. Anschrift sowie

5. Datum und Art des Jubiläums.

 

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

 

Gemäß § 2 Absatz 1 LMG übermittelt die Meldebehörde der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilarinnen und Altersjubilaren und Ehepaaren, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten oder durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten zwei Monate vor Vollendung des 90., 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie aus Anlass des 50., 60., 65., 70., 75. und jedes weiteren Ehejubiläums oder Lebenspartnerschaftsjubiläums folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare:

1. Vor- und Familiennamen,

2. Doktorgrad,

3. Ordens- oder Künstlernamen,

4. Tag der Geburt,

5. Staatsangehörigkeiten,

6. Anschrift.

 

Bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen ist zusätzlich der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft zu übermitteln.

 

Der Übermittlung kann gemäß § 50 Abs. 5 BMG und § 2 Absatz 3 LMG widersprochen werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

 

5. Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über:

1. Vor- und Familienname,

2. Doktorgrad und

3. derzeitige Anschriften.

 

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

 

Gemäß § 50 Absatz 5 BMG kann der Übermittlung widersprochen werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

 

 

Lübeck, den 29.09.2017

 

Hansestadt Lübeck

Der Bürgermeister

Melde- und Gewerbeangelegenheiten

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    29.09.2017