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Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis Erteilung von Wahlscheinen zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

Amtliche Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

und die Erteilung von Wahlscheinen für die

Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck

am 5. November 2017

 

1. Das Wählerverzeichnis für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck wird in der
    Zeit

vom 16. bis 20. Oktober 2017

    zur Einsichtnahme für Wahlberechtigte an folgender Stelle bereit gehalten:

    Wahlbüro der Hansestadt Lübeck, Rathaus (Eingang Marktseite)
    Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 09.00 - 16.00 Uhr, Donnerstag von 09.00 - 18.00 Uhr.

    Wahlberechtigte können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis
    eingetragenen Daten überprüfen. Sofern jemand die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im
    Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, sind Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen
    sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur
    Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 27
     Abs. 7 des Landesmeldegesetzes besteht.

     Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein
     Datensichtgerät möglich.

     Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Ein-sichtsfrist, spätestens        am 20. Oktober 2017 bis 16.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter, Wahlbüro, Rathaus, 23539 Lübeck, Einspruch
    einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 16. Oktober 2017
    eine Wahlbenachrichtigung.

 

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das
    Wählerverzeichnis einlegen; sonst kann u. U. das Wahlrecht nicht ausgeübt werden.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der
    Hansestadt Lübeck oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

   5.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

   5.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt
    hat,

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der
    Einspruchs-frist entstanden ist oder

c) wenn ihr Abstimmungsrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die
    Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem
    Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.

 

 

    Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 3. November 2017,
    12.00 Uhr
, beim Gemeindewahlleiter, Wahlbüro, Rathaus, 23539 Lübeck, schriftlich, mündlich (nicht telefonisch)
    oder online beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

    Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 an-gegebenen Gründen
    Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine wahlberechtigte
    Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur
    unter nicht zumutbaren Schwie-rigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss
    eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

6. Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

- einen Stimmzettel der Hansestadt Lübeck,

- einen blauen Wahlumschlag,

- einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Einer anderen als der wahlberechtigten Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlun-terlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unter-schriebene Briefwahlantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheines oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlun-terlagen vorgelegt wird.

 

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzei-tig an den Gemeindewahlleiter abgesendet werden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingehen kann.

 

Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden (Wahlbüro, Rathaus Eingang Marktseite). Wer den Wahlbrief erst am Wahltag abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlbüro im Rathaus zugeht.

 

Lübeck, den 05.Oktober 2017

 

Hansestadt Lübeck

Der Gemeindewahlleiter

Bernd Saxe

Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    10.10.2017