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4. Änderung der Wahlordnung der Hansestadt Lübeck für die Wahl des Beirates für Seniorinnen und Senioren

4. Änderung der Wahlordnung der Hansestadt Lübeck für die Wahl
des Beirates für Seniorinnen und Senioren vom 29.01.2015


Aufgrund der §§ 4 und 47 d der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und § 3 Abs. 5 der Satzung der Hansestadt Lübeck für den Beirat für Seniorinnen und Senioren vom 03.04.2003 wird die Wahlordnung für die Wahl des Beirates für Seniorinnen und Senioren vom 03.04.2003 (Lübecker Stadtzeitung vom 01.11.2004), geändert am 23.02.2006 (Lübecker Stadtzeitung vom 07.03.2006) zuletzt geändert am 24.09.2009 (Lübecker Stadtzeitung vom 10.11.2009) nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 29.01.2015 wie folgt geändert:


1.      § 1 Absatz‚1 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:
         Abweichend von S. 1 beträgt für die Wahl im Jahr 2015 die Wahlzeit 3 Jahre. Ab dem Jahr 2018 beträgt die
         Wahlzeit 5 Jahre.

2.      § 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         Der Wahltag findet zeitgleich mit der Kommunalwahl Schleswig-Holstein statt.

3.       § 5 erhält folgende Fassung:
         (1) Analog der Bürgermeisterwahl und der Europawahl wird das Gesamtstadtgebiet als ein Wahlkreis für
               die Wahl zugrunde gelegt. Es sind 21 Seniorinnen/Senioren als Mitglieder in den
               geschlechterparitätisch zu besetzenden Beirat zu wählen.
         (2) Es werden zwei Wahllisten geführt, wo jeweils die Kandidatinnen („Frauen“) und Kandidaten („Männer“)
               aufgeführt sind.

         (3) Jede/r Wahlberechtigte hat vier Stimmen.
                Auf der Wahlliste „Frauen“ sind bis zu zwei Stimmen möglich, auf der Wahlliste „Männer“ sind bis zu
                zwei Stimmen möglich. Je Kandidatin oder Kandidat kann nur eine Stimme abgegeben werden.
          (4) Zu den Mitgliedern des Beirates sind diejenigen Kandidatinnen/Kandidaten der beiden Listen gewählt,
                die jeweils pro Liste die meisten Stimmen erhalten haben.
                Der 21. Sitz geht an die Kandidatin oder den Kandidaten mit der höheren Stimmenzahl.
                Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu ziehende Los. In der
                Reihenfolge der Stimmenzahl in den beiden Listen bilden die übrigen Kandidaten/innen die
                Nachrücklisten.
          (5) Scheidet ein Mitglied des Beirates aus, rückt eine Kandidatin/ein Kandidat des mit der höchsten
                Stimmenzahl auf der jeweiligen Nachrückliste nach.
                Enthält die Liste keine Kandidatinnen bzw. Kandidaten mehr, bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlzeit
                unbesetzt.


Lübeck, den 12.2.2015                                                                                                               Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    24.02.2015